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Revision history for UR1FallloesungKommanditist


Revision [35166]

Last edited on 2013-10-21 16:14:06 by Jorina Lossau

No Differences

Revision [35096]

Edited on 2013-10-18 13:54:45 by Jorina Lossau
Additions:
||**1. Haftung des A für Forderungen von W, X, Y und Z**
**1.1** A haftet als Kommanditist der S-KG nach § 173 I HGB für die Forderung des W, die vor seinem Beitritt begründet wurde, soweit sein Beitritt wirksam ist, seine Haftung nicht wirksam beschränkt ist und er zum Zeitpunkt des Beitritts in das Handelsregister ordnungsgemäß eingetragen wird.

**1.1.1** A ist nach §§ 161 I, II, 105 III HGB, 705 BGB wirksam Kommanditist geworden, wenn der Gesellschaftsvertrag der S-KG in diesem Sinne geändert wurde.

**1.1.1.1** Zur Änderung des Gesellschaftsvertrags der S-KG ist nach § 311 I BGB ein Vertrag zwischen den Beteiligten, also zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter S und dem Kommanditist R als Parteien des Gesellschaftsvertrages der S-KG und A als künftigem Kommanditisten erforderlich. Ein solcher Vertrag liegt vor.

**1.1.1.2** Die Eintragung des A als in die KG eingetretener Kommanditist in das Handelsregister ist rechtsbekundend, weil A nach §§ 162 I, III, 161 II, 108 I HGB als Kommanditist mitzuwirken hat.

**1.1.2** A ist zum Zeitpunkt seines Eintritts in das Handelsregister eingetragen worden mit einer eingetragenen Einlage von 75.000 €. Die Haftung beschränkt sich gegenüber den Gläubigern der S-KG nach § 172 I HGB auf diesen Betrag.

**1.1.3** Eine unmittelbare Haftung des A in Höhe von 75.000 € gegenüber W ist allerdings ausgeschlossen, soweit A seine im Handelsregister eingetragene Einlage voll geleistet hat (§§ 171 I a.E., 172 I HGB).

**1.1.3.1** A hat das Eigentum an den beiden Lkw und dem Transporter nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} auf die KG übertragen und dadurch seine nach §§ 161 II, 105 II HGB, 705 BGB zu erbringende Einlage (Pflichteinlage) nach § 362 I BGB in vollem Umfang erbracht.

**1.1.3.2** Da der Zeitwert des auf die S-KG übertragenen Eigentums an den Lkw 45.000 € und 32.000 € sowie an dem Transporter 15.000 €, also zusammen 92.000 € beträgt, ist die Haftung von A für Verbindlichkeiten der KG bis zu 75.000 € ausgeschlossen. Bei Sachübernahmen und bei Sacheinlagen wird die Haftung den Gläubigern gegenüber unabhängig von deren Über- oder Unterbewertung jeweils nur in Höhe des wahren Wertes ausgeschlossen. Die Haftung des A wird in vollem Umfang ausgeschlossen, soweit er ordnungsgemäß eingetragen ist.

**1.1.4** A wird im März 1998 als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen, so dass eine Haftung nach § 176 I HGB für die vor seinem Eintritt begründete Forderung des W nach §§ 173 I, 171, 172 HGB ausgeschlossen wird.

**1.1.5** Zwischenergebnis: A haftet nicht für die Forderung des W.

**1.2** A haftet für die Forderung des X als Kommanditist nach § 176 II, I HGB, wenn diese Forderung nach seinem Eintritt und vor seiner Eintragung begründet wurde und seine Haftung nicht ausgeschlossen ist.

**1.2.1** A ist im Januar 1997 der S-KG als Kommanditist beigetreten, allerdings erst im März 1998 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Forderung des X aus dem November 1997 wurde also in der Zwischenzeit begründet.

**1.2.2** Die Haftungsbeschränkung nach §§ 171, 172 HGB greift nicht für eine Haftung nach § 176 II, I HGB ein, da ausdrücklich eine Haftung wie ein persönlich haftender Gesellschafter angeordnet wird. Auch ist die Haftung nicht von der Zustimmung des Eintretenden zur Fortführung der Geschäfte erforderlich.

**1.2.3** Zwischenergebnis: A haftet damit unmittelbar für die Forderung des X in Höhe von 80.000 €.

**1.3** A haftet für die Forderungen von Y und Z nicht, weil er seine Einlage voll erbracht hat und bei Entstehung dieser Forderungen ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen war.

**1.4** Wenn der Transporter ohne Verschulden des A vor Eigentumsübertragung an die S-KG zerstört wird, ist A insoweit seine Pflicht nach §§ 161 II, 105 III HGB, 705 BGB zur Einlagenleistung unmöglich und er wird nach § 275 I BGB von dieser Pflicht insoweit frei. A ist auch nicht verpflichtet, als Er-satz 15.000 € zu zahlen, weil im Gesellschaftsvertrag nicht eine Sachüber-nahme, sondern nur eine Sacheinlage vereinbart worden ist. A war also nicht zur Zahlung von 15.000 € verpflichtet, die mit der Übereignung des Transporters zu diesem Wert verrechnet wurde, sondern zur Leistung eines Transporters im Wert von 15.000 € durch dessen Übereignung. Eine Neuverhandlung über einen anderen Beitrag des A zwischen ihm und der S-KG ist nicht erforderlich, weil A auch ohne den Transporter seine Einlagepflicht übererfüllt hat.

**2. R haftet für die Forderung des X in Höhe von 80.000 € nach §§ 160 I, 161 II, 171 I HGB, wenn er trotz Ausscheidens aus der KG für die im November 1997 entstandene Forderung haftet.**
**2.1** Die nicht verjährte Forderung des X ist wirksam entstanden.

**2.2** R hat sein Ausscheiden aus der S-KG mit S im März 1997 vereinbart.

**2.2.1** Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft ist ein Grundlagengeschäft der Gesellschaft für das die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. A hat dem Ausscheiden nicht zugestimmt; er ist auch nicht von S wirksam nach § 164 I BGB vertreten worden. Zwar war S als persönlich haftender Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt für die S-KG (§§ 114 I, 125 I, 126 I, 161 II HGB). Von dieser Befugnis sind allerdings nicht Grundlagengeschäfte der Gesellschaft erfasst. R ist danach erst mit der Zustimmung des A im Dezember 1997 aus der S-KG ausgeschieden.

**2.2.2** Auf das fehlerhafte Ausscheiden eines Gesellschafters sind die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft entsprechend anzuwenden. Soweit das Ausscheiden in Vollzug gesetzt worden ist und seiner Anerkennung keine gewichtigen schutzwürdigen Individual- oder Allgemeininteressen entgegenstehen, wirkt es auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Vereinbarung zurück. R hat sich ab dem mit S vereinbarten Ausscheiden nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt. Beide sind von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausgegangen und haben R dementsprechend behandelt. Die Haftungsinteressen der Gesellschaftsgläubiger können nicht als gewichtig angesehen werden, weil das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist.

**2.3** Die Haftung des R ist nach § 171 I HGB ausgeschlossen, weil er seine Einlage voll erbracht hat.

**2.4** Die unbeschränkte Haftung des R ist nicht nach § 172 IV 2 HGB aufgelebt, weil eine Auszahlung der Einlage an R nicht erfolgt ist.

**Ergebnis:** R haftet nach §§ 160 I, 161 II HGB nicht, weil die Forderung des X erst im November 1997, also erst nach dem Ausscheiden des R im März 1997, begründet wurde.

**3. Ansprüche von W, X, Y und Z gegen B**
**3.1** Anspruch des W auf Zahlung von 80.000 € nach § 173 I HGB

**3.1.1** B ist im März 1998 als Kommanditist der KG beigetreten, so dass er nach §§ 173, 171 I, 161 II, 128 HGB für alle Verbindlichkeiten der KG haftet, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und für die seine Haftung nicht ausgeschlossen ist.

