Version [32647]
Dies ist eine alte Version von UR1HRStellvertretung erstellt von PiaLaufkoetter am 2013-07-04 19:47:34.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Prokura
1. Begriff der Prokura § de...
2. Erteilung der Prokura
3. Umfang der Prokura
4. Außenwirkung der Prokura
5. Sonderformen der Prokura
6. Erlöschen der Prokura
B. Handlungsvollmacht
1. Begriff der Handlungsvol...
2. Erteilung der Handlungsv...
3. Umfang der Handlungsvoll...
4. Erlöschen der Handlungsv...
5. Sonderfälle
C. Fallbeispiele [ [] ]
1. Einzelprokura,
2. Gesamtprokura,
3. Filialprokura.
D. Handlungsvollmacht
1. Generalhandlungsvollmacht
2. Arthandlungsvollmacht
3. Spezialhandlungvollmacht
4. Abschlussbevollmächtigte
5. Ladenangestellte
1. Begriff der Prokura § de...
2. Erteilung der Prokura
3. Umfang der Prokura
4. Außenwirkung der Prokura
5. Sonderformen der Prokura
6. Erlöschen der Prokura
B. Handlungsvollmacht
1. Begriff der Handlungsvol...
2. Erteilung der Handlungsv...
3. Umfang der Handlungsvoll...
4. Erlöschen der Handlungsv...
5. Sonderfälle
C. Fallbeispiele [ [] ]
1. Einzelprokura,
2. Gesamtprokura,
3. Filialprokura.
D. Handlungsvollmacht
1. Generalhandlungsvollmacht
2. Arthandlungsvollmacht
3. Spezialhandlungvollmacht
4. Abschlussbevollmächtigte
5. Ladenangestellte
Handelsrecht und Stellvertretung
Prokura und Handlungsvollmacht
A. Prokura
Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht. Der Inhalt dieser ist in den §§ 48 ff. HGB gesetzlich bestimmt, wobei ergänzend die §§ 164 ff. BGB gelten.
Der Prokurist ist ein kaufmännischer Angestellter, dessen Wirkungsbereich im Interesse der Rechtssicherheit nach außen durch gesetzlich umschriebene Vertretungsmacht festgelegt ist.
Nach der Terminologie des Handelsgesetzbuch stellt der Kaufmann - "Inhaber des Handelsgeschäfts" (Vgl. §§ 48 Abs. 1 HGB) - den Prokuristen, wie jeden anderen Angestellten, mit einem Dienstvertrag ein. Der Prokurist kann dann wiederum, durch die Prokura, mit den Vertragspartnern des Kaufmanns, alle "Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (Vgl. §§ 49 Abs. 1 HGB), durchführen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch dagegen spricht vom Vertretenen, der durch das der "Vollmachtserteilung zugrundeliegende Rechtsverhältnis" dem Vertreter die "Vertretungsmacht" bzw. rechtsgeschäftliche "Vollmacht" erteilt, im Sinne des Vertretenen gegenüber Dritten zu handeln.
Gemäß §§ 48 Abs. 1 HGB kann die Prokura nur durch den "Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter" und nur mit "ausdrücklicher Erklärung erteilt werden" (nicht stillschweigend!).
Man kann die Prokura gemäß §§ 48 Abs. 2 HGB allerdings auch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilen, was eine Gesamtprokura darstellt.
§ 53 Abs. 1 S. 1 HGB besagt, dass die Erteilung der Prokura vom Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist.
B. Handlungsvollmacht
C. Fallbeispiele
[ [] ]Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht die durch die §§ 48 ff. HGB definiert wird.
Bei der Erteilung der Prokura kann in diesen verschiedenen Typen geschehen:
D. Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht wird in drei verschiedene Vollmachtstypen unterteilt
Es gibt außerdem noch Sonderfälle der Handlungsvollmacht:
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.