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Urheberrecht


Fall 4 - Komposition


Dieter B. (B), ein bekannter Musikproduzent, ist Komponist von Yvonne Catterfelds Song „Für Dich“. Kurz nach Erscheinen der ersten CDs tritt an ihn per anwaltlichem Schreiben der amerikanische Komponist, Sänger und mehrfache Grammy-Gewinner Kenneth Edmonds („Babyface“) heran, der behauptet, es handele sich hierbei um eine zumindest unbewusste Entlehnung aus seinem Song „What if“.

Wenn feststehen würde, dass B tatsächlich nichts von dem Song des amerikanischen Sängers wissen konnte, kann dann wegen der starken Ähnlichkeit zu dem zeitlich früher komponierten Song von Edwards das Lied „Für Dich“ überhaupt noch urheberrechtlich schutzfähig sein?


Lösung


Es könnte sich um ein Werk i.S.d § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG handeln. Die Beantwortung dieser Frage beurteilt sich aber maßgeblich danach, ob die Priorität für die Schutzfähigkeit von Bedeutung ist.

Der Prioritätsgedanke spielt im Gewerblichen Rechtsschutz eine wesentliche Rolle. Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass nur demjenigen, der zuerst einen für die Allgemeinheit wertvollen Gedanken (z.B. eine Erfindung) der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, als Lohn für seine Leistung ein ausschließliches Recht an dem geistigen Gut gewährt werden soll.

Im Urheberrecht finden diese Überlegungen jedoch keine Anwendung. In dem Fall, dass zwei Urheber voneinander unabhängig Gleiches oder wesentlich Gleiches schaffen sollten, erwirbt jeder von ihnen ein selbstständiges Urheberrecht (sog. Doppelschöpfung). Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Anforderungen an die Individualität bei musikalischen Werken als nicht sehr hoch einzustufen sind (Schutz der kleinen Münze), wird man hinsichtlich des Liedes von B einen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG annehmen müssen.






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