**3.1.2** Für die S-KG besteht gegenüber W eine noch nicht verjährte Verbindlichkeit in Höhe von 80.000 €, die vor dem Beitritt von B begründet worden ist.

**3.1.3** Haftung des B

**3.1.3.1** Für B war im Handelsregister eine Einlage von 25.000 € eingetragen.

**3.1.3.2** Diese Einlage ist durch Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG auf 250.000 € erhöht worden. Die erhöhte Einlage von B ist entsprechend {{du przepis="§ 175 HGB"}} in das Handelsregister eingetragen worden, so dass B für die Verbindlichkeiten der KG, einschließlich der Verbindlichkeit gegenüber W nach § 172 I HGB bis zu diesem Betrag haftet.

**3.1.3.3** B haftet für die Verbindlichkeit der KG gegenüber W unbeschränkt, weil der Betrag der Verbindlichkeit der S-KG niedriger ist als der für B im Handelsregister eingetragene Betrag seiner Einlage.

**3.1.4** Ausschluss der Haftung von B nach § 171 I HGB

**3.1.4.1** Die Haftung des B ist durch die Leistung des für B ursprünglich im Gesell-schaftsvertrag der KG vereinbarten Beitrags in Höhe von 25.000 € ausgeschlossen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Leistung aus dem Privatvermögen des S erfolgte, weil S als persönlich haftender Gesellschafter der S-KG in der Verfügung über sein privates Vermögen frei ist.

**3.1.4.2** Durch die Auszahlung der Gewinne für 1998/1999 der S-KG ist die Haftung des B nach § 172 IV 1 HGB nicht wieder aufgelebt, weil die Einlage von B in voller Höhe erbracht blieb.

**3.1.4.3** Durch den für 2000 dem Kapitalanteil des B zugeschriebenen Gewinn ist die Haftung des B um weitere 40.000 € ausgeschlossen worden.

**3.1.4.4** Durch den für 2001 von dem Kapitalanteil des B abgeschriebenen Verlust ist die Haftung des B nicht nach § 172 IV 2 HGB wieder aufgelebt, weil B aus dem Gesellschaftsvermögen der S-KG nichts entnommen hat.

**3.1.4.5** Durch den für 2002 dem Kapitalanteil des B zugeschriebenen Gewinn ist die Haftung des B um weitere 40.000 € ausgeschlossen worden, weil B 60.000 € der Gewinnzuschreibung in Höhe von 100.000 € nach § 172 IV 2 HGB zur Auffüllung des durch den Vorjahresverlust verminderten Kapital-anteils verwendet und von dem Gewinn im übrigen nichts entnommen hat.

**3.1.4.6** Durch die Zahlung des Geschäftsführergehalts ist die Haftung des B nicht nach § 172 IV 1 HGB wieder aufgelebt, weil das Gehalt angemessen war.

**3.1.4.7** Da die Haftung des B danach nur bis zu einem Betrag von 105.000 € ausgeschlossen ist, ist die Haftung von B gegenüber W nicht ausgeschlossen.

**3.1.4.8** Zwischenergebnis: B haftet gegenüber W bis zu einem Betrag von 80.000 € als Kommanditist nach §§ 173, 171 I, 161 II, 128 HGB.

**3.2** Anspruch von X auf Zahlung von 45.000 € nach {{du przepis="§ 173 HGB"}}

**3.2.1** B haftet nach {{du przepis="§ 173 HGB"}} als Kommanditist nach §§ 171 I, 161 II, 128 HGB für alle Verbindlichkeiten der KG, die bis zum Zeitpunkt seines Beitritts entstanden sind.

**3.2.2** Für die S-KG besteht gegenüber X eine noch nicht verjährte Verbindlichkeit in Höhe von 45.000 €, die im November 1997, vor dem Beitritt des B in die KG, entstanden ist.

**3.2.3** B haftet für die Verbindlichkeit der KG gegenüber X unbeschränkt, weil der Betrag der Verbindlichkeit niedriger ist als der für B im Handelsregister eingetragene Betrag seiner Einlage in Höhe von 250.000 €.

**3.2.4** Da die Haftung des B nur in Höhe von 105.000 € nach § 171 I HGB ausgeschlossen ist, ist die Haftung von B gegenüber X nicht ausgeschlossen.

**3.2.5** Zwischenergebnis: B haftet gegenüber X bis zum Betrag von 45.000 € als Kommanditist nach §§ 173, 171 I, 161 II, 128 HGB.

**3.3** Anspruch von Y auf Zahlung von 60.000 € nach § 176 II HGB

**3.3.1** B ist im März 1998 als Kommanditist der KG beigetreten, sein Beitritt ist jedoch infolge eines Versehens der Gesellschafter der KG erst im Juli 1998 in das Handelsregister eingetragen worden. B haftet, weil er der Fortführung des Geschäftsbetriebs der KG zugestimmt hatte, nach § 176 II, I HGB für diejenigen Verbindlichkeiten der KG die zwischen März und Juli 1998 entstanden sind, wie ein persönlich haftender Gesellschafter, sofern dem Gläubiger der Verbindlichkeit sein Beitritt als Kommanditist nicht bekannt war.

**3.3.2** Für die KG besteht gegenüber Y eine noch nicht verjährte Verbindlichkeit in Höhe von 60.000 €, die im April 1998 entstanden ist.

**3.3.3** Y war nicht bekannt, das B der KG als Kommanditist beigetreten war.

**3.3.4** Der Anspruch ist nicht gem. §§ 161 II, 159 I, II HGB verjährt.

**3.3.5** Zwischenergebnis: B haftet gegenüber Y zum Betrag von 60.000 € wie ein persönlich haftender Gesellschafter nach § 176 II HGB.

**3.4** Anspruch von Z auf Zahlung von 100.000 €

**3.4.1** Anspruch gem. §§ 171 I, 161 II, 128 HGB

**3.4.1.1** B ist seit März 1998 Kommanditist der KG.

**3.4.1.2** Für die KG besteht gegenüber Z aus 2002 eine noch nicht verjährte Ver-bindlichkeit in Höhe von 100.000 €.

**3.4.1.3** B haftet für die Verbindlichkeit der KG gegenüber Z unbeschränkt, weil der Betrag der Verbindlichkeit niedriger ist als der für B im Handelsregister eingetragene Betrag seiner Einlage in Höhe von 100.000 €.

**3.4.1.4** Da die Haftung des B nur in Höhe von 105.000 € nach § 171 I HGB ausge-schlossen ist, ist die Haftung von B gegenüber Z nicht ausgeschlossen.

**3.4.1.5** B haftet gegenüber Z bis zum Betrag von 100.000 € als Kommanditist nach §§ 173, 171 I, 161 II, 128 HGB.

**3.4.2** Anspruch gem. §§ 765, 767 BGB

**3.4.2.1** Zwischen B und Z ist ein wirksamer Bürgschaftsvertrag für die Verbind-lichkeit der KG gegenüber Z bis zur Höhe von 80.000 € geschlossen worden.

**3.4.2.2** Da sich B selbstschuldnerisch verbürgt hat, steht ihm nach §§ 773 I Nr. 1 BGB die Einrede der Vorausklage nicht zu.

**3.4.2.3** B haftet gegenüber Z bis zum Betrag von 80.000 € als Bürge gem. §§ 765, 767 BGB.

**3.4.3** Zwischenergebnis: B haftet Z für die Forderung in Höhe von 80.000 € nach §§ 173, 171 I, 161 II, 128 HGB und nach §§ 765, 767 BGB.

**4. Reihenfolge bei der Einziehung der Forderungen von W, X, Y und Z bei B**
**4.1** Die dem E von W, X, Y und Z erteilte Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen ist nach § 185 I BGB wirksam.

