Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: UR1Handelsgeschaefte
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: UR1Handelsgeschaefte

Version [33655]

Dies ist eine alte Version von UR1Handelsgeschaefte erstellt von Jorina Lossau am 2013-08-13 12:29:05.

 

Handelsgeschäfte



1. Begriff des Handelsgeschäfts



Der Begriff des Handelsgeschäfts ist geregelt in § 343 HGB. Danach sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Die Kaufmannseigenschaft muss zum Zeitpunkt der Ausführung des Geschäfts gegeben sein und richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1 ff. HGB. Als Geschäft anzusehen ist jede Tätigkeit, die auf Kundgabe des Willens zur Hereiführung eines wirtschaftlichen Erfolgs gerichtet ist. Erfasst sind somit alle Arten von Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Das von einem Kaufmann vorgenommene Rechtsgeschäft gilt zudem laut widerlegbarer Vermutungsregel in § 344 Abs. 1 HGB im Zweifel als zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörend.
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki