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Urheberrecht


Fall 51 - BILD - KUNST


M ist Maler. Er hat mit der Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. In § 1 dieses Vertrages heißt es unter anderem: „Der Berechtigte überträgt hiermit der Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST die ihm aus einem Urheberrecht gegenwärtig zustehenden oder künftig anfallenden, nachstehend aufgeführten Nutzungsrechte zur Wahrnehmung und Einziehung. Der Berechtigte kann verlangen, dass ihm für die Wahrnehmung in einem bestimmten Einzelfall die Rechte zurück übertragen werden.
Nutzungsrechte:…..die Ansprüche aus der Nutzung von Werken und Lichtbildern in Form der Vervielfältigung und Verbreitung (§§ 16, 17 UrhG)….“
Das Museum Z stellt Werke von M aus. Um zusätzliche Einnahmen zu erhalten möchte Z einen Ausstellungskatalog in Buchform und auf CD-ROM herausgeben. Aus diesem Grunde lässt Z den M eine Freistellungserklärung unterschreiben, durch die dem Museum unentgeltlich das Recht eingeräumt wird, die ausgestellten Werke zu veröffentlichen und zu verbreiten. Diese Erklärung schickt Z auch an die VG KUNST-BILD. Der gebundene Katalog umfasst 300 Seiten und 75 großformatige Farbabbildungen der Kunstwerke.

Hat die VG KUNST-BILD Ansprüche auf Zahlung?



Lösung


Die VG BILD- KUNST könnte einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG gegen Z haben. Das Museum müsste die der Verwertungsgesellschaft eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte verletzt haben.

I. Voraussetzung hierfür ist zunächst eine Eingriffshandlung in den Schutzgegenstand.

a) Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts

Der VG wird durch Abschluss des Wahrnehmungsvertrages mit dem Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 3 UrhG eingeräumt. Der Wahrnehmungsvertrag als Verpflichtungsvertrag ist ein urheberrechtlicher Nutzungsvertrag eigener Art mit Elementen des Auftrags und des Geschäftsbesorgungsvertrags. Die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts erfolgt regelmäßig zeitgleich mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Die VG kann nach § 35 Abs. 1 S. 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers einfache Nutzungsrecht einräumen.

b) Rückruf

Fraglich ist, ob in der Unterzeichnung der Freistellungserklärung durch M ein Rückübertragungsverlangen i.S.d. Wahrnehmungsvertrages zu sehen ist. Problematisch hierbei ist, dass M diese Erklärung nicht gegenüber der VG, sondern gegenüber dem Museum abgibt. Dies spricht gegen eine Wirksame Rückübertragung. Weiterhin müsste neben der Erklärung des M als Urheber auch eine Erklärung der VG vorliegen. M hätte seine Rechte durch entsprechende Erklärungen von der VG zurück erhalten haben müssen, um diese dann wirksam dem Museum einräumen zu können. Dies ist nicht erfolgt. Da keine wirksame Rückübertragung vorliegt, ist die VG weiterhin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte.

c) Katalogbildfreiheit (§ 58 Abs. 1 UrhG)

Die Vervielfältigung und Verbreitung der Bilder könnte jedoch auch gem. §58 Abs.1 UrhG ohne Zustimmung der VG BILD-KUNST zulässig sein.
§ 58 Abs.1 UrhG erlaubt u.a. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten Werken der bildenden Kunst erforderlich ist. Grundsätzlich sind davon auch digitale Offline- Medien wie die CD- ROM erfasst. Dies privilegiert Ankündigungen und Bekanntmachungen. Zweifelhaft ist hier, ob der Katalog Werbezwecken dient, dies ist über das Kriterium der Erforderlichkeit abzulehnen. Der Abdruck von über 75 großformatigen Farbabbildungen ist nicht für die Werbung erforderlich.
Auch eine Privilegierung über den § 58 Abs. 2 UrhG ist auszuschließen, da mit dem Katalog zweifellos ein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird. Das Museum hat demzufolge das ausschließliche Nutzungsrecht der VG BILD- KUNST verletzt.

II. Weiterhin müsste der Eingriff auch schuldhaft erfolgt sein. Nach der Vorsatztheorie entfällt bei einem Irrtum über die Rechtslage der Vorsatz. Es bleibt dann jedoch der Fahrlässigkeitsvorwurf. Im Zweifelsfall muss derjenige, der ein fremdes Urheberrecht nutzen möchte, Rechtsrat einholen.

III. Die VG BILD- KUNST hat einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG gegen Z. Es besteht die Wahlmöglichkeit den Schaden konkret zu berechnen, die übliche Lizenzgebühr zu verlangen oder gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG den Verletzergewinn herauszuverlangen.

IV. Weiterhin hat die VG einen Anspruch gegen Z aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB, dieser besteht alternativ zum Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG.





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