Revision history for UR1FallloesungWG
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**I. Anspruch des V auf Zahlung der Mietrückstände i.H.v. 1400,- € gegen die Gesellschaft gem. §§ 280 I, 535 II BGB**
**1. Anspruch entstanden?**
**a) Schuldverhältnis**
**aa)** Dies setzt einen wirksamen Mietvertrag gem. {{du przepis="§ 535 BGB"}} voraus.
**(1)** Der Mietvertrag mit dem V wurde nur von A und B unterschrieben. Fraglich ist, ob auch C Vertragspartei geworden ist. Das ist der Fall, sofern zwischen den Studenten eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand gem. {{du przepis="§ 705 BGB"}}.
**(a)** Darauf käme es nicht an, wenn eine etwaige GbR nicht rechtsfähig wäre. Dies war lange Zeit umstritten. Zum einen wurde mit Hinweis darauf, dass die GbR lediglich in vermögensrechtlicher Hinsicht verselbständigt war, und dass es an einer dem {{du przepis="§ 124 HGB"}} vergleichbaren Regelung im BGB fehle, abgelehnt. Heute wird allerdings von einer Rechtsfähigkeit der GbR ausgegangen, was sich insbesondere in neueren Normen niedergeschlagen hat (vgl. § 14 II BGB oder § 192 II UmwG).
**(b)** Fraglich ist, ob die Studenten eine GbR gegründet haben. Das setzt einen wirksamen Gesellschaftsvertrag voraus, in dem sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks durch Beitragsleistung verpflichten. In der Suche einer Wohnung nebst Abschluss eines Mietvertrags und Bildung einer WG kann ohne weiteres ein gemeinsamer Zweck gesehen werden (str., a.A. Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB). Die geplante Arbeitsteilung bei der Haushaltsführung spricht hier stärker für eine GbR. A, B und C suchten immer gemeinsam nach einer gemeinsamen Wohnung, auch wenn C teilweise nicht an der aktiven Suche beteiligte. Die Miete sollte von jedem Studenten alleine gezahlt werden. Hierin kann die Förderung durch Beiträge gesehen werden. Folglich haben die Studenten A, B und C einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und eine GbR gem. {{du przepis="§ 705 BGB"}} gegründet.
**(c)** Der Mietvertrag müsste auch wirksam geschlossen worden sein. Grundsätzlich steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Hier hat der C aber A und B gegenüber erklärt, sie sollten sich um die Suche kümmern und ggf. auch einen Vertrag abschließen. Folglich hat er bzgl. dieses Geschäfts dem A und B Vertretungsmacht erteilt, {{du przepis="§ 714 BGB"}}.
**(d)** Es besteht daher ein wirksamer Mietvertrag zwischen V und der aus A, B und C bestehenden GbR.
**(2)** Die Gesellschaft könnte dadurch verändert worden sein, dass B nach einem Semester aus der Wohnung auszieht. Hierin ist ein Austritt des Gesellschafters gem. {{du przepis="§ 736 BGB"}} nach Kündigung (§ 723 I 1 BGB) zu sehen. Zwar ist diese Möglichkeit nicht ausdrücklich zwischen den Gesellschaftern vorgesehen, allerdings ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft fortbestehen soll, da A und C weiter in der Wohnung wohnen. Von dem Einverständnis aller Gesellschafter ist daher auszugehen. Dieser Austritt wirkt sich für den B dahingehend aus, dass er nur für die Verbindlichkeiten gem. §§ 736 II BGB iVm. {{du przepis="§ 160 HGB"}} analog haftet, soweit diese bereits bis zu seinem Austritt begründet worden sind.
**(3)** Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass nach 2 Monaten der D in die Wohnung einzieht. Hierin ist ein Beitritt zur GbR zu sehen, sodass zum Zeitpunkt der Kündigung A, C und D Gesellschafter der GbR sind.
**b) Pflichtverletzung**
Die Pflichtverletzung besteht im Nichtzahlen der Miete.
**c) Vertretenmüssen**
Fraglich ist, ob die Pflichtverletzung von der GbR zu vertreten ist. Dies bemisst sich bei der GbR nach {{du przepis="§ 31 BGB"}} analog. A, C und D waren gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt und damit Organe der GbR. Folglich ist ihr Verschulden und damit auch das Nichtzahlen der Miete durch den C der GbR zuzurechnen.
**d) Kausaler Schaden**
Der kausale (d.h. äquivalente) Schaden bemisst sich nach der Differenzhypothese und beläuft sich hier auf 1.400,- €.
