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Revision history for ThuerBO87a


Revision [94238]

Last edited on 2019-04-11 18:12:37 by MarcelOschmann
Additions:
=== 2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297) ===
Deletions:
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
=== 2018 ===


Revision [93064]

Edited on 2019-01-07 16:29:54 by MarcelOschmann
Deletions:
====((2)) Verwaltungsvorschrift====


Revision [92781]

Edited on 2018-12-27 16:31:03 by MarcelOschmann
Additions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/wf1/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014V2P87a#focuspoint Quelle]]
[[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/60997/zweites_gesetz_zur_aenderung_der_thueringer_bauordnung.pdf Thüringer Landtag Drucksache 6/3277]]


Revision [92667]

Edited on 2018-12-26 17:48:56 by MarcelOschmann
Additions:
§ 87 a bildet die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Technischen Baubestimmungen. In diesen Technischen Baubestimmungen gehen sowohl die Technischen Regeln, die bislang in der Liste der Technischen Baubestimmungen enthalten waren als auch diejenigen, die bislang in den Bauregellisten geführt wurden, auf.
Absatz 1 Satz 1 bestimmt als Gegenstand Technischer Baubestimmungen die Konkretisierung der Anforderungen nach § 3. Die Technischen Baubestimmungen sind zunächst grundsätzlich verbindlich. Da technische Regeln zwar den zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung aktuellen technischen Standard aufnehmen, dieser aber schnell voranschreiten kann, kann der Bauherr ohne Zulassungsverfahren jede andere genauso geeignete technische Lösung wählen. Diese Möglichkeit ist aber beschränkt auf Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen, um zu vermeiden, dass ein Bauherr bei materielle Anforderungen konkretisierenden Regelungen sich sein eigenes Anforderungsniveau zusammenstellt. Weiter wird vorgesehen, dass einzelne Technische Baubestimmungen für "abweichungsfest" erklärt werden. Eine von ihnen abweichende Sonderlösung kann aber unter den Voraussetzungen der § 16 a Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 zugelassen werden. Soweit die für das Bauvorhaben zuständige Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur Bedenken gegen die ohne ausdrückliche Zulassung gewählte Lösung haben, hat der Bauherr deren Eignung zu belegen.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen müssen in der Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift hinreichend bestimmt sein. Absatz 2 enthält deshalb detaillierte Vorgaben dazu, welche Arten von Regelungen in die Verwaltungsvorschrift aufgenommen werden können. Die Bezugnahme auf nichtstaatliche technische Regeln ist zulässig und im Sinne der schlanken Gestaltung der Technischen Baubestimmungen auch erwünscht; es können aber auch Regelungen auf andere Weise unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden, und zwar in Bezug auf die in den Nummern 1 bis 6 genannten Gegenstände.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind Regelungen zu Verfahren für die Feststellung der Leistung von Bauprodukten, zum Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie Übereinstimmungserklärungen zu zusätzlichen nationalen Anforderungen nicht statthaft. Nummer 3 Buchst. c und die Nummern 4 und 5 sind daher auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, nicht anwendbar. Dies folgt aus § 16 c Satz 2. Im Übrigen gelten die Regelungen für alle harmonisierten und nicht harmonisierten Bauprodukte in gleicher Weise.
Die Regelungen können nach Nummer 1 der Konkretisierung der Bauwerksanforderungen dienen, sowohl in Bezug auf die bauliche Anlage insgesamt als auch für Teile der baulichen Anlage. Auf der Grundlage von Nummer 1 können dort, wo dies erforderlich ist, die Anforderungen an Bauwerke insgesamt oder ihre Teile so genau beschrieben werden, dass die am Bau Beteiligten anhand dieser Beschreibung in der Lage sind, das geeignete Bauprodukt auszuwählen. Bei den Konkretisierungen auf der Grundlage von Nummer 1 handelt es sich um abstrakt-generelle Regelungen, nicht um auf ein konkretes Bauvorhaben bezogene.
In Abgrenzung zu § 87 Abs. 1 Nr. 1, der allgemein die nähere Bestimmung der allgemeinen Anforderungen der §§ 4 bis 48 durch Rechtsverordnung erlaubt, zielt diese Regelung lediglich darauf ab, die Konkretisierungen der Grundanforderungen zu ermöglichen, die erforderlich sind, damit ein Verwender erkennen kann, welche Leistung ein bestimmtes Bauprodukt in einer konkreten Verwendungssituation erbringen muss.
