Urheberrecht
Fall 31 - Melisse
Biologe B hat sich im Rahmen seiner Arbeit vor allem mit der heilsamen Wirkung der Melisse beschäftigt und hierzu ein Sachbuch mit dem Titel „Melisse – Frischer Duft und heilsame Wirkung“ verfasst. Seine zahlreichen Versuche, das Buch bei einem Verlag unterzubringen, scheitern jedoch kläglich. Endlich erklärt sich jedoch der X-Verlag interessiert, eine Veröffentlichung des Werkes vorzunehmen. Nach Zusendung des Manuskripts bietet X dem B an, für ein entsprechendes Engelt in Höhe von 5.000,- € 500 Exemplare des Werkes zu drucken, allerdings müsse sich B selbst um Werbung und Vertrieb kümmern. B erklärt sich hiermit einverstanden und unterschreibt einen entsprechenden Vertrag bei X. Der Absatz der 500 Exemplare gestaltet sich jedoch als sehr mühselig. Lediglich befreundete Kollegen erklären sich – meist aus Mitleid – bereit, dem B Exemplare des Buches abzukaufen. Erst durch mehrere Zeitungsartikel, in denen insbesondere Mediziner die wundersame Wirkung der Pflanze anpreisen und hierzu auch auf das Buch des B verweisen, wird der Verleger V hierauf aufmerksam. Er wendet sich daher an B und bietet ihm an, das Werk in die Reihe seiner Medizinsachbücher aufzunehmen. B möchte nun wissen, ob er einen solchen weiteren Vertrag überhaupt noch abschließen darf. |
LösungB beabsichtigt mit V einen sog. Verlagsvertrag abzuschließen, der im VerlG geregelt ist. Dem Abschluss eines solchen Vertrages könnte jedoch entgegenstehen, dass B bereits mit X einen Vertrag geschlossen hat. Würde es sich hierbei bereits um einen Verlagsvertrag handeln, könnte dem Abschluss eines Vertrages mit V § 2 Abs. 1 VerlG entgegenstehen. Hiernach hat der Verfasser sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. Fraglich ist also, ob zwischen B und X überhaupt ein Verlagsvertrag zustande gekommen ist. § 1 VerlG bestimmt, dass sich durch einen Verlagsvertrag der Verleger verpflichtet, das Werk nicht nur zu vervielfältigen, sondern auch zu verbreiten und zwar auf eigene Rechnung. Hier wurde durch X aber lediglich die Vervielfältigung vorgenommen. Hierfür verlangte er die Zahlung eines entsprechenden Entgelts, außerdem musste sich B um die Verbreitung der Exemplare kümmern. Es handelt sich daher nicht um einen Verlagsvertrag. Selbst eine Bezeichnung als Verlagsvertrag ändert hieran nichts (falsa demonstratio non nocet). Vielmehr handelt es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB. § 2 Abs. 1 VerlG greift also vorliegend nicht, so dass B ohne weiteres dazu befugt ist, mit V einen Verlagsvertrag abzuschließen. |
CategoryFallsammlungUrhR
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