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Version [32458]

Dies ist eine alte Version von UR1HaftungHGB erstellt von DilaraC am 2013-06-30 11:51:23.

 

Die Haftung nach §§ 25 und 28 HGB


1. Zweck der Vorschriften


  • Ermöglichung des Inhaberwechsels eines Handelsgewerbes unter Lebenden oder von Todes wegen
  • Überleitung von Ansprüchen und Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes
  • Rechtssicherheit für Schuldner und Gläubiger des Handelsgewerbes

2. Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung

  • gem. § 25 Abs. 1 HGB

Voraussetzungen:

  • Handelsgewerbe
Voraussetzung ist ein Handelsgeschäft, d. h. der bisherige Unternehmensträger muss gem. §§1ff. HGB ein Kaufmann sein.

  • Erwerb unter Lebenden
Der Erwerb muss durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt sein.

  • Fortführung der Firma
    • Mit oder ohne Nachfolgezusatz

Fortführung des Handelsgewerbes im wesentlichen Kern, d. h. die Fortführung des Handelsgeschäfts mit einigen Veränderungen ist hinnehmbar. Gleiches gilt für die Fortführung der Firma. Man muss den Namen nicht komplett unverändert beibehalten. Es reicht aus, wenn man die neue Firma mit der alten Firma in Verbindung bringen kann.

  • Keine abweichende Vereinbarung, § 25 Abs. 2 HGB

  • Keine Begrenzung der Nachhaftung, § 26 HGB

Rechtsfolge:

  • Haftung des Erwerbers für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten (auch bei Mängeln im Übernahmevertrag, z.B. arglistige Täuschung)
  • Haftung des Unternehmensveräußerers bleibt bestehen
  • Beide haften als Gesamtschuldner (§ 421 BGB)





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