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Urheberrecht

Teil 10 - Urheberrechtliches Anspruchssystem

Unterkapitel
10.1 Zivilrechtliche Rechtsfolgen
10.2 Strafrechtliche Rechtsfolgen
10.3 Besonderheiten bei Verletzungen im Internet









Bei Verletzungen der Rechte des Urhebers stehen ihm zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung offen. Als aktivlegitimiert gilt für diese Ansprüche derjenige, der in seinen Urheberrechten oder in einem sonstigen nach dem UrhG geschützten Recht verletzt ist. Sofern es sich um die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten handelt, ist dies der Urheber oder sein Rechtsnachfolger. Bei Verletzung von Verwertungs- bzw. Nutzungsrechten ist der jeweilige Rechtsinhaber aktivilegitimiert. Die Ansprüche sind gegen denjenigen zu richten, der die Verletzungshandlung begangen hat. Hiervon erfasst werden aber auch Personen, die die Rechtsverletzung adäquat kausal veranlasst oder als Anstifter oder Gehilfe hierzu beigetragen haben (§ 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 830 BGB). Besondere Regeln bestehen bei Rechtsverletzungen im Internet.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BVerfG, B. v. 20.1.2010 - 1 BvR 2062/09

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRAnspruchssystem/UrhRLegitimation.jpg)
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