**4.2** Da jede Zahlung von B an einen Gläubiger der KG seine Haftung als Kommanditist in Höhe des gezahlten Betrags ausschließt, muss E den B zunächst zur Begleichung der Forderungen von W, X und Z in Höhe von 80.000 €, 45.000 € und 20.000 €, also bis zu einem Gesamtbetrag von 145.000 € in Anspruch nehmen, weil die Haftung des B als Kommanditist bis zu diesem Betrag nicht ausgeschlossen ist. Hierauf muss E von B die Begleichung der Forderungen von Y und Z in Höhe von 60.000 € bzw. 80.000 € verlangen, für die C wie ein persönlich haftender Gesellschafter bzw. als Bürge haftet.

**Ergebnis:** Wenn E diese Reihenfolge bei der Einziehung einhält, muss B die Forde-rungen von W, X, Y und Z in vollem Umfang begleichen.||
Deletions:
||1 Haftung des A für Forderungen von W, X, Y und Z
1.1 A haftet als Kommanditist der S-KG nach § 173 I HGB für die Forderung des W, die vor seinem Beitritt begründet wurde, soweit sein Beitritt wirksam ist, seine Haftung nicht wirksam beschränkt ist und er zum Zeitpunkt des Beitritts in das Handelsregister ordnungsgemäß eingetragen wird.
1.1.1 A ist nach §§ 161 I, II, 105 III HGB, 705 BGB wirksam Kommanditist geworden, wenn der Gesellschaftsvertrag der S-KG in diesem Sinne geändert wurde.
1.1.1.1 Zur Änderung des Gesellschaftsvertrags der S-KG ist nach § 311 I BGB ein Vertrag zwischen den Beteiligten, also zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter S und dem Kommanditist R als Parteien des Gesellschaftsvertrages der S-KG und A als künftigem Kommanditisten erforderlich. Ein solcher Vertrag liegt vor.
1.1.1.2 Die Eintragung des A als in die KG eingetretener Kommanditist in das Handelsregister ist rechtsbekundend, weil A nach §§ 162 I, III, 161 II, 108 I HGB als Kommanditist mitzuwirken hat.
1.1.2 A ist zum Zeitpunkt seines Eintritts in das Handelsregister eingetragen worden mit einer eingetragenen Einlage von 75.000 €. Die Haftung beschränkt sich gegenüber den Gläubigern der S-KG nach § 172 I HGB auf diesen Betrag.
1.1.3 Eine unmittelbare Haftung des A in Höhe von 75.000 € gegenüber W ist allerdings ausgeschlossen, soweit A seine im Handelsregister eingetragene Einlage voll geleistet hat (§§ 171 I a.E., 172 I HGB).
1.1.3.1 A hat das Eigentum an den beiden Lkw und dem Transporter nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} auf die KG übertragen und dadurch seine nach §§ 161 II, 105 II HGB, 705 BGB zu erbringende Einlage (Pflichteinlage) nach § 362 I BGB in vollem Umfang erbracht.
1.1.3.2 Da der Zeitwert des auf die S-KG übertragenen Eigentums an den Lkw 45.000 € und 32.000 € sowie an dem Transporter 15.000 €, also zusammen 92.000 € beträgt, ist die Haftung von A für Verbindlichkeiten der KG bis zu 75.000 € ausgeschlossen. Bei Sachübernahmen und bei Sacheinlagen wird die Haftung den Gläubigern gegenüber unabhängig von deren Über- oder Unterbewertung jeweils nur in Höhe des wahren Wertes ausgeschlossen. Die Haftung des A wird in vollem Umfang ausgeschlossen, soweit er ordnungsgemäß eingetragen ist.
1.1.4 A wird im März 1998 als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen, so dass eine Haftung nach § 176 I HGB für die vor seinem Eintritt begründete Forderung des W nach §§ 173 I, 171, 172 HGB ausgeschlossen wird.
1.1.5 Zwischenergebnis: A haftet nicht für die Forderung des W.
1.2 A haftet für die Forderung des X als Kommanditist nach § 176 II, I HGB, wenn diese Forderung nach seinem Eintritt und vor seiner Eintragung begründet wurde und seine Haftung nicht ausgeschlossen ist.
1.2.1 A ist im Januar 1997 der S-KG als Kommanditist beigetreten, allerdings erst im März 1998 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Forderung des X aus dem November 1997 wurde also in der Zwischenzeit begründet.
1.2.2 Die Haftungsbeschränkung nach §§ 171, 172 HGB greift nicht für eine Haftung nach § 176 II, I HGB ein, da ausdrücklich eine Haftung wie ein persönlich haftender Gesellschafter angeordnet wird. Auch ist die Haftung nicht von der Zustimmung des Eintretenden zur Fortführung der Geschäfte erforderlich.
1.2.3 Zwischenergebnis: A haftet damit unmittelbar für die Forderung des X in Höhe von 80.000 €.
1.3 A haftet für die Forderungen von Y und Z nicht, weil er seine Einlage voll erbracht hat und bei Entstehung dieser Forderungen ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen war.
1.4 Wenn der Transporter ohne Verschulden des A vor Eigentumsübertragung an die S-KG zerstört wird, ist A insoweit seine Pflicht nach §§ 161 II, 105 III HGB, 705 BGB zur Einlagenleistung unmöglich und er wird nach § 275 I BGB von dieser Pflicht insoweit frei. A ist auch nicht verpflichtet, als Er-satz 15.000 € zu zahlen, weil im Gesellschaftsvertrag nicht eine Sachüber-nahme, sondern nur eine Sacheinlage vereinbart worden ist. A war also nicht zur Zahlung von 15.000 € verpflichtet, die mit der Übereignung des Transporters zu diesem Wert verrechnet wurde, sondern zur Leistung eines Transporters im Wert von 15.000 € durch dessen Übereignung. Eine Neuverhandlung über einen anderen Beitrag des A zwischen ihm und der S-KG ist nicht erforderlich, weil A auch ohne den Transporter seine Einlagepflicht übererfüllt hat.
2 R haftet für die Forderung des X in Höhe von 80.000 € nach §§ 160 I, 161 II, 171 I HGB, wenn er trotz Ausscheidens aus der KG für die im November 1997 entstandene Forderung haftet.
2.1 Die nicht verjährte Forderung des X ist wirksam entstanden.
2.2 R hat sein Ausscheiden aus der S-KG mit S im März 1997 vereinbart.
2.2.1 Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft ist ein Grundlagengeschäft der Gesellschaft für das die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. A hat dem Ausscheiden nicht zugestimmt; er ist auch nicht von S wirksam nach § 164 I BGB vertreten worden. Zwar war S als persönlich haftender Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt für die S-KG (§§ 114 I, 125 I, 126 I, 161 II HGB). Von dieser Befugnis sind allerdings nicht Grundlagengeschäfte der Gesellschaft erfasst. R ist danach erst mit der Zustimmung des A im Dezember 1997 aus der S-KG ausgeschieden.
2.2.2 Auf das fehlerhafte Ausscheiden eines Gesellschafters sind die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft entsprechend anzuwenden. Soweit das Ausscheiden in Vollzug gesetzt worden ist und seiner Anerkennung keine gewichtigen schutzwürdigen Individual- oder Allgemeininteressen entgegenstehen, wirkt es auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Vereinbarung zurück. R hat sich ab dem mit S vereinbarten Ausscheiden nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt. Beide sind von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausgegangen und haben R dementsprechend behandelt. Die Haftungsinteressen der Gesellschaftsgläubiger können nicht als gewichtig angesehen werden, weil das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist.
2.3 Die Haftung des R ist nach § 171 I HGB ausgeschlossen, weil er seine Einlage voll erbracht hat.
2.4 Die unbeschränkte Haftung des R ist nicht nach § 172 IV 2 HGB aufgelebt, weil eine Auszahlung der Einlage an R nicht erfolgt ist.
