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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 90 Gleichstellungsbestellung |
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
§ 90 enthält die übliche Gleichstellungsbestimmung.
3. Verwaltungsvorschrift
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 90.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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