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Version [22475]

Dies ist eine alte Version von UrhRInfofreiheit erstellt von Jorina Lossau am 2013-03-26 20:26:18.

 

Urheberrecht

1.2 Urheberrecht und Informationsfreiheit


Ausgangspunkt
Wegen der enormen Brisanz des Themas der Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet steht die Politik vor einem Entscheidungsdruck, der allerdings von zwei Antipoden bestimmt wird: dem notwendigen Schutz der Urheber als wichtigsten Informationsschaffern und dem ungehinderten und bezahlbaren Zugang der (Informations-)Gesellschaft zu Informationen aller Art.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRInfofreiheit/UrhRInfofreiheit.jpg)

In der Diskussion haben sich viele Vorschläge herausgebildet.


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRInfofreiheit/UrhRInfofreiheit2.jpg)

Die wichtigsten Antipoden der Diskussion sind die Informationsfreiheit und -gleichheit. Die Informationsfreiheit wird gesetzlich gewährt als Anspruch des einzelnen Bürgers gegen den Staat auf Einsicht in alle amtlichen Informationen.



§ 1 Informationsfreiheitsgesetz: Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

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