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Urheberrecht
Fall 51 - BILD - KUNST
M ist Maler. Er hat mit der Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. In § 1 dieses Vertrages heißt es unter anderem: „Der Berechtigte überträgt hiermit der Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST die ihm aus einem Urheberrecht gegenwärtig zustehenden oder künftig anfallenden, nachstehend aufgeführten Nutzungsrechte zur Wahrnehmung und Einziehung. Der Berechtigte kann verlangen, dass ihm für die Wahrnehmung in einem bestimmten Einzelfall die Rechte zurück übertragen werden. Nutzungsrechte:…..die Ansprüche aus der Nutzung von Werken und Lichtbildern in Form der Vervielfältigung und Verbreitung (§§ 16, 17 UrhG)….“ Das Museum Z stellt Werke von M aus. Um zusätzliche Einnahmen zu erhalten möchte Z einen Ausstellungskatalog in Buchform und auf CD-ROM herausgeben. Aus diesem Grunde lässt Z den M eine Freistellungserklärung unterschreiben, durch die dem Museum unentgeltlich das Recht eingeräumt wird, die ausgestellten Werke zu veröffentlichen und zu verbreiten. Diese Erklärung schickt Z auch an die VG KUNST-BILD. Der gebundene Katalog umfasst 300 Seiten und 75 großformatige Farbabbildungen der Kunstwerke. Hat die VG KUNST-BILD Ansprüche auf Zahlung? |
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