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Dies ist eine alte Version von UR1Kaufleute erstellt von IgorBauer am 2013-06-12 16:23:52.

 

Unternehmensrecht 1

2. - Kaufleute im Sinne des HGB


A. Begriffe

1. Kaufmann
Kaufmann ist die Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Ob diese persönliche Eigenschaft vorliegt, bestimmt sich nach § 1 HGB ff.

Übersicht Kaufleute:
Kaufleute

2. Handelsgewerbe

3. Firma

Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, vgl. § 17 Abs. 1 HGB.



B. Gewerbe

(Ist-) Kaufmann ist gem. § 1 I HGB, wer ein Gewerbe betreibt.

a) Die Merkmale eines Gewerbes kann man sich anhand der Merkformel „OPEGS-F“ einprägen:
Merkmale eines Gewerbes

b) Ein Gewerbe betreibt der, unter dessen Namen und auf dessen Kosten das Gewerbe ausgeübt wird, d.h. derjenige, der aus den im Unternehmen geschlossenen Geschäften berechtigt wird und der für die Verbindlichkeiten persönlich haftet. Keine Kaufleute sind danach die Personen, welche Geschäfte in fremden Namen oder als Verwalter eines Vermögens abschließen (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Geschäftsführer einer GmbH etc.)

c) Ein Handelsgewerbe ist gem. § 1 II HGB jeder Gewerbebetrieb, sofern er nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Merkmale hierfür sind: Rechnungsstellung, Zahl der Geschäftsvorgänge, Höhe von Kapital und Umsatz, Zahl der Beschäftigten, Vielfalt der angebotenen Leistungen, Teilnahme am Kreditverkehr, Verwendung von Wechseln und Schecks.

d) Wenn ein Unternehmen nicht schon gem. § 1 II HGB ein Gewerbebetrieb darstellt, so gilt es auch als solches, wenn es im Handelsregister eingetragen ist (§§ 2,1 HGB). Die Eintragung ins Handelsregister ist jedoch bei Ist-Kaufleuten rein deklaratorisch und nicht konstitutiv.

e) Die Kaufmannseigenschaft endet mit Betriebsaufgabe oder Tod.


C. Istkaufmann

D. Optionskaufmann

E. „Trotzdem-Kaufmann“

F. Handelsgesellschaften und Formkaufleute gem. § 6 HGB

Das gesamte Handelsrecht gilt gem. § 6 I HGB auch für Handelsgesellschaften. Handelsgesellschaften sind alle Gesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden. Man unterscheidet bei den Handelsgesellschaften zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.

a) Personengesellschaften als Handelsgesellschaften
§ 6 I HGB stellt klar, dass auch teilrechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften OHG (§§ 105 ff.) und KG (§§ 161 ff.) die Kaufmannseigenschaft besitzen. OHG und KG sind allerdings nur dann Personengesellschaft und somit Handelsgesellschaft, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben (§§ 1 II, 105 I, 161 I HGB). Die Beurteilung, ob ein Handelsgewerbe vorliegt, bemisst sich, ebenso wie beim Einzelkaufmann, nach § 1 HGB. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Personengesellschaft keine OHG oder KG, sondern eine BGB-Gesellschaft.

b) Kapitalgesellschaften als Handelsgesellschaften
Kapitalgesellschaften gelten kraft bloßer Gesellschaftsform stets als Handelsgesellschaften. Sie besitzen gem. § 6 II HGB auch dann Kaufmannseigenschaft, wenn sie kein Handelsgewerbe i.S.v. §§ 1-3 HGB darstellen.
Die Gesellschafter und Gesellschaftsorgane werden durch die Kaufmannseigenschaft der Kapitalgesellschaft noch nicht zu Kaufleuten.

G. Kaufmann kraft Rechtsscheins

Scheinkaufmann ist, wer durch zurechenbares Verhalten den Anschein erweckt oder unterhält, Voll- bzw. Minderkaufmann zu sein.

a) Voraussetzungen
  • Objektiver Rechtsscheintatbestand
-> Vorliegen eines erkennbaren Verhaltens des Betroffenen oder eines Dritten, aus dem
ein objektiver Dritter die Schlussfolgerung der Kaufmannseigenschaft ziehen durfte.
  • Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
-> durch den Scheinkaufmann selbst (verschuldensunabhängig)
-> durch einen Dritten nur, wenn der Scheinkaufmann das Verhalten des Dritten kannte/
kenne musste und hätte einschreiten können
-> der Scheinkaufmann muss geschäftsfähig (§§ 104 ff. BGB) sein
  • Gutgläubigkeit des Dritten
-> ein Schutz des Dritten scheidet aus, wenn er den wahren Sachverhalt kennt oder
kennen musste
  • Handeln des Dritten in Kenntnis des Rechtsscheinstatbestand
  • Kausalität
-> der Dritte muss durch das Verhalten des Handelnden zu der Auffassung gekommen sein, dieser sei Kaufmann, und das Vertrauen auf den Rechtsschein muss den Dritten zu seiner Handlung veranlasst haben

b) Rechtsfolge
Der Rechtsschein wirkt immer zugunsten des Dritten und nicht gegen ihn. Der Dritte hat ein Wahlrecht, ob er sich auf den Rechtsschein beruft oder auf die wahre Rechtslage. Hat er sich einmal entschieden, muss er sich auch bzgl. ungünstiger Folgen an seiner Entscheidung festhalten lassen. Der Scheinkaufmann wird nicht durch den Rechtsschein zum Kaufmann und kann sich auch nicht auf den Rechtsschein berufen.

H. Rechtsfolgen der Kaufmannseigenschaft

a) aktive und passive Prozessfähigkeit unter Firma, § 17 II HGB
b) Eintragungspflicht, § 29 HGB
c) Möglichkeit der Prokuraerteilung, §§ 48 ff. HGB
d) alle Geschäfte sind Handelsgeschäfte, § 343 I HGB
e) besondere rechtsgeschäftliche Erklärungen beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben und teilweise bei Schweigen
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