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Umwandlungsrecht
Überblick über Regeln der Umwandlung von Gesellschaften
Die nachstehend im Überblick aufgeführten Inhalte sind Teil der Lehrveranstaltung Unternehmensrecht III an der Fakultät Wirtschaftsrecht der Hochschule Schmalkalden
A. Gegenstand und Ziele des Umwandlungsrechts
Das im speziellen Umwandlungsgesetz geregelte Recht der Umwandlung hat zum Ziel, einer Gesellschaft die Änderung ihrer rechtlichen Struktur (Rechtsform) zu ermöglichen, ohne dass alle Vermögensgegenstände vorher auf die neue Rechtsform übertragen werden müssen und die alte Rechtsform liquidiert wird.
Neben der Vereinfachung des rechtlichen Vorgangs der Umgestaltung dank Umwandlungsvorschriften spricht auch ein steuerlicher Aspekt für die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz: die Umwandlung mit der dabei stattfindenden Gesamtrechtsnachfolge zwingt die betroffene Gesellschaft (oder die am Vorgang beteiligten Gesellschaften) nicht dazu, ihre stillen Reserven, die im jeweiligen Unternehmen vorhanden sind, offenzulegen.
B. Systematik des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz ist wie folgt aufgebaut:
- in § 1 UmwG werden die Umwandlungsarten genannt
- in §§ 2 ff. UmwG (2. Buch) wird die Verschmelzung mit allen ihren Unterarten,
- in §§ 123 ff. UmwG (3. Buch) wird die Spaltung mit ihren Unterarten,
- in §§ 174 ff. UmwG (4. Buch) wird die Vermögensübertragung,
- in §§ 190 ff. UmwG (5. Buch) wird der Formwechsel
C. Grundlagen
1. Überblick über die Arten der Umwandlung
Die Umwandlung ist gem. § 1 UmwG auf folgende Weise möglich:
Die Umwandlung ist gem. § 1 UmwG auf folgende Weise möglich:
- Verschmelzung (durch Aufnahme oder durch Neugründung),
- Spaltung (durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung),
- Vermögensübertragung,
- Formwechsel.
2. Voraussetzungen der Umwandlung
Eine Umwandlung ist grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Dies führte ursprünglich dazu, dass eine Beteiligung eines ausländischen Rechtsträgers ausgeschlossen war. Die Rechtsprechung des EuGH sowie die Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (RL 2005/56/EG) führen dazu, dass zumindest eine Verschmelzung auch grenzüberschreitend unter gewissen Voraussetzungen möglich ist.
Eine Umwandlung ist grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Dies führte ursprünglich dazu, dass eine Beteiligung eines ausländischen Rechtsträgers ausgeschlossen war. Die Rechtsprechung des EuGH sowie die Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (RL 2005/56/EG) führen dazu, dass zumindest eine Verschmelzung auch grenzüberschreitend unter gewissen Voraussetzungen möglich ist.
Die Vorschriften über die Verschmelzung sind im allgemeinen (§§ 2 - 38 UmwG) und im besonderen (§§ 39 - 122 UmwG) Teil enthalten. Grenzüberschreitende Verschmelzung ist in den §§ 122a ff. UmwG geregelt.
1. Verschmelzungsfähige Rechtsträger
§ 3 UmwG regelt, welche Rechtsträger überhaupt an einer Verschmelzung teilnehmen können. In Abs. 1 werden zunächst die Rechtsformen genannt, die uneingeschränkt an der Verschmelzung teilnehmen können:
§ 3 UmwG regelt, welche Rechtsträger überhaupt an einer Verschmelzung teilnehmen können. In Abs. 1 werden zunächst die Rechtsformen genannt, die uneingeschränkt an der Verschmelzung teilnehmen können:
- alle Arten von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften),
- alle Kapitalgesellschaften,
- Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfverbände, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Eingeschränkt ist auch die Beteiligung von wirtschaftlichen Vereinen oder von natürlichen Personen, die alleinige Gesellschafter von Kapitalgesellschaften sind.
Neben inländischen Rechtsformen ist eine Verschmelzung auch mit Kapitalgesellschaften aus dem EU-Ausland möglich. Näheres regeln §§ 122a ff. UmwG.
Ungeachtet der oben genannten Regeln ist auch eine SE verschmelzungsfähig. Dies betrifft insbesondere den Regelfall der Entstehung einer SE gerade durch Verschmelzung.
- durch Aufnahme und
- durch Neugründung.
Verschmelzung durch Aufnahme bedeutet, dass von den an der Umwandlung teilnehmenden Rechtsträgern nur ein Rechtsträger übrig bleibt. Dabei nimmt der (bereits existente) übernehmende Rechtsträger den übertragenden Rechtsträger auf.
Bei der Verschmelzung durch Neugründung nimmt der neu gegründete Rechtsträger das gesamte Vermögen auf, während die übertragenden Rechtsträger ihre Existenz verlieren.
3. Umgang mit Stammkapital bei Verschmelzung
Die Verschmelzung führt zu Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen der
Die Verschmelzung führt zu Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen der
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