**1.** Fraglich ist dabei zunächst, ob die Zahlung der von C nicht geleisteten Mietpreisanteile dessen Geschäft oder ein Geschäft der GbR war. Im Außenverhältnis zu V schulden A, B und C gemeinsam (vgl. {{du przepis="§ 421 BGB"}}) und nicht getrennte Anteile. V könnte daher von jedem einzelnen die gesamte Monatsmiete verlangen. Aus seiner Sicht stellen sich die höheren Leistungen des B also als Leistung der GbR dar. Gegen die Qualifizierung als Geschäft der Gesellschaft und damit der Zahlung als Beitragsleistung des B gem. {{du przepis="§ 705 BGB"}} spricht, dass kein Gesellschafter verpflichtet ist, seinen vereinbarten Beitrag zu erhöhen ({{du przepis="§ 707 BGB"}}). A, B und C hatten vereinbart, dass jeder einen gleichen Anteil an der Miete übernehmen sollte. Im Innenverhältnis zwischen B und C musste sich die Mehrzahlung des B als eine persönliche Leistung für C und nicht als Leistung an die Gesellschaft darstellen.
**2.** Die Geschäftsführung des B durch teilweise Zahlung des auf C entfallenden Anteils an der Miete erfolgt auch ohne Auftrag des C. Zwar wusste C von den Zahlungen, da er seinen Anteil an der Haushaltsführung erhöhte. Dennoch spricht der Sachverhalt eher für ein unabgestimmtes Handeln des B. Hieran ändert auch nichts, dass es sich um eine stillschweigende Schuldübernahme gem. {{du przepis="§ 414 BGB"}} zwischen V und B handelt, die vom Einverständnis des Schuldners C unabhängig ist.
**3.** Die Zahlung entsprach auch dem Interesse des C, weil sie ihm durch die Sicherung der Wohnmöglichkeit nützlich war. Dass auch der B als Mitbewohner ein eigenes Interesse an der Zahlung hatte, schadet für den Aufwendungsersatzanspruch nicht.
**4.** Da ein ausdrücklich geäußerter Wille des C hier fehlt, kommt es auf den mutmaßlichen Willen des C an. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch er seiner Pflicht zur anteiligen Zahlung der Miete nachkommen möchte, allein schon um weiter in der Wohnung verbleiben zu können. Daher ist von einem mutmaßlichen Willen auszugehen.
**5.** Da es sich um eine persönliche Schuld des C handelt, kann er auf den Ausgleichsanspruch nicht seine Übernahme von zusätzlichen Haushaltsaufgaben anrechnen. Zwar ist eine Beitragsleistung auch durch Dienstleistungen an die Gesellschaft möglich (§ 706 III BGB). Diese quantitative Veränderung des geschuldeten Beitrags wurde nicht mit allen Gesellschaftern abgesprochen, sodass eine dahingehende Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht möglich ist.
**6.** Damit hat B einen Ausgleichsanspruch gegen C gem. {{du przepis="§ 683 BGB"}} i.H.v. 300 €.
**1. Anspruch entstanden?**
**a) Schuldverhältnis**
**aa)** Dies setzt einen wirksamen Mietvertrag gem. {{du przepis="§ 535 BGB"}} voraus.
**(1)** Der Mietvertrag mit dem V wurde nur von A und B unterschrieben. Fraglich ist, ob auch C Vertragspartei geworden ist. Das ist der Fall, sofern zwischen den Studenten eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand gem. {{du przepis="§ 705 BGB"}}.
**(a)** Darauf käme es nicht an, wenn eine etwaige GbR nicht rechtsfähig wäre. Dies war lange Zeit umstritten. Zum einen wurde mit Hinweis darauf, dass die GbR lediglich in vermögensrechtlicher Hinsicht verselbständigt war, und dass es an einer dem {{du przepis="§ 124 HGB"}} vergleichbaren Regelung im BGB fehle, abgelehnt. Heute wird allerdings von einer Rechtsfähigkeit der GbR ausgegangen, was sich insbesondere in neueren Normen niedergeschlagen hat (vgl. § 14 II BGB oder § 192 II UmwG).
