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Urheberrecht
Fall 42 - Wandgemälde
Künstler K hat im Auftrag von Hauseigentümer H die Eingangshalle von dessen Anwesen mit dem Decken- und Wandgemälde „Felseneiland mit Sirenen“ versehen. Weil die Witwe W, die das Haus einige Jahre später von H erbt, das Gemälde wegen der teilweise auch nackten weiblichen Akte als empörend empfindet, lässt sie es ohne Wissen des K durch den Maler M in der Weise übermalen, dass nunmehr die nackten Körper durch schöne Kleider dezent bekleidet werden. Der künstlerische Ausdruck wird hierdurch leicht verändert. Nach Ausführung der Arbeiten erfährt K von dieser „Frechheit“. Er verlangt Zugang zu dem Gemälde, um sich ein Bild von seinem verhunzten Werk zu machen. Außerdem verlangt er, die Übermalung rückgängig zu machen, was technisch ohne weiteres möglich wäre. Zu Recht? (vgl. RGZ 79, S. 397 ff. – „Felseneiland mit Sirenen“) Abwandlung: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn W nicht nur Teile, sondern das gesamte Gemälde mit weißer Farbe hätte überstreichen lassen? |
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