Nummer 2 bildet die Grundlage für Anforderungen an die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile. Die Regelung erfasst nicht Anforderungen an die Planung, Bemessung und Ausführung, die im Zusammenhang mit der Verwendung konkreter Bauprodukte stehen. Für diese gibt es die speziellere Ermächtigungsgrundlage in Nummer 3 Buchst. a.
Buchstabe a ermöglicht die Festlegung von Anforderungen an die Planung, Bemessung und Ausführung, die im Zusammenhang mit der Verwendung konkreter Bauprodukte stehen; insbesondere können auf dieser Grundlage auch alternative konstruktive Maßnahmen beschrieben werden, bei deren Ausführung in der konkreten Verwendungssituation darauf verzichtet werden kann, dass ein Bauprodukt in Hinblick auf eine bestimmte Leistung den Anforderungen entspricht.
Buchstabe b ermöglicht die Festlegung, welche Merkmale für einen konkreten Verwendungszweck ein Bauprodukt aufweisen muss, um die Anforderungen nach § 3 Satz 1 zu erfüllen und damit für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet zu sein; diese Merkmale müssen nachvollziehbar aus den Bauwerksanforderungen abgeleitet sein; insbesondere können sich erforderliche Merkmale aus dem Vorliegen oder Nichtvorliegen von Einwirkungen auf bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile ergeben; diese Einwirkungen können sich aus klimatischen, geologischen, geographischen, physikalischen, chemischen oder biologischen Rahmenbedingungen ergeben; umgekehrt können sich bestimmte Merkmale aber auch im Hinblick auf den Einfluss ergeben, den das Bauwerk oder seine Teile auf seine Umgebung ausüben.
Nach Buchstabe c können Prüfverfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 beziehen, bestimmt werden; die Festlegung von Prüfverfahren ist ausschlaggebend dafür, dass die aufgrund von Prüfverfahren erklärten Leistungen vergleichbar sind.
Nach Buchstabe d kann die Verwendung bestimmter Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke erlaubt oder untersagt werden, weil sich aus der Betrachtung der Merkmale des Bauprodukts, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 beziehen, und der Anforderungen an die bauliche Anlage oder den Teil der baulichen Anlage ergibt, dass das Bauprodukt für diesen Zweck grundsätzlich geeignet oder ungeeignet ist.
Buchstabe e entspricht dem bisher geltenden § 17 Abs. 7 Nr. 1. Je nach klimatischen, geografischen oder sonstigen Besonderheiten können an Bauprodukte für einen bestimmten Verwendungszweck unterschiedliche Anforderungen zu stellen sein; soweit Normen der Europäischen Union unterschiedliche Leistungsstufen oder -klassen regeln, kann festgelegt werden, welche für einen bestimmten Verwendungszweck zu erfüllen sind.
Nach Buchstabe f kann für ein konkretes Bauprodukt in Bezug auf einen konkreten Verwendungszweck vorgesehen werden, zu welchen Merkmalen, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 beziehen, der Hersteller Angaben zur Leistung machen muss; außerdem können Aussagen dazu getroffen werden, wie die Leistung beschaffen sein muss, damit ein Produkt für einen konkreten Verwendungszweck eingesetzt werden darf.
Nach Nummer 4 kann entsprechend § 16 a Abs. 3 Satz 2 beziehungsweise § 19 Abs. 1 Satz 2 festgelegt werden, welche Bauarten und Bauprodukte lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen.
Aufgrund der Nummer 5 können die Voraussetzungen für die Abgabe der Übereinstimmungserklärung geregelt werden, ob also nach § 22 Abs. 2 die Einschaltung einer Prüfstelle erforderlich ist oder nach § 22 Abs. 3 eine Zertifizierung erfolgen muss.
Nummer 6 ermöglicht Vorgaben zum Inhalt und zur Form der technischen Dokumentation, die zu einem Bauprodukt zu erstellen ist. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass Angaben in Bezug auf die verwendete Prüfmethode, die beteiligten Prüfinstitute, die Prüfhäufigkeit und die werkseigene Produktionskontrolle gemacht werden können oder müssen. Denkbar ist auch, dass verpflichtende oder empfohlene Muster für die technische Dokumentation und insbesondere für die Erklärung von Produktleistungen geschaffen werden.