Ergebnis: R haftet nach §§ 160 I, 161 II HGB nicht, weil die Forderung des X erst im November 1997, also erst nach dem Ausscheiden des R im März 1997, begründet wurde.
3 Ansprüche von W, X, Y und Z gegen B
3.1 Anspruch des W auf Zahlung von 80.000 € nach § 173 I HGB
3.1.1 B ist im März 1998 als Kommanditist der KG beigetreten, so dass er nach §§ 173, 171 I, 161 II, 128 HGB für alle Verbindlichkeiten der KG haftet, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und für die seine Haftung nicht ausgeschlossen ist.
3.1.2 Für die S-KG besteht gegenüber W eine noch nicht verjährte Verbindlichkeit in Höhe von 80.000 €, die vor dem Beitritt von B begründet worden ist.
3.1.3 Haftung des B
3.1.3.1 Für B war im Handelsregister eine Einlage von 25.000 € eingetragen.
3.1.3.2 Diese Einlage ist durch Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG auf 250.000 € erhöht worden. Die erhöhte Einlage von B ist entsprechend {{du przepis="§ 175 HGB"}} in das Handelsregister eingetragen worden, so dass B für die Verbind-lichkeiten der KG, einschließlich der Verbindlichkeit gegenüber W nach § 172 I HGB bis zu diesem Betrag haftet.
3.1.3.3 B haftet für die Verbindlichkeit der KG gegenüber W unbeschränkt, weil der Betrag der Verbindlichkeit der S-KG niedriger ist als der für B im Handelsregister eingetragene Betrag seiner Einlage.
3.1.4 Ausschluss der Haftung von B nach § 171 I HGB
3.1.4.1 Die Haftung des B ist durch die Leistung des für B ursprünglich im Gesell-schaftsvertrag der KG vereinbarten Beitrags in Höhe von 25.000 € ausgeschlossen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Leistung aus dem Privatvermögen des S erfolgte, weil S als persönlich haftender Gesellschafter der S-KG in der Verfügung über sein privates Vermögen frei ist.
3.1.4.2 Durch die Auszahlung der Gewinne für 1998/1999 der S-KG ist die Haftung des B nach § 172 IV 1 HGB nicht wieder aufgelebt, weil die Einlage von B in voller Höhe erbracht blieb.
3.1.4.3 Durch den für 2000 dem Kapitalanteil des B zugeschriebenen Gewinn ist die Haftung des B um weitere 40.000 € ausgeschlossen worden.
3.1.4.4 Durch den für 2001 von dem Kapitalanteil des B abgeschriebenen Verlust ist die Haftung des B nicht nach § 172 IV 2 HGB wieder aufgelebt, weil B aus dem Gesellschaftsvermögen der S-KG nichts entnommen hat.
3.1.4.5 Durch den für 2002 dem Kapitalanteil des B zugeschriebenen Gewinn ist die Haftung des B um weitere 40.000 € ausgeschlossen worden, weil B 60.000 € der Gewinnzuschreibung in Höhe von 100.000 € nach § 172 IV 2 HGB zur Auffüllung des durch den Vorjahresverlust verminderten Kapital-anteils verwendet und von dem Gewinn im übrigen nichts entnommen hat.
3.1.4.6 Durch die Zahlung des Geschäftsführergehalts ist die Haftung des B nicht nach § 172 IV 1 HGB wieder aufgelebt, weil das Gehalt angemessen war.
3.1.4.7 Da die Haftung des B danach nur bis zu einem Betrag von 105.000 € ausgeschlossen ist, ist die Haftung von B gegenüber W nicht ausgeschlossen.
3.1.4.8 Zwischenergebnis: B haftet gegenüber W bis zu einem Betrag von 80.000 € als Kommanditist nach §§ 173, 171 I, 161 II, 128 HGB.
3.2 Anspruch von X auf Zahlung von 45.000 € nach {{du przepis="§ 173 HGB"}}
3.2.1 B haftet nach {{du przepis="§ 173 HGB"}} als Kommanditist nach §§ 171 I, 161 II, 128 HGB für alle Verbindlichkeiten der KG, die bis zum Zeitpunkt seines Beitritts entstanden sind.
3.2.2 Für die S-KG besteht gegenüber X eine noch nicht verjährte Verbindlichkeit in Höhe von 45.000 €, die im November 1997, vor dem Beitritt des B in die KG, entstanden ist.
3.2.3 B haftet für die Verbindlichkeit der KG gegenüber X unbeschränkt, weil der Betrag der Verbindlichkeit niedriger ist als der für B im Handelsregister eingetragene Betrag seiner Einlage in Höhe von 250.000 €.
3.2.4 Da die Haftung des B nur in Höhe von 105.000 € nach § 171 I HGB ausgeschlossen ist, ist die Haftung von B gegenüber X nicht ausgeschlossen.
3.2.5 Zwischenergebnis: B haftet gegenüber X bis zum Betrag von 45.000 € als Kommanditist nach §§ 173, 171 I, 161 II, 128 HGB.
3.3 Anspruch von Y auf Zahlung von 60.000 € nach § 176 II HGB
3.3.1 B ist im März 1998 als Kommanditist der KG beigetreten, sein Beitritt ist jedoch infolge eines Versehens der Gesellschafter der KG erst im Juli 1998 in das Handelsregister eingetragen worden. B haftet, weil er der Fortführung des Geschäftsbetriebs der KG zugestimmt hatte, nach § 176 II, I HGB für diejenigen Verbindlichkeiten der KG die zwischen März und Juli 1998 entstanden sind, wie ein persönlich haftender Gesellschafter, sofern dem Gläubiger der Verbindlichkeit sein Beitritt als Kommanditist nicht bekannt war.
3.3.2 Für die KG besteht gegenüber Y eine noch nicht verjährte Verbindlichkeit in Höhe von 60.000 €, die im April 1998 entstanden ist.
3.3.3 Y war nicht bekannt, das B der KG als Kommanditist beigetreten war.
3.3.4 Der Anspruch ist nicht gem. §§ 161 II, 159 I, II HGB verjährt.
3.3.5 Zwischenergebnis: B haftet gegenüber Y zum Betrag von 60.000 € wie ein persönlich haftender Gesellschafter nach § 176 II HGB.
3.4 Anspruch von Z auf Zahlung von 100.000 €
3.4.1 Anspruch gem. §§ 171 I, 161 II, 128 HGB
3.4.1.1 B ist seit März 1998 Kommanditist der KG.
3.4.1.2 Für die KG besteht gegenüber Z aus 2002 eine noch nicht verjährte Ver-bindlichkeit in Höhe von 100.000 €.
3.4.1.3 B haftet für die Verbindlichkeit der KG gegenüber Z unbeschränkt, weil der Betrag der Verbindlichkeit niedriger ist als der für B im Handelsregister eingetragene Betrag seiner Einlage in Höhe von 100.000 €.
3.4.1.4 Da die Haftung des B nur in Höhe von 105.000 € nach § 171 I HGB ausge-schlossen ist, ist die Haftung von B gegenüber Z nicht ausgeschlossen.
3.4.1.5 B haftet gegenüber Z bis zum Betrag von 100.000 € als Kommanditist nach §§ 173, 171 I, 161 II, 128 HGB.
3.4.2 Anspruch gem. §§ 765, 767 BGB
3.4.2.1 Zwischen B und Z ist ein wirksamer Bürgschaftsvertrag für die Verbind-lichkeit der KG gegenüber Z bis zur Höhe von 80.000 € geschlossen worden.
3.4.2.2 Da sich B selbstschuldnerisch verbürgt hat, steht ihm nach §§ 773 I Nr. 1 BGB die Einrede der Vorausklage nicht zu.
3.4.2.3 B haftet gegenüber Z bis zum Betrag von 80.000 € als Bürge gem. §§ 765, 767 BGB.
3.4.3 Zwischenergebnis: B haftet Z für die Forderung in Höhe von 80.000 € nach §§ 173, 171 I, 161 II, 128 HGB und nach §§ 765, 767 BGB.
4 Reihenfolge bei der Einziehung der Forderungen von W, X, Y und Z bei B
4.1 Die dem E von W, X, Y und Z erteilte Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen ist nach § 185 I BGB wirksam.
4.2 Da jede Zahlung von B an einen Gläubiger der KG seine Haftung als Kommanditist in Höhe des gezahlten Betrags ausschließt, muss E den B zunächst zur Begleichung der Forderungen von W, X und Z in Höhe von 80.000 €, 45.000 € und 20.000 €, also bis zu einem Gesamtbetrag von 145.000 € in Anspruch nehmen, weil die Haftung des B als Kommanditist bis zu diesem Betrag nicht ausgeschlossen ist. Hierauf muss E von B die Begleichung der Forderungen von Y und Z in Höhe von 60.000 € bzw. 80.000 € verlangen, für die C wie ein persönlich haftender Gesellschafter bzw. als Bürge haftet.
Ergebnis: Wenn E diese Reihenfolge bei der Einziehung einhält, muss B die Forde-rungen von W, X, Y und Z in vollem Umfang begleichen.||


