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Urheberrecht


Fall 27 - Faxgerät


Händler H importiert seit 1989 Telefaxgeräte vornehmlich aus Fernost und verkauft diese an den Großhandel weiter. Die meisten der Telefaxgeräte verfügen über einen Einzugsschlitz mit Einzelblatt- oder Stapeleinzug. Auf dem Markt erhältlich sind aber auch Geräte, die ein festes Vorlagenglas aufweisen, auf das die per Fax zu übermittelnde Vorlage – ähnlich wie bei einem Kopiergerät oder Flachbettscanner – gelegt wird. Mit Hilfe derartiger Geräte könnnen auch Seiten aus gebundenen Büchern unmittelbar per Telefax übermittelt werden, während es bei Geräten mit Einzugschlitz einer herkömmlichen Fotokopie als Vorlage für die Telefaxübermittlung einer Buchseite bedarf. Alle Faxgeräte verfügen über eine sog. Lokalkopierfunktion, bei der die Kopie nicht an einen Dritten übermittelt, sondern vom Gerät abgedruckt wird. Die VG Wort (V) als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie verlangt von H Auskunft über die Zahl und die Art der von H im Gebiet der Bundesrepublik in den Verkehr gebrachten Geräte. Ihrer Ansicht nach handelt es sich nämlich bei den Telefaxgeräten um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte i.S.d. § 54 a Abs. 1 UrhG.

Ist diese Auffassung richtig?


Lösung


Als vergütungspflichtig gem. § 54 a Abs. 1 UrhG gelten alle Geräte, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch i.S.v. § 53 Abs. 1 - 2 UrhG bestimmt sind. Hierfür ausreichend ist bereits eine nur teilweise Zweckbestimmung, nicht genügend ist demgegenüber die bloße Eignung. Aus diesem Grund ist jedoch nicht die tatsächliche Nutzung entscheidend, sondern allein, ob diese Nutzung möglich ist, selbst wenn üblicherweise die Geräte nur in geringem Umfange zu Vervielfältigungshandlungen i.S.d. § 53 UrhG genutzt werden.

A. Soweit es die Telefaxgeräte mit festem Vorlagenglas anbetrifft, bestehen von vorneherein keine Bedenken diese als Geräte i.S.d. § 54 a Abs. 1 UrhG anzusehen. Im Gegensatz zu den Telefaxgeräten mit Einzugsschlitz können Bücher und andere nicht als Einzelblatt zur Verfügung stehende Vorlagen unmittelbar als Originalvorlage verwendet werden. Solche Geräte sind demzufolge mit herkömmlichen Fotokopiergeräten vergleichbar und aus diesem Grund im Rahmen des § 54 a UrhG ebenso wie diese zu behandeln.

B. Schwieriger ist die Beurteilung demgegenüber bei Telefaxgeräten mit Einzugsschlitz. Sie setzen als Vorlage ein einzelnes Blatt oder mehrere einzelne Blätter voraus, die entweder einzeln oder als Stapel eingelegt werden müssen. Hier erweist sich die Wahrscheinlichkeit, dass diese Geräte zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt werden, als deutlich geringer. Oftmals werden diese Geräte allein als Kommunikationsmittel eingesetzt, um Briefe oder sonstige Nachrichten zu übermitteln und zu empfangen. Allerdings bleibt nicht zu verkennen, dass sich aber auch zur Fertigung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützten Schriftgutes bestimmt sind. Zu beachten ist jedoch, dass der im Gesetz verwendete Begriff „bestimmt“ enger zu verstehen ist, als der frühere Begriff „geeignet“. Fraglich ist daher, ob eine entsprechende Zweckbestimmung zu erkennen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass allein die Übermittlung urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder solcher Werke in Betracht kommt, für die die erforderlichen urheberrechtlichen Befugnisse beim Absender liegen, kommen sie doch auch an Standorten zum Einsatz, an denen die relevante Vervielfältigungs-tätigkeit verhältnismäßig häufig vorkommen wird. Auch hier wird man daher von einer Zweckbestimmung und demnach von vergütungspflichtigen Geräten ausgehen müssen.





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