**(b)** Fraglich ist, ob die Studenten eine GbR gegründet haben. Das setzt einen wirksamen Gesellschaftsvertrag voraus, in dem sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks durch Beitragsleistung verpflichten. In der Suche einer Wohnung nebst Abschluss eines Mietvertrags und Bildung einer WG kann ohne weiteres ein gemeinsamer Zweck gesehen werden (str., a.A. Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB). Die geplante Arbeitsteilung bei der Haushaltsführung spricht hier stärker für eine GbR. A, B und C suchten immer gemeinsam nach einer gemeinsamen Wohnung, auch wenn C teilweise nicht an der aktiven Suche beteiligte. Die Miete sollte von jedem Studenten alleine gezahlt werden. Hierin kann die Förderung durch Beiträge gesehen werden. Folglich haben die Studenten A, B und C einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und eine GbR gem. {{du przepis="§ 705 BGB"}} gegründet.
**(c)** Der Mietvertrag müsste auch wirksam geschlossen worden sein. Grundsätzlich steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Hier hat der C aber A und B gegenüber erklärt, sie sollten sich um die Suche kümmern und ggf. auch einen Vertrag abschließen. Folglich hat er bzgl. dieses Geschäfts dem A und B Vertretungsmacht erteilt, {{du przepis="§ 714 BGB"}}.
**(d)** Es besteht daher ein wirksamer Mietvertrag zwischen V und der aus A, B und C bestehenden GbR.
**(2)** Die Gesellschaft könnte dadurch verändert worden sein, dass B nach einem Semester aus der Wohnung auszieht. Hierin ist ein Austritt des Gesellschafters gem. {{du przepis="§ 736 BGB"}} nach Kündigung (§ 723 I 1 BGB) zu sehen. Zwar ist diese Möglichkeit nicht ausdrücklich zwischen den Gesellschaftern vorgesehen, allerdings ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft fortbestehen soll, da A und C weiter in der Wohnung wohnen. Von dem Einverständnis aller Gesellschafter ist daher auszugehen. Dieser Austritt wirkt sich für den B dahingehend aus, dass er nur für die Verbindlichkeiten gem. §§ 736 II BGB iVm. {{du przepis="§ 160 HGB"}} analog haftet, soweit diese bereits bis zu seinem Austritt begründet worden sind.
**(3)** Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass nach 2 Monaten der D in die Wohnung einzieht. Hierin ist ein Beitritt zur GbR zu sehen, sodass zum Zeitpunkt der Kündigung A, C und D Gesellschafter der GbR sind.
**b) Pflichtverletzung**
Die Pflichtverletzung besteht im Nichtzahlen der Miete.
**c) Vertretenmüssen**
Fraglich ist, ob die Pflichtverletzung von der GbR zu vertreten ist. Dies bemisst sich bei der GbR nach {{du przepis="§ 31 BGB"}} analog. A, C und D waren gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt und damit Organe der GbR. Folglich ist ihr Verschulden und damit auch das Nichtzahlen der Miete durch den C der GbR zuzurechnen.
**d) Kausaler Schaden**
Der kausale (d.h. äquivalente) Schaden bemisst sich nach der Differenzhypothese und beläuft sich hier auf 1.400,- €.
**1.** Fraglich ist dabei zunächst, ob die Zahlung der von C nicht geleisteten Mietpreisanteile dessen Geschäft oder ein Geschäft der GbR war. Im Außenverhältnis zu V schulden A, B und C gemeinsam (vgl. {{du przepis="§ 421 BGB"}}) und nicht getrennte Anteile. V könnte daher von jedem einzelnen die gesamte Monatsmiete verlangen. Aus seiner Sicht stellen sich die höheren Leistungen des B also als Leistung der GbR dar. Gegen die Qualifizierung als Geschäft der Gesellschaft und damit der Zahlung als Beitragsleistung des B gem. {{du przepis="§ 705 BGB"}} spricht, dass kein Gesellschafter verpflichtet ist, seinen vereinbarten Beitrag zu erhöhen ({{du przepis="§ 707 BGB"}}). A, B und C hatten vereinbart, dass jeder einen gleichen Anteil an der Miete übernehmen sollte. Im Innenverhältnis zwischen B und C musste sich die Mehrzahlung des B als eine persönliche Leistung für C und nicht als Leistung an die Gesellschaft darstellen.
**2.** Die Geschäftsführung des B durch teilweise Zahlung des auf C entfallenden Anteils an der Miete erfolgt auch ohne Auftrag des C. Zwar wusste C von den Zahlungen, da er seinen Anteil an der Haushaltsführung erhöhte. Dennoch spricht der Sachverhalt eher für ein unabgestimmtes Handeln des B. Hieran ändert auch nichts, dass es sich um eine stillschweigende Schuldübernahme gem. {{du przepis="§ 414 BGB"}} zwischen V und B handelt, die vom Einverständnis des Schuldners C unabhängig ist.