Nach Absatz 3 sollen die Technischen Baubestimmungen nach den Grundanforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein. Schon hierdurch soll verdeutlicht werden, welche Technischen Baubestimmungen zur Konkretisierung welcher gesetzlichen Anforderung an das Bauwerk bestimmt sind. Die Regelung ist allerdings nicht zwingend gestaltet. Ausnahmsweise kann es, insbesondere aus Gründen der Regelungsökonomie, geboten sein, einen anderen Aufbau zu wählen.
Absatz 4 enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Erstellung der in § 17 Abs. 3 vorgesehenen Liste der Produkte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Das sind Produkte, die bislang als sonstige Bauprodukte betrachtet oder in Liste C geführt wurden.
Absatz 5 weist dem Deutschen Institut für Bautechnik die Aufgabe zu, Technische Baubestimmungen bekannt zu machen. Die Technischen Baubestimmungen sind als Verwaltungsvorschrift zu erlassen. Damit wird die Rechtsnatur der Technischen Baubestimmungen klargestellt, wobei es sich bei der Verwaltungsvorschrift um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift handelt. Solchen im Bereich des Umwelt- und Technikrechts üblichen Verwaltungsvorschriften billigt das Bundesverwaltungsgericht Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren zu, soweit sie die "höherrangigen Gebote" und "im Gesetz getroffenen Wertungen" berücksichtigen, in einem sorgfältigen Verfahren unter Einbeziehung des technischen und wissenschaftlichen Sachverstands zustande gekommen und nicht durch die Erkenntnisfortschritte von Wissenschaft
und Technik überholt sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998, Az. 8 C 16/96, BVerwGE 107, S. 338).
Um den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift gerecht zu werden, müssen strenge verfahrensmäßige Vorgaben erfüllt werden, zum einen bezüglich der Beteiligung interessierter und sachkundiger Kreise und zum anderen bezüglich der Form der Bekanntmachung. Zur Beteiligung ist vorgesehen, dass das Deutsche Institut für Bautechnik vor der Bekanntmachung der Technischen Baubestimmungen die beteiligten Kreise zu hören sowie das Einvernehmen der obersten Bauaufsichtsbehörde herbeizuführen hat.
Nach Satz 2 werden die Technischen Baubestimmungen durch Bekanntmachung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde im Thüringer Staatsanzeiger als Verwaltungsvorschrift des Landes verbindlich. Im Rahmen der Bekanntmachung, bei der hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle der Technischen Baubestimmungen verwiesen werden kann, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde auch abweichende Regelungen treffen, um eventuellen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Ziel ist es jedoch, eine Vereinheitlichung der Technischen Baubestimmungen der Länder zu erreichen. Da vor Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift eine Anhörung der beteiligten Kreise durch das Deutsche Institut für Bautechnik durchzuführen ist, ist sichergestellt, dass diese sich in einem frühen Verfahrensstadium im Rahmen einer Anhörung für das gesamte Bundesgebiet einbringen können. Soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde bei der Bekanntmachung keine abweichenden Anforderungen regelt, sind keine weiteren Anhörungs- und Notifizierungsverfahren erforderlich.
Deletions:
§ 87 a bildet die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Technischen
Baubestimmungen. In diesen Technischen Baubestimmungen gehen sowohl die Technischen Regeln, die bislang in der Liste der Technischen
Baubestimmungen enthalten waren als auch diejenigen, die bislang in
den Bauregellisten geführt wurden, auf.
