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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Prokura
1. Begriff der Prokura § de...
2. Erteilung der Prokura
3. Umfang der Prokura
4. Außenwirkung der Prokura
5. Sonderformen der Prokura
6. Erlöschen der Prokura
B. Handlungsvollmacht
1. Begriff der Handlungsvol...
2. Erteilung der Handlungsv...
3. Umfang der Handlungsvoll...
4. Erlöschen der Handlungsv...
5. Sonderfälle
C. Fallbeispiele [ [] ]
D. Handlungsvollmacht
1. Generalhandlungsvollmacht
2. Arthandlungsvollmacht
3. Spezialhandlungvollmacht
4. Abschlussbevollmächtigte
5. Ladenangestellte
1. Begriff der Prokura § de...
2. Erteilung der Prokura
3. Umfang der Prokura
4. Außenwirkung der Prokura
5. Sonderformen der Prokura
6. Erlöschen der Prokura
B. Handlungsvollmacht
1. Begriff der Handlungsvol...
2. Erteilung der Handlungsv...
3. Umfang der Handlungsvoll...
4. Erlöschen der Handlungsv...
5. Sonderfälle
C. Fallbeispiele [ [] ]
D. Handlungsvollmacht
1. Generalhandlungsvollmacht
2. Arthandlungsvollmacht
3. Spezialhandlungvollmacht
4. Abschlussbevollmächtigte
5. Ladenangestellte
Handelsrecht und Stellvertretung
Prokura und Handlungsvollmacht
A. Prokura
Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht. Der Inhalt dieser ist in den §§ 48 ff. HGB gesetzlich bestimmt, wobei ergänzend die §§ 164 ff. BGB gelten.
Der Prokurist ist ein kaufmännischer Angestellter, dessen Wirkungsbereich im Interesse der Rechtssicherheit nach außen durch gesetzlich umschriebene Vertretungsmacht festgelegt ist.
Nach der Terminologie des Handelsgesetzbuch stellt der Kaufmann - "Inhaber des Handelsgeschäfts" (Vgl. §§ 48 Abs. 1 HGB) - den Prokuristen, wie jeden anderen Angestellten, mit einem Dienstvertrag ein. Der Prokurist kann dann wiederum, durch die Prokura, mit den Vertragspartnern des Kaufmanns, alle "Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (Vgl. § 49 Abs. 1 HGB), durchführen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch dagegen spricht vom Vertretenen, der durch das der "Vollmachtserteilung zugrundeliegende Rechtsverhältnis" dem Vertreter die "Vertretungsmacht" bzw. rechtsgeschäftliche "Vollmacht" erteilt, im Sinne des Vertretenen gegenüber Dritten zu handeln.
Gemäß §§ 48 Abs. 1 HGB kann die Prokura nur durch den "Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter" und nur mit "ausdrücklicher Erklärung erteilt werden" (nicht stillschweigend!).
Man kann die Prokura gemäß §§ 48 Abs. 2 HGB allerdings auch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilen, was eine Gesamtprokura darstellt.
§ 53 Abs. 1 S. 1 HGB besagt, dass die Erteilung der Prokura vom Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist.
Der § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt "zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Damit sind beispielsweise
- An- und Verkäufe,
- Einstellungen oder Entlassungen von Personal und
- die Aufnahme von Darlehen gemeint.
Außerdem wird durch den Ausdruck "eines Handelsgewerbes" keine Begrenzung der umfangreichen Vertretungsmacht durch den konkreten „Zuschnitt“ des betreffenden Betriebs vorgenommen. Das heißt, dass ein Prokurist eines Baugeschäfts rechtswirksam einen Webstuhl kaufen kann. Eingeschränkt ist dabei allerdings die Anwendung der Prokura auf höchstpersönliche Geschäfte (Erklärungen familien- und erbrechtlicher Art) sowie Prinzipalgeschäfte (die Einstellung des Betriebs als solchen, die Änderung der Firma oder die Prokuraerteilungen an weitere Angestellte).
Durch den zweiten Absatz des § 49 HGB allerdings, wird der Umfang jedes Prokuristen eingeschränkt. So heißt es, dass der Prokurist "zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken" nur ermächtigt ist, "wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt" wurde. Dabei ist der Ankauf und die Vermietung solchen nicht eingeschränkt.
Gemäß § 50 Abs. 1 HGB ist "eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam". Das heißt, dass im Arbeitsvertrag auferlegte Schranken für den Prokuristen zwar im Innenverhältnis bindend sind, allerdings im Außenverhältnis keine Wirkung haben. Das heißt, verstößt der Prokurist gegen die im Innenverhältnis auferlegten Schranken gegenüber Dritten - und somit im Außenverhältnis - dann sind die geschlossenen Verträge trotz dieser wirksam.
Ausanhmen gibt es allerdings auch hier. In Fällen der Kollusion - beim arglistiges Zusammenwirken - oder der Evidenz - beim Erkennen des Verstoßes gegen interne Einschränkungen bzw. beim grob fahrlässigen Nicht- Erkennen - kann der Geschäftspartner sich nicht auf die Uneinschränkbarkeit bei der Erteilung der Prokura berufen.
Der Absatz 2 des § 50 HGB dient hierbei als Hilfsnorm und weist gesondert auf spezielle unwirksame Einschränkungen hin, welche beispielsweise die Anwendung der Prokura auf gewisse Geschäfte, gewisse Arten von Geschäften, gewisse Umstände, eine gewisse Zeitspanne oder einzelne Orte einschränken.
§ 50 Abs. 3 HGB allerdings gesteht dem Inhaber des Handelsgeschäfts eine einschränkung für den von ihm ernannten Prokuristen ein. Dabei kann er die Prokura auf eine von mehreren Niederlassungen einschränken. Allerdings ist diese Einschränkung gegenüber Dritten "nur wirksam, wenn die Niederlassung unter verschiedenen Firmen betrieben werden".
Bei der Erteilung der Prokura kann in diesen verschiedenen Typen geschehen:
- Einzelprokura,
- Gesamtprokura,
- Filialprokura.
B. Handlungsvollmacht
C. Fallbeispiele
[ [] ]Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht die durch die §§ 48 ff. HGB definiert wird.
D. Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht wird in drei verschiedene Vollmachtstypen unterteilt
Es gibt außerdem noch Sonderfälle der Handlungsvollmacht:
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