Urheberrecht
Fall 7 - Semperoper
Die als Semperoper bekannte Sächsische Staatsoper plante die Jahrtausendwende mit der Operette „Die Csàrdàsfürstin“ von Emmerich Kálmán zu begehen. Der Intendant I engagierte hierfür den international anerkannten Operregisseur O. Die Reaktionen auf die von O entwickelte Inszenierung durch das Publikum ließen jedoch zu wünschen übrig. Die Premiere stieß auf derartig lautstarke Kritik, dass die Aufführung insgesamt zweimal unterbrochen werden musste. Auch in den Medien wird die Aufführung mehr oder weniger zerrissen. O hatte der Inszenierung vornehmlich die Idee zugrunde gelegt, das Stück in den Kontext seiner historischen Entstehung einzubinden. Er hatte versucht, dies zu verwirklichen, indem er das Kampfgeschehen des Ersten Weltkriegs mit der Operettenhandlung verknüpfte: In einer Szene wählte er als Bühnenbild ein Varietétheater, das durch Granateinschläge zur Ruine wurde. Hinsichtlich der Handlung des zweiten und dritten Akts bevorzugte er es, diese abweichend vom herkömmlichen Libretto nicht im Wiener Palast des Fürsten von und zu Lippert-Weylersheim bzw. in einem Wiener Hotel, sondern in und um einen Schützengraben spielen zu lassen. Vereinzelt ließ er während der Szenen Kriegsopfer, Versehrte, insbesondere aber auch uniformierte Soldaten mit Stahlhelm auftreten, die ausgerüstet waren mit martialischem Kriegsgerät wie Panzerfaust, Stabhandgranaten, Gasmaske, Feldtelefon, Stacheldraht usw.; das ganze wurde begleitet von kriegstypischen Geräuschen wie Detonationen und Gewehrsalven. Nachdem infolge der missglückten Premiere bei der Oper eine Vielzahl an Stornierungen eingingen, entschloss sich I aus Angst vor erhöhten Einnahmeausfällen dazu, die Inszenierung durch Streichung mehrerer Szenen und Veränderung des Bühnenbildes neu zu gestalten. Als O hiervon erfährt, ist er entrüstet. Das Vorgehen stelle eine „Amputation“ seines Werkes dar. I entgegnet gelassen, O könne hiergegen sowieso nichts unternehmen, insbesondere genieße die Inszenierung keinen urheberrechtlichen Schutz. Hat I Recht mit der Behauptung, dass O kein Urheberrecht an seiner Inszenierung zusteht? |
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