Absatz 1 Satz 1 bestimmt als Gegenstand Technischer Baubestimmungen die Konkretisierung der Anforderungen nach § 3. Die Technischen
Baubestimmungen sind zunächst grundsätzlich verbindlich. Da technische Regeln zwar den zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung aktuellen
technischen Standard aufnehmen, dieser aber schnell voranschreiten
kann, kann der Bauherr ohne Zulassungsverfahren jede andere genauso geeignete technische Lösung wählen. Diese Möglichkeit ist aber beschränkt auf Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen, um
zu vermeiden, dass ein Bauherr bei materielle Anforderungen konkretisierenden Regelungen sich sein eigenes Anforderungsniveau zusammenstellt. Weiter wird vorgesehen, dass einzelne Technische Baubestimmungen für "abweichungsfest" erklärt werden. Eine von ihnen abweichende
Sonderlösung kann aber unter den Voraussetzungen der § 16 a Abs. 2,
§ 17 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 zugelassen werden. Soweit die für das Bauvorhaben zuständige Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur Bedenken gegen die ohne ausdrückliche Zulassung gewählte Lösung haben, hat der Bauherr deren Eignung zu belegen.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen müssen in der Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift hinreichend bestimmt sein. Absatz 2 enthält deshalb
detaillierte Vorgaben dazu, welche Arten von Regelungen in die Verwaltungsvorschrift aufgenommen werden können. Die Bezugnahme auf
nichtstaatliche technische Regeln ist zulässig und im Sinne der schlanken Gestaltung der Technischen Baubestimmungen auch erwünscht; es
können aber auch Regelungen auf andere Weise unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden, und zwar in
Bezug auf die in den Nummern 1 bis 6 genannten Gegenstände.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind Regelungen zu Verfahren für die Feststellung der Leistung von Bauprodukten,
zum Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie Übereinstimmungserklärungen zu zusätzlichen nationalen Anforderungen nicht
statthaft. Nummer 3 Buchst. c und die Nummern 4 und 5 sind daher auf
Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, nicht anwendbar. Dies
folgt aus § 16 c Satz 2. Im Übrigen gelten die Regelungen für alle harmonisierten und nicht harmonisierten Bauprodukte in gleicher Weise.
Die Regelungen können nach Nummer 1 der Konkretisierung der Bauwerksanforderungen dienen, sowohl in Bezug auf die bauliche Anlage
insgesamt als auch für Teile der baulichen Anlage. Auf der Grundlage
von Nummer 1 können dort, wo dies erforderlich ist, die Anforderungen
an Bauwerke insgesamt oder ihre Teile so genau beschrieben werden,
dass die am Bau Beteiligten anhand dieser Beschreibung in der Lage
sind, das geeignete Bauprodukt auszuwählen. Bei den Konkretisierungen auf der Grundlage von Nummer 1 handelt es sich um abstrakt-generelle Regelungen, nicht um auf ein konkretes Bauvorhaben bezogene.
In Abgrenzung zu § 87 Abs. 1 Nr. 1, der allgemein die nähere Bestimmung der allgemeinen Anforderungen der §§ 4 bis 48 durch Rechtsverordnung erlaubt, zielt diese Regelung lediglich darauf ab, die Konkretisierungen der Grundanforderungen zu ermöglichen, die erforderlich sind,
damit ein Verwender erkennen kann, welche Leistung ein bestimmtes
Bauprodukt in einer konkreten Verwendungssituation erbringen muss.
Nummer 2 bildet die Grundlage für Anforderungen an die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile. Die Regelung erfasst nicht Anforderungen an die Planung, Bemessung und
Ausführung, die im Zusammenhang mit der Verwendung konkreter Bauprodukte stehen. Für diese gibt es die speziellere Ermächtigungsgrundlage in Nummer 3 Buchst. a.
Buchstabe a ermöglicht die Festlegung von Anforderungen an die Planung, Bemessung und Ausführung, die im Zusammenhang mit der Verwendung konkreter Bauprodukte stehen; insbesondere können auf dieser Grundlage auch alternative konstruktive Maßnahmen beschrieben
werden, bei deren Ausführung in der konkreten Verwendungssituation
darauf verzichtet werden kann, dass ein Bauprodukt in Hinblick auf eine
bestimmte Leistung den Anforderungen entspricht.
Buchstabe b ermöglicht die Festlegung, welche Merkmale für einen konkreten Verwendungszweck ein Bauprodukt aufweisen muss, um die Anforderungen nach § 3 Satz 1 zu erfüllen und damit für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet zu sein; diese Merkmale müssen nachvollziehbar aus den Bauwerksanforderungen abgeleitet sein; insbesondere
können sich erforderliche Merkmale aus dem Vorliegen oder Nichtvorliegen von Einwirkungen auf bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile ergeben; diese Einwirkungen können sich aus klimatischen, geologischen, geographischen, physikalischen, chemischen oder biologischen
Rahmenbedingungen ergeben; umgekehrt können sich bestimmte Merkmale aber auch im Hinblick auf den Einfluss ergeben, den das Bauwerk
oder seine Teile auf seine Umgebung ausüben.
