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aktuelles Dokument: TutoriumSS2017LoesungFall3
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Lösungshinweise Fall 3: Energiedienstleistungsunternehmen ESCO


1. Frage: (Grundfall)


Hat E Anspruch auf Durchleitung des Stroms aus seinem Blockkraftwerk durch das Netz der allgemeinen Versorgung, damit Kunden außerhalb des Gewerbegebietes beliefert werden können?

A. AGL:

Anspruch auf Netzzugang gem. § 20 Abs.1 EnWG
E könnte gem. § 20 Abs. 1 EnWG einen Anspruch auf Zugang zum Stromnetz gegen die N haben. Dazu müsste E den Anspruch sowohl dem Grunde wie auch dem Inhalt nach erworben haben. 


1. Dem Grunde nach:

a. Berechtigter i. S. d. § 20 EnWG (+)
E gehört zum Kreis der in § 20 Abs. 1 EnWG Berechtigten

b. Verplichtender gem. § 20 EnWG (+)
E richtet den Anspruch gegen das in § 20 Abs. 1 EnWG verpflichtete Rechtssubjekt, hier: N = Betreiber von Energieversorgungsnetzen

c. Einbeziehung in ein Bilanzkreissystem (-)
E muss auch Bilanzierung des in seinem Kraftwerk produzierten Stroms sicherstellen. E kümmert sich jedoch nicht um einen Bilanzkreisvertrag und verlangt dennoch, dass er Strom einspeisen darf. Gem. § 20 Abs. 1a EnWG ist die Sicherstellung der Bilanzierung eine zwingende Voraussetzung des Anspruchs auf Netzzugang, so dass E ohne Bilanzkreisvertrag Netzdienstleistungen von N nicht in Anspruch nehmen kann.

d. Ergebnis
Ohne Bilanzkreisvertrag kann E Strom nicht durch das Netz von N verlangen.


2. Frage: (Fallabwandlung EEG)



B. AGL:

Im Falle eines Windkraftwerkes ist der Anspruch auf Stromabnahme nicht im EnWG, sondern im EEG geregelt. Anspruch auf Abnahme von Strom aus einer EEG-Anlage ist in § 11 EEG geregelt. Diesen Anspruch muss der Anlagenbetreiber gegen Netzbetreiber i. S. d. § 5 Nr. 27 EEG richten.

1. Dem Grunde nach:

a. Anwendbarkeit des EEG (+) EE
Im Falle einer Anlage, die aktuell auf Bundesgebiet errichtet wird, ist das EEG ohne Weiteres anwendbar.

b. Anspruchsberechtigte Anlage (+)
Der Anspruch aus § 11 Abs. 1 EEG ist nur für Anlagen (§ 5 Nr. 1 EEG) möglich, die Strom aus
      • Grubengas oder
      • erneuerbaren Energien
gewinnen bzw. speichern.
Erneuerbare Energien sind in § 5 Nr. 14 EEG geregelt. Photovoltaik, also Solarenergie gehört auch dazu. Die Photovoltaikanlage des E ist eine Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. E als Betreiber dieser Anlage kann sich auf § 11 EEG berufen.


c. Verpflichteter (+)
Wie bereits oben geschildert, ist der Anspruch gegen N zu richten. Sofern N dies befolgt, ist ein Anspruch aus § 11 Abs. 1 EEG möglich.


d. Abnahmetatbestand (+)
Problem hier: Anlage ist an das geschlossene Netz des Gewerbegebietes angeschlossen, das von E selbst betrieben wird. Eine faktische Einspeisung ist nicht ohne Weiteres möglich. Aber gem. § 11 Abs. 2 EEG ist auch Abnahme bei kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe möglich, so dass E diese verlangen kann.


e. Ziel: Einspeisevergütung (+)


f. Keine Regelung gem. § 14 EEG (+)


g. Ergebnis
Alle Voraussetzungen des § 11 EEG sind erfüllt))

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