Urheberrecht
Fall 50 - Stereoanlage
Z ist Inhaber einer Zahnarztpraxis. Seit einigen Wochen hat er in seinen Räumen eine Stereoanlage installiert, die eine Wiedergabe der Radiomusik sowohl in den drei Behandlungszimmern als auch im Warteraum und Labor ermöglicht. Als Patient P, der zufälligerweise auch Mitarbeiter der GEMA ist, bei einem Besuch seines Zahnarztes die Musik hört, macht er Z darauf aufmerksam, dass es sich hierbei um eine öffentliche Wiedergabe von Musikwerken handelt und die GEMA hierfür eine Lizenzgebühr verlangen könne. Hat P Recht? Abwandlung: Wie wäre es zu beurteilen, wenn sich ausschließlich im Labor Lautsprecher befinden würden, die Musik aber noch leise in den übrigen Räumlichkeiten zu hören ist? |
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