Nach Buchstabe c können Prüfverfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3
Satz 1 beziehen, bestimmt werden; die Festlegung von Prüfverfahren ist
ausschlaggebend dafür, dass die aufgrund von Prüfverfahren erklärten
Leistungen vergleichbar sind.
Nach Buchstabe d kann die Verwendung bestimmter Bauprodukte für
bestimmte Verwendungszwecke erlaubt oder untersagt werden, weil
sich aus der Betrachtung der Merkmale des Bauprodukts, die sich für
einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 beziehen, und der Anforderungen an die bauliche
Anlage oder den Teil der baulichen Anlage ergibt, dass das Bauprodukt
für diesen Zweck grundsätzlich geeignet oder ungeeignet ist.
Buchstabe e entspricht dem bisher geltenden § 17 Abs. 7 Nr. 1. Je nach
klimatischen, geografischen oder sonstigen Besonderheiten können an
Bauprodukte für einen bestimmten Verwendungszweck unterschiedliche
Anforderungen zu stellen sein; soweit Normen der Europäischen Union unterschiedliche Leistungsstufen oder -klassen regeln, kann festgelegt werden, welche für einen bestimmten Verwendungszweck zu erfüllen sind.
Nach Buchstabe f kann für ein konkretes Bauprodukt in Bezug auf einen
konkreten Verwendungszweck vorgesehen werden, zu welchen Merkmalen, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 beziehen, der Hersteller Angaben zur Leistung machen muss; außerdem können Aussagen dazu
getroffen werden, wie die Leistung beschaffen sein muss, damit ein Produkt für einen konkreten Verwendungszweck eingesetzt werden darf.
Nach Nummer 4 kann entsprechend § 16 a Abs. 3 Satz 2 beziehungsweise
§ 19 Abs. 1 Satz 2 festgelegt werden, welche Bauarten und Bauprodukte
lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen.
Aufgrund der Nummer 5 können die Voraussetzungen für die Abgabe der
Übereinstimmungserklärung geregelt werden, ob also nach § 22 Abs. 2
die Einschaltung einer Prüfstelle erforderlich ist oder nach § 22 Abs. 3
eine Zertifizierung erfolgen muss.
Nummer 6 ermöglicht Vorgaben zum Inhalt und zur Form der technischen
Dokumentation, die zu einem Bauprodukt zu erstellen ist. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass Angaben in Bezug auf die verwendete Prüfmethode, die beteiligten Prüfinstitute, die Prüfhäufigkeit und die
werkseigene Produktionskontrolle gemacht werden können oder müssen. Denkbar ist auch, dass verpflichtende oder empfohlene Muster für
die technische Dokumentation und insbesondere für die Erklärung von
Produktleistungen geschaffen werden.
Nach Absatz 3 sollen die Technischen Baubestimmungen nach den
Grundanforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
gegliedert sein. Schon hierdurch soll verdeutlicht werden, welche Technischen Baubestimmungen zur Konkretisierung welcher gesetzlichen
Anforderung an das Bauwerk bestimmt sind. Die Regelung ist allerdings nicht zwingend gestaltet. Ausnahmsweise kann es, insbesondere aus Gründen der Regelungsökonomie, geboten sein, einen anderen
Aufbau zu wählen.
Absatz 4 enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Erstellung der in
§ 17 Abs. 3 vorgesehenen Liste der Produkte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Das sind Produkte, die bislang als sonstige
Bauprodukte betrachtet oder in Liste C geführt wurden.
Absatz 5 weist dem Deutschen Institut für Bautechnik die Aufgabe zu,
Technische Baubestimmungen bekannt zu machen. Die Technischen
Baubestimmungen sind als Verwaltungsvorschrift zu erlassen. Damit
wird die Rechtsnatur der Technischen Baubestimmungen klargestellt,
wobei es sich bei der Verwaltungsvorschrift um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift handelt. Solchen im Bereich des Umwelt- und
Technikrechts üblichen Verwaltungsvorschriften billigt das Bundesverwaltungsgericht Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren zu, soweit
sie die "höherrangigen Gebote" und "im Gesetz getroffenen Wertungen" berücksichtigen, in einem sorgfältigen Verfahren unter Einbeziehung des technischen und wissenschaftlichen Sachverstands zustande
gekommen und nicht durch die Erkenntnisfortschritte von Wissenschaft
und Technik überholt sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998, Az. 8
C 16/96, BVerwGE 107, S. 338).
