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aktuelles Dokument: UrhRFallloesungManta
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Revision history for UrhRFallloesungManta


Revision [28543]

Last edited on 2013-05-20 15:46:44 by Jorina Lossau
Additions:
||__====Lösung====__
Deletions:
====Lösung====


Revision [28535]

Edited on 2013-05-20 15:33:55 by Jorina Lossau
Additions:
**>>[[UrhRAufgaben Zurück zur Übersicht]]>>**
Deletions:
**>>[[UrhRAufgaben Zurück zur Übersicht]]>>**


Revision [28534]

Edited on 2013-05-20 15:33:44 by Jorina Lossau
Additions:
**>>[[UrhRAufgaben Zurück zur Übersicht]]>>**


Revision [28172]

Edited on 2013-05-17 17:16:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
CategoryFallsammlungUrhR


Revision [27936]

Edited on 2013-05-16 13:56:19 by Jorina Lossau
Additions:
K könnte gegen O einen Anspruch auf Unterlassung gem. {{du przepis="§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG"}} haben.
**A.** Dies setzt zunächst voraus, dass die von O vorgenommenen Handlungen ein i.S.d UrhG schutzfähiges Werk betreffen.
**I.** Soweit es um den Text des Liedes geht, ist von einem Werk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG auszugehen. Zu bedenken bleibt aber, dass in dem Reklametext nicht das Werk als Ganzes verwendet worden ist, sondern nur ein Werkteil.
**II.** Es fragt sich daher, ob ein solcher Teil eines Werkes urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Das ist der Fall, wenn er selbstständig als persönlich geistige Schöpfungen i.S.d. {{du przepis="§ 2 Abs. 2 UrhG"}} angesehen werden kann.
Dies erscheint im Hinblick auf die verwendete Textzeile allerdings problematisch. Zwar sind an die Schutzfähigkeit von Liedtexten generell nur geringe Anforderungen zu stellen. In diesem Bereich ist der Schutz der kleinen Münze, also der einfachen, aber gerade noch geschützten geistigen Leistung, anerkannt.
Die Textzeile „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ weist keinen bestimmten geistigen Inhalt auf. Die mehrfache Wiederholung des Wortes „fahr’n“ macht zwar deutlich, dass der zeitliche Ablauf des Fahrvorganges hervorgehoben werden soll; gleichzeitig erscheint bildhaft auch die Fahrt auf der Autobahn vor Augen. Dies allein erscheint jedoch nicht als ausreichend, eine geistige Verbindung bestimmten Inhalts herzustellen. Mit der Zeile könnte eine Anspielung auf die Länge der durchfahrenden Strecke, die Geschwindigkeit des Fahrvorganges oder dessen Dauer, die Freude am Fahren oder die Last des Fahrens, ferner die Zuverlässigkeit des Fahrzeugs oder die Monotonie des Fahrens beabsichtigt sein. Es lässt sich damit festhalten, dass der Wortgruppe eine Vielzahl an unterschiedlichen denkbaren geistigen Inhalten beigelegt werden kann. Aus diesem Grund kann die Zeile selbst nicht als Träger eines bestimmten Gedankens, sondern nur als ein unselbstständiges Formelement verstanden werden.
**B.** Die Wortzeile als solche erweist sich damit nicht als schutzfähig.
Deletions:
Voraussetzung ist, dass die Inszenierung ein urheberrechtliches Werk darstellt.
**A.** Der Inszenierung müsste hierfür ein eigenschöpferischer Werkcharakter i.S.d. {{du przepis="§ 2 Abs. 2 UrhG"}} zukommen. O hat aber mit seiner Umsetzung kein neues Werk geschaffen, sondern nur ein bereits vollendetes Werk eines anderen in Szene gesetzt.
**B. **Die Inszenierung könnte aber als eine schöpferische Bearbeitung eines Werkes gem. {{du przepis="§ 3 UrhG"}} verstanden werden. Dann müsste die Umgestaltung als wahrnehmbare persönlich geistige Schöpfung einen gewissen Eigentümlichkeitsgrad und eine hinreichende schöpferische Eigenprägung aufweisen.
**I.** Hiergegen könnte zunächst der Umstand sprechen, dass O, was den Text und die Musik der Operette von Kálmán anbetrifft, keine Veränderungen vorgenommen hat. Die Erkennbarkeit des bearbeiteten Werkes, welches in der Inszenierung des O „durchscheint“, ist aber gerade der Bearbeitung eigentümlich. Aus diesem Grund ist daher eine schöpferische Bearbeitung nicht abzulehnen.
**II.** Im Hinblick auf die Werkhöhe ist allein entscheidend, ob die Bearbeitungsfassung inhaltlich oder in ihrer äußeren Formgestaltung eine eigene schöpferische Ausdruckskraft aufweist. Dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn es sich bei der Regieleistung um eine grundlegende schöpferische Neugestaltung der bühnenmäßigen Ausdrucksmittel handelt und die Inszenierung dadurch über eine bloße Interpretenleistung hinaus einen selbstständigen Aussagewert erhält.
O hat hier dadurch, dass er die Operette in den geschichtlichen Rahmen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung eingebunden hat, den Charakter des Stückes maßgelblich beeinflusst. Diese Umgestaltung geht auch über bloße technische Änderungen oder Streichungen bzw. geringfügige Nuancierungen hinaus. Zur Umsetzung hat sich O außergewöhnlicher und nicht alltäglicher Ausdrucksmittel bedient. Vergleicht man diese Konzeption mit den bisherigen, operettentypischen Inszenierungen, an welche die Erwartung eines heiteren, romantischen und unbeschwert-trivialen Musiktheaterstückes geknüpft werden und in denen es u.a. um Liebe, Verwirrungen, Standesdünkel und Intrigen geht, so hebt sich die Aufführung von O deutlich hiervon ab. Der Inszenierung ist daher im Verhältnis zu den herkömmlichen Fassungen eine andere Qualität beizumessen.
**III.** Damit kommt der Inszenierung die Qualität einer Bearbeitung i.S.d. {{du przepis="§ 3 UrhG"}} zu. Folglich steht O ein Urheberrecht an seiner Inszenierung zu.


Revision [27935]

Edited on 2013-05-16 13:55:03 by Jorina Lossau
Additions:
**B. **Die Inszenierung könnte aber als eine schöpferische Bearbeitung eines Werkes gem. {{du przepis="§ 3 UrhG"}} verstanden werden. Dann müsste die Umgestaltung als wahrnehmbare persönlich geistige Schöpfung einen gewissen Eigentümlichkeitsgrad und eine hinreichende schöpferische Eigenprägung aufweisen.
Deletions:
**B.** Die Inszenierung könnte aber als eine schöpferische Bearbeitung eines Werkes gem. {{du przepis="§ 3 UrhG"}} verstanden werden. Dann müsste die Umgestaltung als wahrnehmbare persönlich geistige Schöpfung einen gewissen Eigentümlichkeitsgrad und eine hinreichende schöpferische Eigenprägung aufweisen.


Revision [27926]

The oldest known version of this page was created on 2013-05-16 12:38:00 by Jorina Lossau
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