Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. AGL:
1. Dem Grunde nach:
a. Berechtigter i. S. d. § ...
b. Verplichtender gem. § 20...
c. Einbeziehung in ein Bila...
d. Ergebnis
B. AGL:
1. Dem Grunde nach:
a. Anwendbarkeit des EEG (+...
b. Anspruchsberechtigte Anl...
c. Verpflichteter (+)
d. Abnahmetatbestand (+)
e. Ziel: Einspeisevergütung...
f. Keine Regelung gem. § 14...
g. Ergebnis
1. Dem Grunde nach:
a. Berechtigter i. S. d. § ...
b. Verplichtender gem. § 20...
c. Einbeziehung in ein Bila...
d. Ergebnis
B. AGL:
1. Dem Grunde nach:
a. Anwendbarkeit des EEG (+...
b. Anspruchsberechtigte Anl...
c. Verpflichteter (+)
d. Abnahmetatbestand (+)
e. Ziel: Einspeisevergütung...
f. Keine Regelung gem. § 14...
g. Ergebnis
Lösungshinweise Fall 3: Energiedienstleistungsunternehmen ESCO
1. Frage: (Grundfall)
Hat E Anspruch auf Durchleitung des Stroms aus seinem Blockkraftwerk durch das Netz der allgemeinen Versorgung, damit Kunden außerhalb des Gewerbegebietes beliefert werden können?
A. AGL:
Anspruch auf Netzzugang gem. § 20 Abs.1 EnWG
E könnte gem. § 20 Abs. 1 EnWG einen Anspruch auf Zugang zum Stromnetz gegen die N haben. Dazu müsste E den Anspruch sowohl dem Grunde wie auch dem Inhalt nach erworben haben.
c. Einbeziehung in ein Bilanzkreissystem (-)
E muss auch Bilanzierung des in seinem Kraftwerk produzierten Stroms sicherstellen. E kümmert sich jedoch nicht um einen Bilanzkreisvertrag und verlangt dennoch, dass er Strom einspeisen darf. Gem. § 20 Abs. 1a EnWG ist die Sicherstellung der Bilanzierung eine zwingende Voraussetzung des Anspruchs auf Netzzugang, so dass E ohne Bilanzkreisvertrag Netzdienstleistungen von N nicht in Anspruch nehmen kann.
E muss auch Bilanzierung des in seinem Kraftwerk produzierten Stroms sicherstellen. E kümmert sich jedoch nicht um einen Bilanzkreisvertrag und verlangt dennoch, dass er Strom einspeisen darf. Gem. § 20 Abs. 1a EnWG ist die Sicherstellung der Bilanzierung eine zwingende Voraussetzung des Anspruchs auf Netzzugang, so dass E ohne Bilanzkreisvertrag Netzdienstleistungen von N nicht in Anspruch nehmen kann.
2. Frage: (Fallabwandlung EEG)
B. AGL:
Im Falle eines Windkraftwerkes ist der Anspruch auf Stromabnahme nicht im EnWG, sondern im EEG geregelt. Anspruch auf Abnahme von Strom aus einer EEG-Anlage ist in § 11 EEG geregelt. Diesen Anspruch muss der Anlagenbetreiber gegen Netzbetreiber i. S. d. § 5 Nr. 27 EEG richten.
- Grubengas oder
- erneuerbaren Energien
gewinnen bzw. speichern.
Erneuerbare Energien sind in § 5 Nr. 14 EEG geregelt. Photovoltaik, also Solarenergie gehört auch dazu. Die Photovoltaikanlage des E ist eine Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. E als Betreiber dieser Anlage kann sich auf § 11 EEG berufen.
d. Abnahmetatbestand (+)
Problem hier: Anlage ist an das geschlossene Netz des Gewerbegebietes angeschlossen, das von E selbst betrieben wird. Eine faktische Einspeisung ist nicht ohne Weiteres möglich. Aber gem. § 11 Abs. 2 EEG ist auch Abnahme bei kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe möglich, so dass E diese verlangen kann.
Problem hier: Anlage ist an das geschlossene Netz des Gewerbegebietes angeschlossen, das von E selbst betrieben wird. Eine faktische Einspeisung ist nicht ohne Weiteres möglich. Aber gem. § 11 Abs. 2 EEG ist auch Abnahme bei kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe möglich, so dass E diese verlangen kann.
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