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Urheberrecht
Fall 47 - Schallplatte
Musikproduzentin A und der Musiker B, der auch selbst Tonträger produziert, haben im Jahre 1979 folgendes vereinbart: § 1: Gegenstand dieses Vertrages ist das Recht, Schallaufnahmen des Produzenten auszuwerten. § 2: Der Produzent überträgt A ohne Einschränkung und für die ganze Welt exklusiv und zeitlich unbegrenzt das Recht, Schallaufnahmen in jeder beliebigen Weise auszuwerten. Im Jahre 2001 bringt die A die CD „B – Greatest Hits“ auf den Markt, indem sie das Material verwendet, das B ihr auf Schallplatte zur Verfügung gestellt hatte. B ist auch als Sänger auf der Schallplatte zu hören. B ist der Auffassung, dass sich der Vertrag nicht auf die zur Zeit des Vertragsabschlusses noch unbekannte Nutzungsart der CD erstreckt. Welche Ansprüche hat B gegen A als ausübender Künstler und Tonträgerhersteller? |
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