Revision [35095]

Edited on 2013-10-18 13:22:21 by Jorina Lossau
Additions:
1.1 A haftet als Kommanditist der S-KG nach § 173 I HGB für die Forderung des W, die vor seinem Beitritt begründet wurde, soweit sein Beitritt wirksam ist, seine Haftung nicht wirksam beschränkt ist und er zum Zeitpunkt des Beitritts in das Handelsregister ordnungsgemäß eingetragen wird.
1.1.1.1 Zur Änderung des Gesellschaftsvertrags der S-KG ist nach § 311 I BGB ein Vertrag zwischen den Beteiligten, also zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter S und dem Kommanditist R als Parteien des Gesellschaftsvertrages der S-KG und A als künftigem Kommanditisten erforderlich. Ein solcher Vertrag liegt vor.
1.1.2 A ist zum Zeitpunkt seines Eintritts in das Handelsregister eingetragen worden mit einer eingetragenen Einlage von 75.000 €. Die Haftung beschränkt sich gegenüber den Gläubigern der S-KG nach § 172 I HGB auf diesen Betrag.
1.1.3.2 Da der Zeitwert des auf die S-KG übertragenen Eigentums an den Lkw 45.000 € und 32.000 € sowie an dem Transporter 15.000 €, also zusammen 92.000 € beträgt, ist die Haftung von A für Verbindlichkeiten der KG bis zu 75.000 € ausgeschlossen. Bei Sachübernahmen und bei Sacheinlagen wird die Haftung den Gläubigern gegenüber unabhängig von deren Über- oder Unterbewertung jeweils nur in Höhe des wahren Wertes ausgeschlossen. Die Haftung des A wird in vollem Umfang ausgeschlossen, soweit er ordnungsgemäß eingetragen ist.
1.1.4 A wird im März 1998 als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen, so dass eine Haftung nach § 176 I HGB für die vor seinem Eintritt begründete Forderung des W nach §§ 173 I, 171, 172 HGB ausgeschlossen wird.
1.2 A haftet für die Forderung des X als Kommanditist nach § 176 II, I HGB, wenn diese Forderung nach seinem Eintritt und vor seiner Eintragung begründet wurde und seine Haftung nicht ausgeschlossen ist.
1.2.2 Die Haftungsbeschränkung nach §§ 171, 172 HGB greift nicht für eine Haftung nach § 176 II, I HGB ein, da ausdrücklich eine Haftung wie ein persönlich haftender Gesellschafter angeordnet wird. Auch ist die Haftung nicht von der Zustimmung des Eintretenden zur Fortführung der Geschäfte erforderlich.
1.4 Wenn der Transporter ohne Verschulden des A vor Eigentumsübertragung an die S-KG zerstört wird, ist A insoweit seine Pflicht nach §§ 161 II, 105 III HGB, 705 BGB zur Einlagenleistung unmöglich und er wird nach § 275 I BGB von dieser Pflicht insoweit frei. A ist auch nicht verpflichtet, als Er-satz 15.000 € zu zahlen, weil im Gesellschaftsvertrag nicht eine Sachüber-nahme, sondern nur eine Sacheinlage vereinbart worden ist. A war also nicht zur Zahlung von 15.000 € verpflichtet, die mit der Übereignung des Transporters zu diesem Wert verrechnet wurde, sondern zur Leistung eines Transporters im Wert von 15.000 € durch dessen Übereignung. Eine Neuverhandlung über einen anderen Beitrag des A zwischen ihm und der S-KG ist nicht erforderlich, weil A auch ohne den Transporter seine Einlagepflicht übererfüllt hat.
2.2.1 Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft ist ein Grundlagengeschäft der Gesellschaft für das die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. A hat dem Ausscheiden nicht zugestimmt; er ist auch nicht von S wirksam nach § 164 I BGB vertreten worden. Zwar war S als persönlich haftender Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt für die S-KG (§§ 114 I, 125 I, 126 I, 161 II HGB). Von dieser Befugnis sind allerdings nicht Grundlagengeschäfte der Gesellschaft erfasst. R ist danach erst mit der Zustimmung des A im Dezember 1997 aus der S-KG ausgeschieden.
2.2.2 Auf das fehlerhafte Ausscheiden eines Gesellschafters sind die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft entsprechend anzuwenden. Soweit das Ausscheiden in Vollzug gesetzt worden ist und seiner Anerkennung keine gewichtigen schutzwürdigen Individual- oder Allgemeininteressen entgegenstehen, wirkt es auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Vereinbarung zurück. R hat sich ab dem mit S vereinbarten Ausscheiden nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt. Beide sind von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausgegangen und haben R dementsprechend behandelt. Die Haftungsinteressen der Gesellschaftsgläubiger können nicht als gewichtig angesehen werden, weil das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist.
2.3 Die Haftung des R ist nach § 171 I HGB ausgeschlossen, weil er seine Einlage voll erbracht hat.
Ergebnis: R haftet nach §§ 160 I, 161 II HGB nicht, weil die Forderung des X erst im November 1997, also erst nach dem Ausscheiden des R im März 1997, begründet wurde.
3.1.2 Für die S-KG besteht gegenüber W eine noch nicht verjährte Verbindlichkeit in Höhe von 80.000 €, die vor dem Beitritt von B begründet worden ist.
3.1.3.3 B haftet für die Verbindlichkeit der KG gegenüber W unbeschränkt, weil der Betrag der Verbindlichkeit der S-KG niedriger ist als der für B im Handelsregister eingetragene Betrag seiner Einlage.
3.1.4.1 Die Haftung des B ist durch die Leistung des für B ursprünglich im Gesell-schaftsvertrag der KG vereinbarten Beitrags in Höhe von 25.000 € ausgeschlossen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Leistung aus dem Privatvermögen des S erfolgte, weil S als persönlich haftender Gesellschafter der S-KG in der Verfügung über sein privates Vermögen frei ist.
3.1.4.7 Da die Haftung des B danach nur bis zu einem Betrag von 105.000 € ausgeschlossen ist, ist die Haftung von B gegenüber W nicht ausgeschlossen.
3.2.4 Da die Haftung des B nur in Höhe von 105.000 € nach § 171 I HGB ausgeschlossen ist, ist die Haftung von B gegenüber X nicht ausgeschlossen.
3.4.2.1 Zwischen B und Z ist ein wirksamer Bürgschaftsvertrag für die Verbind-lichkeit der KG gegenüber Z bis zur Höhe von 80.000 € geschlossen worden.
4.2 Da jede Zahlung von B an einen Gläubiger der KG seine Haftung als Kommanditist in Höhe des gezahlten Betrags ausschließt, muss E den B zunächst zur Begleichung der Forderungen von W, X und Z in Höhe von 80.000 €, 45.000 € und 20.000 €, also bis zu einem Gesamtbetrag von 145.000 € in Anspruch nehmen, weil die Haftung des B als Kommanditist bis zu diesem Betrag nicht ausgeschlossen ist. Hierauf muss E von B die Begleichung der Forderungen von Y und Z in Höhe von 60.000 € bzw. 80.000 € verlangen, für die C wie ein persönlich haftender Gesellschafter bzw. als Bürge haftet.