**3.** Die Zahlung entsprach auch dem Interesse des C, weil sie ihm durch die Sicherung der Wohnmöglichkeit nützlich war. Dass auch der B als Mitbewohner ein eigenes Interesse an der Zahlung hatte, schadet für den Aufwendungsersatzanspruch nicht.
**4.** Da ein ausdrücklich geäußerter Wille des C hier fehlt, kommt es auf den mutmaßlichen Willen des C an. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch er seiner Pflicht zur anteiligen Zahlung der Miete nachkommen möchte, allein schon um weiter in der Wohnung verbleiben zu können. Daher ist von einem mutmaßlichen Willen auszugehen.
**5.** Da es sich um eine persönliche Schuld des C handelt, kann er auf den Ausgleichsanspruch nicht seine Übernahme von zusätzlichen Haushaltsaufgaben anrechnen. Zwar ist eine Beitragsleistung auch durch Dienstleistungen an die Gesellschaft möglich (§ 706 III BGB). Diese quantitative Veränderung des geschuldeten Beitrags wurde nicht mit allen Gesellschaftern abgesprochen, sodass eine dahingehende Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht möglich ist.
**6.** Damit hat B einen Ausgleichsanspruch gegen C gem. {{du przepis="§ 683 BGB"}} i.H.v. 300 €.
Deletions:
**1. Anspruch entstanden?**
**a) Schuldverhältnis**
**aa)** Dies setzt einen wirksamen Mietvertrag gem. {{du przepis="§ 535 BGB"}} voraus.
**(1)** Der Mietvertrag mit dem V wurde nur von A und B unterschrieben. Fraglich ist, ob auch C Vertragspartei geworden ist. Das ist der Fall, sofern zwischen den Studenten eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand gem. {{du przepis="§ 705 BGB"}}.
**(a)** Darauf käme es nicht an, wenn eine etwaige GbR nicht rechtsfähig wäre. Dies war lange Zeit umstritten. Zum einen wurde mit Hinweis darauf, dass die GbR lediglich in vermögensrechtlicher Hinsicht verselbständigt war, und dass es an einer dem {{du przepis="§ 124 HGB"}} vergleichbaren Regelung im BGB fehle, abgelehnt. Heute wird allerdings von einer Rechtsfähigkeit der GbR ausgegangen, was sich insbesondere in neueren Normen niedergeschlagen hat (vgl. § 14 II BGB oder § 192 II UmwG).
**(b)** Fraglich ist, ob die Studenten eine GbR gegründet haben. Das setzt einen wirksamen Gesellschaftsvertrag voraus, in dem sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks durch Beitragsleistung verpflichten. In der Suche einer Wohnung nebst Abschluss eines Mietvertrags und Bildung einer WG kann ohne weiteres ein gemeinsamer Zweck gesehen werden (str., a.A. Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB). Die geplante Arbeitsteilung bei der Haushaltsführung spricht hier stärker für eine GbR. A, B und C suchten immer gemeinsam nach einer gemeinsamen Wohnung, auch wenn C teilweise nicht an der aktiven Suche beteiligte. Die Miete sollte von jedem Studenten alleine gezahlt werden. Hierin kann die Förderung durch Beiträge gesehen werden.
Folglich haben die Studenten A, B und C einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und eine GbR gem. {{du przepis="§ 705 BGB"}} gegründet.
**(c)** Der Mietvertrag müsste auch wirksam geschlossen worden sein. Grundsätzlich steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Hier hat der C aber A und B gegenüber erklärt, sie sollten sich um die Suche kümmern und ggf. auch einen Vertrag abschließen. Folglich hat er bzgl. dieses Geschäfts dem A und B Vertretungsmacht erteilt, {{du przepis="§ 714 BGB"}}.
