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Urheberrecht
Fall 6 - Manta
Autohersteller O wirbt in der Illustrierten „Stern“ und in anderen Zeitschriften mit einer doppelseitigen Anzeige für den Personenkraftwagen „Manta“. In dem Text der Anzeige heißt es u.a.: „Und Sie fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“. Kurz nach Erscheinen der ersten Anzeigen erhält O einen Brief der Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“ (K), in dem er aufgefordert wird, das Publizieren weiterer Anzeigen zu unterlassen. Die Verwendung der betreffenden Textzeile verletze ihre Urheberrechte an dem Musikstück „Autobahn“, innerhalb dessen mehrfach die Zeile „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ wiederholt werde. Ist dieser Auffassung zuzustimmen? |
Lösung
Voraussetzung ist, dass die Inszenierung ein urheberrechtliches Werk darstellt.
A. Der Inszenierung müsste hierfür ein eigenschöpferischer Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG zukommen. O hat aber mit seiner Umsetzung kein neues Werk geschaffen, sondern nur ein bereits vollendetes Werk eines anderen in Szene gesetzt.
B. Die Inszenierung könnte aber als eine schöpferische Bearbeitung eines Werkes gem. § 3 UrhG verstanden werden. Dann müsste die Umgestaltung als wahrnehmbare persönlich geistige Schöpfung einen gewissen Eigentümlichkeitsgrad und eine hinreichende schöpferische Eigenprägung aufweisen.
I. Hiergegen könnte zunächst der Umstand sprechen, dass O, was den Text und die Musik der Operette von Kálmán anbetrifft, keine Veränderungen vorgenommen hat. Die Erkennbarkeit des bearbeiteten Werkes, welches in der Inszenierung des O „durchscheint“, ist aber gerade der Bearbeitung eigentümlich. Aus diesem Grund ist daher eine schöpferische Bearbeitung nicht abzulehnen.
II. Im Hinblick auf die Werkhöhe ist allein entscheidend, ob die Bearbeitungsfassung inhaltlich oder in ihrer äußeren Formgestaltung eine eigene schöpferische Ausdruckskraft aufweist. Dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn es sich bei der Regieleistung um eine grundlegende schöpferische Neugestaltung der bühnenmäßigen Ausdrucksmittel handelt und die Inszenierung dadurch über eine bloße Interpretenleistung hinaus einen selbstständigen Aussagewert erhält.
O hat hier dadurch, dass er die Operette in den geschichtlichen Rahmen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung eingebunden hat, den Charakter des Stückes maßgelblich beeinflusst. Diese Umgestaltung geht auch über bloße technische Änderungen oder Streichungen bzw. geringfügige Nuancierungen hinaus. Zur Umsetzung hat sich O außergewöhnlicher und nicht alltäglicher Ausdrucksmittel bedient. Vergleicht man diese Konzeption mit den bisherigen, operettentypischen Inszenierungen, an welche die Erwartung eines heiteren, romantischen und unbeschwert-trivialen Musiktheaterstückes geknüpft werden und in denen es u.a. um Liebe, Verwirrungen, Standesdünkel und Intrigen geht, so hebt sich die Aufführung von O deutlich hiervon ab. Der Inszenierung ist daher im Verhältnis zu den herkömmlichen Fassungen eine andere Qualität beizumessen.
III. Damit kommt der Inszenierung die Qualität einer Bearbeitung i.S.d. § 3 UrhG zu. Folglich steht O ein Urheberrecht an seiner Inszenierung zu.
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