Deletions:
1.1 A haftet als Kommanditist der S-KG nach § 173 I HGB für die Forderung des W, die vor seinem Beitritt begründet wurde, soweit sein Beitritt wirk-sam ist, seine Haftung nicht wirksam beschränkt ist und er zum Zeitpunkt des Beitritts in das Handelsregister ordnungsgemäß eingetragen wird.
1.1.1.1 Zur Änderung des Gesellschaftsvertrags der S-KG ist nach § 311 I BGB ein Vertrag zwischen den Beteiligten, also zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter S und dem Kommanditist R als Parteien des Gesellschafts-vertrages der S-KG und A als künftigem Kommanditisten erforderlich. Ein solcher Vertrag liegt vor.
1.1.2 A ist zum Zeitpunkt seines Eintritts in das Handelsregister eingetragen wor-den mit einer eingetragenen Einlage von 75.000 €. Die Haftung beschränkt sich gegenüber den Gläubigern der S-KG nach § 172 I HGB auf diesen Be-trag.
1.1.3.2 Da der Zeitwert des auf die S-KG übertragenen Eigentums an den Lkw 45.000 € und 32.000 € sowie an dem Transporter 15.000 €, also zusammen 92.000 € beträgt, ist die Haftung von A für Verbindlichkeiten der KG bis zu 75.000 € ausgeschlossen. Bei Sachübernahmen und bei Sacheinlagen wird die Haftung den Gläubigern gegenüber unabhängig von deren Über- oder Unterbewertung jeweils nur in Höhe des wahren Wertes ausgeschlossen. Die Haftung des A wird in vollem Umfang ausgeschlossen, soweit er ord-nungsgemäß eingetragen ist.
1.1.4 A wird im März 1998 als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen, so dass eine Haftung nach § 176 I HGB für die vor seinem Eintritt begrün-dete Forderung des W nach §§ 173 I, 171, 172 HGB ausgeschlossen wird.
1.2 A haftet für die Forderung des X als Kommanditist nach § 176 II, I HGB, wenn diese Forderung nach seinem Eintritt und vor seiner Eintragung be-gründet wurde und seine Haftung nicht ausgeschlossen ist.
1.2.2 Die Haftungsbeschränkung nach §§ 171, 172 HGB greift nicht für eine Haf-tung nach § 176 II, I HGB ein, da ausdrücklich eine Haftung wie ein persönlich haftender Gesellschafter angeordnet wird. Auch ist die Haftung nicht von der Zustimmung des Eintretenden zur Fortführung der Geschäfte erforderlich.
1.4 Wenn der Transporter ohne Verschulden des A vor Eigentumsübertragung an die S-KG zerstört wird, ist A insoweit seine Pflicht nach §§ 161 II, 105 III HGB, 705 BGB zur Einlagenleistung unmöglich und er wird nach § 275 I BGB von dieser Pflicht insoweit frei. A ist auch nicht verpflichtet, als Er-satz 15.000 € zu zahlen, weil im Gesellschaftsvertrag nicht eine Sachüber-nahme, sondern nur eine Sacheinlage vereinbart worden ist. A war also nicht zur Zahlung von 15.000 € verpflichtet, die mit der Übereignung des Transporters zu diesem Wert verrechnet wurde, sondern zur Leistung eines Transporters im Wert von 15.000 € durch dessen Übereignung. Eine Neu-verhandlung über einen anderen Beitrag des A zwischen ihm und der S-KG ist nicht erforderlich, weil A auch ohne den Transporter seine Einlagepflicht übererfüllt hat.
2.2.1 Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft ist ein Grundlagengeschäft der Gesellschaft für das die Zustimmung aller Ge-sellschafter erforderlich ist. A hat dem Ausscheiden nicht zugestimmt; er ist auch nicht von S wirksam nach § 164 I BGB vertreten worden. Zwar war S als persönlich haftender Gesellschafter geschäftsführungs- und vertre-tungsbefugt für die S-KG (§§ 114 I, 125 I, 126 I, 161 II HGB). Von dieser Befugnis sind allerdings nicht Grundlagengeschäfte der Gesellschaft er-fasst. R ist danach erst mit der Zustimmung des A im Dezember 1997 aus der S-KG ausgeschieden.
2.2.2 Auf das fehlerhafte Ausscheiden eines Gesellschafters sind die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft entsprechend anzuwenden. Soweit das Aus-scheiden in Vollzug gesetzt worden ist und seiner Anerkennung keine ge-wichtigen schutzwürdigen Individual- oder Allgemeininteressen entgegen-stehen, wirkt es auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Vereinbarung zurück. R hat sich ab dem mit S vereinbarten Ausscheiden nicht mehr an der Gesell-schaft beteiligt. Beide sind von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausge-gangen und haben R dementsprechend behandelt. Die Haftungsinteressen der Gesellschaftsgläubiger können nicht als gewichtig angesehen werden, weil das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist.
2.3 Die Haftung des R ist nach § 171 I HGB ausgeschlossen, weil er seine Ein-lage voll erbracht hat.
Ergebnis: R haftet nach §§ 160 I, 161 II HGB nicht, weil die Forderung des X erst im November 1997, also erst nach dem Ausscheiden des R im März 1997, be-gründet wurde.
3.1.2 Für die S-KG besteht gegenüber W eine noch nicht verjährte Verbindlich-keit in Höhe von 80.000 €, die vor dem Beitritt von B begründet worden ist.
3.1.3.3 B haftet für die Verbindlichkeit der KG gegenüber W unbeschränkt, weil der Betrag der Verbindlichkeit der S-KG niedriger ist als der für B im Han-delsregister eingetragene Betrag seiner Einlage.
3.1.4.1 Die Haftung des B ist durch die Leistung des für B ursprünglich im Gesell-schaftsvertrag der KG vereinbarten Beitrags in Höhe von 25.000 € ausge-schlossen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Leistung aus dem Privat-vermögen des S erfolgte, weil S als persönlich haftender Gesellschafter der S-KG in der Verfügung über sein privates Vermögen frei ist.
3.1.4.7 Da die Haftung des B danach nur bis zu einem Betrag von 105.000 € ausge-schlossen ist, ist die Haftung von B gegenüber W nicht ausgeschlossen.
3.2.4 Da die Haftung des B nur in Höhe von 105.000 € nach § 171 I HGB ausge-schlossen ist, ist die Haftung von B gegenüber X nicht ausgeschlossen.
3.4.2.1 Zwischen B und Z ist ein wirksamer Bürgschaftsvertrag für die Verbind-lichkeit der KG gegenüber Z bis zur Höhe von 80.000 € geschlossen wor-den.
4.2 Da jede Zahlung von B an einen Gläubiger der KG seine Haftung als Kom-manditist in Höhe des gezahlten Betrags ausschließt, muss E den B zunächst zur Begleichung der Forderungen von W, X und Z in Höhe von 80.000 €, 45.000 € und 20.000 €, also bis zu einem Gesamtbetrag von 145.000 € in Anspruch nehmen, weil die Haftung des B als Kommanditist bis zu diesem Betrag nicht ausgeschlossen ist. Hierauf muss E von B die Begleichung der Forderungen von Y und Z in Höhe von 60.000 € bzw. 80.000 € verlangen, für die C wie ein persönlich haftender Gesellschafter bzw. als Bürge haftet.