**(d)** Es besteht daher ein wirksamer Mietvertrag zwischen V und der aus A, B und C bestehenden GbR.
**(2)** Die Gesellschaft könnte dadurch verändert worden sein, dass B nach einem Semester aus der Wohnung auszieht. Hierin ist ein Austritt des Gesellschafters gem. {{du przepis="§ 736 BGB"}} nach Kündigung (§ 723 I 1 BGB) zu sehen. Zwar ist diese Möglichkeit nicht ausdrücklich zwischen den Gesellschaftern vorgesehen, allerdings ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft fortbestehen soll, da A und C weiter in der Wohnung wohnen. Von dem Einverständnis aller Gesellschafter ist daher auszugehen. Dieser Austritt wirkt sich für den B dahingehend aus, dass er nur für die Verbindlichkeiten gem. §§ 736 II BGB iVm. {{du przepis="§ 160 HGB"}} analog haftet, soweit diese bereits bis zu seinem Austritt begründet worden sind.
**(3)** Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass nach 2 Monaten der D in die Wohnung einzieht. Hierin ist ein Beitritt zur GbR zu sehen, sodass zum Zeitpunkt der Kündigung A, C und D Gesellschafter der GbR sind.
**b) Pflichtverletzung**
Die Pflichtverletzung besteht im Nichtzahlen der Miete.
**c) Vertretenmüssen**
Fraglich ist, ob die Pflichtverletzung von der GbR zu vertreten ist. Dies bemisst sich bei der GbR nach {{du przepis="§ 31 BGB"}} analog. A, C und D waren gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt und damit Organe der GbR. Folglich ist ihr Verschulden und damit auch das Nichtzahlen der Miete durch den C der GbR zuzurechnen.
**d) Kausaler Schaden**
Der kausale (d.h. äquivalente) Schaden bemisst sich nach der Differenzhypothese und beläuft sich hier auf 1.400,- €.
**1.** Fraglich ist dabei zunächst, ob die Zahlung der von C nicht geleisteten Mietpreisanteile dessen Geschäft oder ein Geschäft der GbR war. Im Außenverhältnis zu V schulden A, B und C gemeinsam (vgl. {{du przepis="§ 421 BGB"}}) und nicht getrennte Anteile. V könnte daher von jedem einzelnen die gesamte Monatsmiete verlangen. Aus seiner Sicht stellen sich die höheren Leistungen des B also als Leistung der GbR dar. Gegen die Qualifizierung als Geschäft der Gesellschaft und damit der Zahlung als Beitragsleistung des B gem. {{du przepis="§ 705 BGB"}} spricht, dass kein Gesellschafter verpflichtet ist, seinen vereinbarten Beitrag zu erhöhen ({{du przepis="§ 707 BGB"}}). A, B und C hatten vereinbart, dass jeder einen gleichen Anteil an der Miete übernehmen sollte. Im Innenverhältnis zwischen B und C musste sich die Mehrzahlung des B als eine persönliche Leistung für C und nicht als Leistung an die Gesellschaft darstellen.
**2.** Die Geschäftsführung des B durch teilweise Zahlung des auf C entfallenden Anteils an der Miete erfolgt auch ohne Auftrag des C. Zwar wusste C von den Zahlungen, da er seinen Anteil an der Haushaltsführung erhöhte. Dennoch spricht der Sachverhalt eher für ein unabgestimmtes Handeln des B. Hieran ändert auch nichts, dass es sich um eine stillschweigende Schuldübernahme gem. {{du przepis="§ 414 BGB"}} zwischen V und B handelt, die vom Einverständnis des Schuldners C unabhängig ist.
**3.** Die Zahlung entsprach auch dem Interesse des C, weil sie ihm durch die Sicherung der Wohnmöglichkeit nützlich war. Dass auch der B als Mitbewohner ein eigenes Interesse an der Zahlung hatte, schadet für den Aufwendungsersatzanspruch nicht.
**4.** Da ein ausdrücklich geäußerter Wille des C hier fehlt, kommt es auf den mutmaßlichen Willen des C an. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch er seiner Pflicht zur anteiligen Zahlung der Miete nachkommen möchte, allein schon um weiter in der Wohnung verbleiben zu können. Daher ist von einem mutmaßlichen Willen auszugehen.
**5.** Da es sich um eine persönliche Schuld des C handelt, kann er auf den Ausgleichsanspruch nicht seine Übernahme von zusätzlichen Haushaltsaufgaben anrechnen. Zwar ist eine Beitragsleistung auch durch Dienstleistungen an die Gesellschaft möglich (§ 706 III BGB). Diese quantitative Veränderung des geschuldeten Beitrags wurde nicht mit allen Gesellschaftern abgesprochen, sodass eine dahingehende Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht möglich ist.
**6.** Damit hat B einen Ausgleichsanspruch gegen C gem. {{du przepis="§ 683 BGB"}} i.H.v. 300 €.
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