Urheberrecht
Fall 50 - Stereoanlage
Z ist Inhaber einer Zahnarztpraxis. Seit einigen Wochen hat er in seinen Räumen eine Stereoanlage installiert, die eine Wiedergabe der Radiomusik sowohl in den drei Behandlungszimmern als auch im Warteraum und Labor ermöglicht. Als Patient P, der zufälligerweise auch Mitarbeiter der GEMA ist, bei einem Besuch seines Zahnarztes die Musik hört, macht er Z darauf aufmerksam, dass es sich hierbei um eine öffentliche Wiedergabe von Musikwerken handelt und die GEMA hierfür eine Lizenzgebühr verlangen könne. Hat P Recht? Abwandlung: Wie wäre es zu beurteilen, wenn sich ausschließlich im Labor Lautsprecher befinden würden, die Musik aber noch leise in den übrigen Räumlichkeiten zu hören ist? |
LösungA. Ausgangsfall Sofern eine in der Öffentlichkeit wirkende Nutzung des Hörfunks erfolgt, wird das ausschließliche Veröffentlichungsrecht tangiert und eine zusätzliche urheberrechtliche Vergütungspflicht fällig. Fraglich ist also, ob es sich bei dem Abspielen der Radiomusik in den Praxisräumen des Z um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Nach der Legaldefinition in § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Z hat alle Praxisräume mit Lautsprechern ausgestattet. Die Besucher der Praxis kommen zwar häufig aufgrund vorhergehender Terminabsprache; es kann aber auch vorkommen, dass Personen die Praxis ohne Termin, etwa im akuten Schmerzfall, aufsuchen. Damit sind die Praxisräume einer beliebigen Anzahl an Personen zugänglich. Zudem lässt sich zwischen den Praxisbesuchern und dem Arzt keine persönliche Beziehung feststellen. Demzufolge ist in dem Abspielen der Radiomusik in der Praxis eine öffentliche Wiedergabe zu sehen, die gesondert zu vergüten ist. B. Abwandlung Von der oben genannten Definition ausgehend ist in dem Abspielen der Radiomusik im Laborraum keine öffentliche Wiedergabe zu sehen. Das Tatbestandsmerkmal „Bestimmtsein“ hat eindeutig ein subjektives Element insoweit, als die Wiedergabe zielgerichtet zu erfolgen hat, es also nicht darauf ankommt, dass zufällig auch andere Personen die Musik wahrnehmen können. Wird also die Musik in einem Labor abgespielt, das nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, kann sie nicht als für die Patienten bestimmt angesehen werden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Quelle der Radiomusik in der Weise aufgestellt wurde, dass darauf zu schließen ist, dass die Behandlungsräume und der Warteraum auch beschallt werden soll. Mangels Angaben im Sachverhalt ist hiervon aber nicht auszugehen. |
CategoryFallsammlungUrhR
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.