Revision [35094]

Edited on 2013-10-18 13:16:40 by Jorina Lossau
Additions:
||1 Haftung des A für Forderungen von W, X, Y und Z
1.1 A haftet als Kommanditist der S-KG nach § 173 I HGB für die Forderung des W, die vor seinem Beitritt begründet wurde, soweit sein Beitritt wirk-sam ist, seine Haftung nicht wirksam beschränkt ist und er zum Zeitpunkt des Beitritts in das Handelsregister ordnungsgemäß eingetragen wird.
1.1.1 A ist nach §§ 161 I, II, 105 III HGB, 705 BGB wirksam Kommanditist geworden, wenn der Gesellschaftsvertrag der S-KG in diesem Sinne geändert wurde.
1.1.1.1 Zur Änderung des Gesellschaftsvertrags der S-KG ist nach § 311 I BGB ein Vertrag zwischen den Beteiligten, also zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter S und dem Kommanditist R als Parteien des Gesellschafts-vertrages der S-KG und A als künftigem Kommanditisten erforderlich. Ein solcher Vertrag liegt vor.
1.1.1.2 Die Eintragung des A als in die KG eingetretener Kommanditist in das Handelsregister ist rechtsbekundend, weil A nach §§ 162 I, III, 161 II, 108 I HGB als Kommanditist mitzuwirken hat.
1.1.2 A ist zum Zeitpunkt seines Eintritts in das Handelsregister eingetragen wor-den mit einer eingetragenen Einlage von 75.000 €. Die Haftung beschränkt sich gegenüber den Gläubigern der S-KG nach § 172 I HGB auf diesen Be-trag.
1.1.3 Eine unmittelbare Haftung des A in Höhe von 75.000 € gegenüber W ist allerdings ausgeschlossen, soweit A seine im Handelsregister eingetragene Einlage voll geleistet hat (§§ 171 I a.E., 172 I HGB).
1.1.3.1 A hat das Eigentum an den beiden Lkw und dem Transporter nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} auf die KG übertragen und dadurch seine nach §§ 161 II, 105 II HGB, 705 BGB zu erbringende Einlage (Pflichteinlage) nach § 362 I BGB in vollem Umfang erbracht.
1.1.3.2 Da der Zeitwert des auf die S-KG übertragenen Eigentums an den Lkw 45.000 € und 32.000 € sowie an dem Transporter 15.000 €, also zusammen 92.000 € beträgt, ist die Haftung von A für Verbindlichkeiten der KG bis zu 75.000 € ausgeschlossen. Bei Sachübernahmen und bei Sacheinlagen wird die Haftung den Gläubigern gegenüber unabhängig von deren Über- oder Unterbewertung jeweils nur in Höhe des wahren Wertes ausgeschlossen. Die Haftung des A wird in vollem Umfang ausgeschlossen, soweit er ord-nungsgemäß eingetragen ist.
1.1.4 A wird im März 1998 als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen, so dass eine Haftung nach § 176 I HGB für die vor seinem Eintritt begrün-dete Forderung des W nach §§ 173 I, 171, 172 HGB ausgeschlossen wird.
1.1.5 Zwischenergebnis: A haftet nicht für die Forderung des W.
1.2 A haftet für die Forderung des X als Kommanditist nach § 176 II, I HGB, wenn diese Forderung nach seinem Eintritt und vor seiner Eintragung be-gründet wurde und seine Haftung nicht ausgeschlossen ist.
1.2.1 A ist im Januar 1997 der S-KG als Kommanditist beigetreten, allerdings erst im März 1998 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Forderung des X aus dem November 1997 wurde also in der Zwischenzeit begründet.
1.2.2 Die Haftungsbeschränkung nach §§ 171, 172 HGB greift nicht für eine Haf-tung nach § 176 II, I HGB ein, da ausdrücklich eine Haftung wie ein persönlich haftender Gesellschafter angeordnet wird. Auch ist die Haftung nicht von der Zustimmung des Eintretenden zur Fortführung der Geschäfte erforderlich.
1.2.3 Zwischenergebnis: A haftet damit unmittelbar für die Forderung des X in Höhe von 80.000 €.
1.3 A haftet für die Forderungen von Y und Z nicht, weil er seine Einlage voll erbracht hat und bei Entstehung dieser Forderungen ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen war.
1.4 Wenn der Transporter ohne Verschulden des A vor Eigentumsübertragung an die S-KG zerstört wird, ist A insoweit seine Pflicht nach §§ 161 II, 105 III HGB, 705 BGB zur Einlagenleistung unmöglich und er wird nach § 275 I BGB von dieser Pflicht insoweit frei. A ist auch nicht verpflichtet, als Er-satz 15.000 € zu zahlen, weil im Gesellschaftsvertrag nicht eine Sachüber-nahme, sondern nur eine Sacheinlage vereinbart worden ist. A war also nicht zur Zahlung von 15.000 € verpflichtet, die mit der Übereignung des Transporters zu diesem Wert verrechnet wurde, sondern zur Leistung eines Transporters im Wert von 15.000 € durch dessen Übereignung. Eine Neu-verhandlung über einen anderen Beitrag des A zwischen ihm und der S-KG ist nicht erforderlich, weil A auch ohne den Transporter seine Einlagepflicht übererfüllt hat.
2 R haftet für die Forderung des X in Höhe von 80.000 € nach §§ 160 I, 161 II, 171 I HGB, wenn er trotz Ausscheidens aus der KG für die im November 1997 entstandene Forderung haftet.
2.1 Die nicht verjährte Forderung des X ist wirksam entstanden.
2.2 R hat sein Ausscheiden aus der S-KG mit S im März 1997 vereinbart.
2.2.1 Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft ist ein Grundlagengeschäft der Gesellschaft für das die Zustimmung aller Ge-sellschafter erforderlich ist. A hat dem Ausscheiden nicht zugestimmt; er ist auch nicht von S wirksam nach § 164 I BGB vertreten worden. Zwar war S als persönlich haftender Gesellschafter geschäftsführungs- und vertre-tungsbefugt für die S-KG (§§ 114 I, 125 I, 126 I, 161 II HGB). Von dieser Befugnis sind allerdings nicht Grundlagengeschäfte der Gesellschaft er-fasst. R ist danach erst mit der Zustimmung des A im Dezember 1997 aus der S-KG ausgeschieden.
2.2.2 Auf das fehlerhafte Ausscheiden eines Gesellschafters sind die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft entsprechend anzuwenden. Soweit das Aus-scheiden in Vollzug gesetzt worden ist und seiner Anerkennung keine ge-wichtigen schutzwürdigen Individual- oder Allgemeininteressen entgegen-stehen, wirkt es auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Vereinbarung zurück. R hat sich ab dem mit S vereinbarten Ausscheiden nicht mehr an der Gesell-schaft beteiligt. Beide sind von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausge-gangen und haben R dementsprechend behandelt. Die Haftungsinteressen der Gesellschaftsgläubiger können nicht als gewichtig angesehen werden, weil das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist.
2.3 Die Haftung des R ist nach § 171 I HGB ausgeschlossen, weil er seine Ein-lage voll erbracht hat.
2.4 Die unbeschränkte Haftung des R ist nicht nach § 172 IV 2 HGB aufgelebt, weil eine Auszahlung der Einlage an R nicht erfolgt ist.
Ergebnis: R haftet nach §§ 160 I, 161 II HGB nicht, weil die Forderung des X erst im November 1997, also erst nach dem Ausscheiden des R im März 1997, be-gründet wurde.
3 Ansprüche von W, X, Y und Z gegen B
3.1 Anspruch des W auf Zahlung von 80.000 € nach § 173 I HGB
3.1.1 B ist im März 1998 als Kommanditist der KG beigetreten, so dass er nach §§ 173, 171 I, 161 II, 128 HGB für alle Verbindlichkeiten der KG haftet, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und für die seine Haftung nicht ausgeschlossen ist.
