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Ungerechtfertigte Bereicherung
Das Bereicherungsrecht ist für die Praxis bei weitem nicht so häufig relevant, wie das Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), wird jedoch in seinen Grundkonstellationen im Geschäftsleben dringend benötigt. Dabei sind die Regelungen der §§ 812 ff. BGB beim näheren Hinsehen sehr komplex. Nachstehend soll nach einem kurzen Überblick über die Vorschriften und deren systematische Einordnung die Prüfung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung so geschildert werden, wie dies in der Praxis und in der Klausur auch vorzunehmen wäre.
A. Übersicht über die gesetzliche Regelung
Die zentralen Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) sind seine Anspruchsgrundlagen:
- § 812 Abs. 1 BGB in dessen verschiedenen Alternativen - sowohl als Leistungskondiktion wie auch als Eingriffskondiktion
- § 816 BGB
- § 817 BGB
- § 822 BGB
Die Anspruchsgrundlagen werden durch eine Reihe von Hilfsnormen ergänzt:
- § 813 BGB ist für den Fall des § 812 I 1 1. Alt. BGB vorgesehen und erweitert die Anwendung dieser Anspruchsgrundlage auf Fälle, in denen eine Leistung einen Rechtsgrund hatte, aber trotz einer Einrede erfolgte;
- § 814 BGB schließt § 812 I 1 1. Alt. BGB aus, wenn der Leistende das Fehlen des Rechtsgrundes bzw. Bestehen der Einrede (§ 813) kannte (so Abs. 1) oder wenn statt einer rechtlichen Pflicht zur Leistung eine sittliche bestand (Abs. 2);
- § 815 BGB schließt eine andere Alternative des § 812 BGB aus: ein Anspruch gem. § 812 I 2 2. Alt. BGB (Leistungskondiktion in Form der sog. condictio ob rem) ist ausgeschlossen, wenn der Leistende wusste, dass der angestrebte Erfolg nicht eintreten kann oder den Eintritt dieses Erfolgs selbst treuwidrig verhindert hat;
- § 817 S. 2 BGB schließt jede Form von Leistungskondiktion aus, wenn der Leistende durch seine Leistung gegen die guten Sitten verstoßen hat;
Eine besondere Bedeutung kommt den Regelungen in §§ 818 ff. BGB zu. Sie bestimmen, in welchem Umfang und nach welchen Prinzipien die Herausgabe der Bereicherung zu erfolgen hat. Demnach ist darin die Frage geregelt, worauf sich ein (dem Grunde nach) bestehender Anspruch auf Bereicherungsausgleich gerichtet ist und in welchem Umfang dieser im konkreten Fall zum Erfolg führt. Im Detail heißt das:
- § 818 Abs. 1 BGB regelt den Grundsatz: herauszugeben ist nicht nur der erlangte Gegenstand, sondern auch alle Nutzungen und Surrogate;
- nach § 818 Abs. 2 BGB ist bei Unmöglichkeit der Herausgabe der Wert zu ersetzen;
- gem. § 818 Abs. 3 BGB hat der Anspruchsgegner die Möglichkeit, sich unter Umständen zum Teil oder ganz auf Wegfall der Bereicherung zu berufen;
- in § 818 Abs. 4 BGB, § 819 BGB und § 820 BGB sind Verschärfungen für den Anspruchsgegner enthalten, die in bestimmten Konstellation die Berufung auf Wegfall der Bereicherung verhindern.
Schließlich sieht § 821 BGB eine sog. Einrede der Bereicherung vor, auf die man sich auch dann berufen kann, wenn man eine Befreiung von der Verbindlichkeit wegen Verjährung gar nicht mehr verlangen könnte.
B. Prüfungsaufbau der Bereicherungsansprüche - Leistungskondiktion
1. Ausschluss der Leistungskondiktion
Die einzelnen Tatbestände der Leistungskondiktion können aus unterschiedlichen Gründen ausgeschlossen sein. Während § 814 BGB sich ausschließlich auf § 812 I 1 1. Alt. BGB bezieht, ist § 815 BGB für die Fälle des § 812 I 2 2. Alt. BGB vorgesehen.
Die einzelnen Tatbestände der Leistungskondiktion können aus unterschiedlichen Gründen ausgeschlossen sein. Während § 814 BGB sich ausschließlich auf § 812 I 1 1. Alt. BGB bezieht, ist § 815 BGB für die Fälle des § 812 I 2 2. Alt. BGB vorgesehen.
§ 817 S. 2 BGB ist hingegen für alle Alternativen der Leistungskondiktion anzuwenden (also auch für § 812 Abs. 1). Allerdings ist diese strenge Rechtsfolge des § 817 S. 2 BGB - Ausschluss des Anspruchs auf Rückgewähr der rechtsgrundlosen Leistung - in manchen Fällen einzuschränken. Insbesondere dann, wenn im konkreten Fall § 138 BGB es bezweckt, eine der Parteien zu sanktionieren, darf § 817 S. 2 BGB nicht dazu führen, dass eine solche Sanktion auf Kosten der anderen, nicht derart verwerflich handelnden Partei unterbleibt.
Beispiel: Beteiligung an einem Schneeballsystem - die eingeworbenen Mitglieder können Rückzahlung der an Initiatoren bzw. früher eingetretene Mitglieder des Systems geleisteten Zahlungen verlangen, obwohl sie sich an diesem sittenwidrigen System selbst beteiligten.
C. Prüfung von Ansprüchen - Eingriffskondiktion
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