3.1.2 Für die S-KG besteht gegenüber W eine noch nicht verjährte Verbindlich-keit in Höhe von 80.000 €, die vor dem Beitritt von B begründet worden ist.
3.1.3 Haftung des B
3.1.3.1 Für B war im Handelsregister eine Einlage von 25.000 € eingetragen.
3.1.3.2 Diese Einlage ist durch Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG auf 250.000 € erhöht worden. Die erhöhte Einlage von B ist entsprechend {{du przepis="§ 175 HGB"}} in das Handelsregister eingetragen worden, so dass B für die Verbind-lichkeiten der KG, einschließlich der Verbindlichkeit gegenüber W nach § 172 I HGB bis zu diesem Betrag haftet.
3.1.3.3 B haftet für die Verbindlichkeit der KG gegenüber W unbeschränkt, weil der Betrag der Verbindlichkeit der S-KG niedriger ist als der für B im Han-delsregister eingetragene Betrag seiner Einlage.
3.1.4 Ausschluss der Haftung von B nach § 171 I HGB
3.1.4.1 Die Haftung des B ist durch die Leistung des für B ursprünglich im Gesell-schaftsvertrag der KG vereinbarten Beitrags in Höhe von 25.000 € ausge-schlossen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Leistung aus dem Privat-vermögen des S erfolgte, weil S als persönlich haftender Gesellschafter der S-KG in der Verfügung über sein privates Vermögen frei ist.
3.1.4.2 Durch die Auszahlung der Gewinne für 1998/1999 der S-KG ist die Haftung des B nach § 172 IV 1 HGB nicht wieder aufgelebt, weil die Einlage von B in voller Höhe erbracht blieb.
3.1.4.3 Durch den für 2000 dem Kapitalanteil des B zugeschriebenen Gewinn ist die Haftung des B um weitere 40.000 € ausgeschlossen worden.
3.1.4.4 Durch den für 2001 von dem Kapitalanteil des B abgeschriebenen Verlust ist die Haftung des B nicht nach § 172 IV 2 HGB wieder aufgelebt, weil B aus dem Gesellschaftsvermögen der S-KG nichts entnommen hat.
3.1.4.5 Durch den für 2002 dem Kapitalanteil des B zugeschriebenen Gewinn ist die Haftung des B um weitere 40.000 € ausgeschlossen worden, weil B 60.000 € der Gewinnzuschreibung in Höhe von 100.000 € nach § 172 IV 2 HGB zur Auffüllung des durch den Vorjahresverlust verminderten Kapital-anteils verwendet und von dem Gewinn im übrigen nichts entnommen hat.
3.1.4.6 Durch die Zahlung des Geschäftsführergehalts ist die Haftung des B nicht nach § 172 IV 1 HGB wieder aufgelebt, weil das Gehalt angemessen war.
3.1.4.7 Da die Haftung des B danach nur bis zu einem Betrag von 105.000 € ausge-schlossen ist, ist die Haftung von B gegenüber W nicht ausgeschlossen.
3.1.4.8 Zwischenergebnis: B haftet gegenüber W bis zu einem Betrag von 80.000 € als Kommanditist nach §§ 173, 171 I, 161 II, 128 HGB.
3.2 Anspruch von X auf Zahlung von 45.000 € nach {{du przepis="§ 173 HGB"}}
3.2.1 B haftet nach {{du przepis="§ 173 HGB"}} als Kommanditist nach §§ 171 I, 161 II, 128 HGB für alle Verbindlichkeiten der KG, die bis zum Zeitpunkt seines Beitritts entstanden sind.
3.2.2 Für die S-KG besteht gegenüber X eine noch nicht verjährte Verbindlichkeit in Höhe von 45.000 €, die im November 1997, vor dem Beitritt des B in die KG, entstanden ist.
3.2.3 B haftet für die Verbindlichkeit der KG gegenüber X unbeschränkt, weil der Betrag der Verbindlichkeit niedriger ist als der für B im Handelsregister eingetragene Betrag seiner Einlage in Höhe von 250.000 €.
3.2.4 Da die Haftung des B nur in Höhe von 105.000 € nach § 171 I HGB ausge-schlossen ist, ist die Haftung von B gegenüber X nicht ausgeschlossen.
3.2.5 Zwischenergebnis: B haftet gegenüber X bis zum Betrag von 45.000 € als Kommanditist nach §§ 173, 171 I, 161 II, 128 HGB.
3.3 Anspruch von Y auf Zahlung von 60.000 € nach § 176 II HGB
3.3.1 B ist im März 1998 als Kommanditist der KG beigetreten, sein Beitritt ist jedoch infolge eines Versehens der Gesellschafter der KG erst im Juli 1998 in das Handelsregister eingetragen worden. B haftet, weil er der Fortführung des Geschäftsbetriebs der KG zugestimmt hatte, nach § 176 II, I HGB für diejenigen Verbindlichkeiten der KG die zwischen März und Juli 1998 entstanden sind, wie ein persönlich haftender Gesellschafter, sofern dem Gläubiger der Verbindlichkeit sein Beitritt als Kommanditist nicht bekannt war.
3.3.2 Für die KG besteht gegenüber Y eine noch nicht verjährte Verbindlichkeit in Höhe von 60.000 €, die im April 1998 entstanden ist.
3.3.3 Y war nicht bekannt, das B der KG als Kommanditist beigetreten war.
3.3.4 Der Anspruch ist nicht gem. §§ 161 II, 159 I, II HGB verjährt.
3.3.5 Zwischenergebnis: B haftet gegenüber Y zum Betrag von 60.000 € wie ein persönlich haftender Gesellschafter nach § 176 II HGB.
3.4 Anspruch von Z auf Zahlung von 100.000 €
3.4.1 Anspruch gem. §§ 171 I, 161 II, 128 HGB
3.4.1.1 B ist seit März 1998 Kommanditist der KG.
3.4.1.2 Für die KG besteht gegenüber Z aus 2002 eine noch nicht verjährte Ver-bindlichkeit in Höhe von 100.000 €.
3.4.1.3 B haftet für die Verbindlichkeit der KG gegenüber Z unbeschränkt, weil der Betrag der Verbindlichkeit niedriger ist als der für B im Handelsregister eingetragene Betrag seiner Einlage in Höhe von 100.000 €.
3.4.1.4 Da die Haftung des B nur in Höhe von 105.000 € nach § 171 I HGB ausge-schlossen ist, ist die Haftung von B gegenüber Z nicht ausgeschlossen.
3.4.1.5 B haftet gegenüber Z bis zum Betrag von 100.000 € als Kommanditist nach §§ 173, 171 I, 161 II, 128 HGB.
3.4.2 Anspruch gem. §§ 765, 767 BGB
3.4.2.1 Zwischen B und Z ist ein wirksamer Bürgschaftsvertrag für die Verbind-lichkeit der KG gegenüber Z bis zur Höhe von 80.000 € geschlossen wor-den.
3.4.2.2 Da sich B selbstschuldnerisch verbürgt hat, steht ihm nach §§ 773 I Nr. 1 BGB die Einrede der Vorausklage nicht zu.
3.4.2.3 B haftet gegenüber Z bis zum Betrag von 80.000 € als Bürge gem. §§ 765, 767 BGB.
3.4.3 Zwischenergebnis: B haftet Z für die Forderung in Höhe von 80.000 € nach §§ 173, 171 I, 161 II, 128 HGB und nach §§ 765, 767 BGB.
4 Reihenfolge bei der Einziehung der Forderungen von W, X, Y und Z bei B
4.1 Die dem E von W, X, Y und Z erteilte Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen ist nach § 185 I BGB wirksam.
4.2 Da jede Zahlung von B an einen Gläubiger der KG seine Haftung als Kom-manditist in Höhe des gezahlten Betrags ausschließt, muss E den B zunächst zur Begleichung der Forderungen von W, X und Z in Höhe von 80.000 €, 45.000 € und 20.000 €, also bis zu einem Gesamtbetrag von 145.000 € in Anspruch nehmen, weil die Haftung des B als Kommanditist bis zu diesem Betrag nicht ausgeschlossen ist. Hierauf muss E von B die Begleichung der Forderungen von Y und Z in Höhe von 60.000 € bzw. 80.000 € verlangen, für die C wie ein persönlich haftender Gesellschafter bzw. als Bürge haftet.
Ergebnis: Wenn E diese Reihenfolge bei der Einziehung einhält, muss B die Forde-rungen von W, X, Y und Z in vollem Umfang begleichen.||


Revision [35090]

Edited on 2013-10-18 13:11:30 by Jorina Lossau
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====Fallbeispiele Gesellschaftsrecht - Falllösung====
__===Formulierungsvorschlag Fall 11=== __
Deletions:
====Fallbeispiele Gesellschaftsrecht====


Revision [35089]

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