Um den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift gerecht zu werden, müssen strenge verfahrensmäßige Vorgaben erfüllt werden, zum einen bezüglich der
Beteiligung interessierter und sachkundiger Kreise und zum anderen bezüglich der Form der Bekanntmachung. Zur Beteiligung ist vorgesehen,
dass das Deutsche Institut für Bautechnik vor der Bekanntmachung der
Technischen Baubestimmungen die beteiligten Kreise zu hören sowie das
Einvernehmen der obersten Bauaufsichtsbehörde herbeizuführen hat.
Nach Satz 2 werden die Technischen Baubestimmungen durch Bekanntmachung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde im Thüringer Staatsanzeiger als Verwaltungsvorschrift des Landes verbindlich. Im Rahmen
der Bekanntmachung, bei der hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle
der Technischen Baubestimmungen verwiesen werden kann, kann die
oberste Bauaufsichtsbehörde auch abweichende Regelungen treffen,
um eventuellen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Ziel ist es jedoch,
eine Vereinheitlichung der Technischen Baubestimmungen der Länder
zu erreichen. Da vor Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift eine
Anhörung der beteiligten Kreise durch das Deutsche Institut für Bautechnik durchzuführen ist, ist sichergestellt, dass diese sich in einem frühen
Verfahrensstadium im Rahmen einer Anhörung für das gesamte Bundesgebiet einbringen können. Soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde
bei der Bekanntmachung keine abweichenden Anforderungen regelt,
sind keine weiteren Anhörungs- und Notifizierungsverfahren erforderlich.


Revision [92666]

Edited on 2018-12-26 17:44:40 by MarcelOschmann
Additions:
(1) Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 16a Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:
1.
bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,
2.
die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
3.
die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere:
a)
Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,
b)
Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,
c)
Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,
d)
zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,
e)
die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,
f)
die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,
4.
die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 oder nach § 19 Abs. 1 bedürfen,
5.
Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22,
6.
die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.
(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.
(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Abs. 3 genannte Liste.
(5) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 bekannt. Die nach Satz 1 bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen werden mit Bekanntmachung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde als Verwaltungsvorschrift im Thüringer Staatsanzeiger verbindlich. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle der Technischen Baubestimmungen verwiesen werden.
§ 87 a bildet die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Technischen
Baubestimmungen. In diesen Technischen Baubestimmungen gehen sowohl die Technischen Regeln, die bislang in der Liste der Technischen
Baubestimmungen enthalten waren als auch diejenigen, die bislang in
den Bauregellisten geführt wurden, auf.
Absatz 1 Satz 1 bestimmt als Gegenstand Technischer Baubestimmungen die Konkretisierung der Anforderungen nach § 3. Die Technischen
Baubestimmungen sind zunächst grundsätzlich verbindlich. Da technische Regeln zwar den zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung aktuellen
technischen Standard aufnehmen, dieser aber schnell voranschreiten
kann, kann der Bauherr ohne Zulassungsverfahren jede andere genauso geeignete technische Lösung wählen. Diese Möglichkeit ist aber beschränkt auf Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen, um
zu vermeiden, dass ein Bauherr bei materielle Anforderungen konkretisierenden Regelungen sich sein eigenes Anforderungsniveau zusammenstellt. Weiter wird vorgesehen, dass einzelne Technische Baubestimmungen für "abweichungsfest" erklärt werden. Eine von ihnen abweichende
Sonderlösung kann aber unter den Voraussetzungen der § 16 a Abs. 2,
§ 17 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 zugelassen werden. Soweit die für das Bauvorhaben zuständige Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur Bedenken gegen die ohne ausdrückliche Zulassung gewählte Lösung haben, hat der Bauherr deren Eignung zu belegen.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen müssen in der Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift hinreichend bestimmt sein. Absatz 2 enthält deshalb
detaillierte Vorgaben dazu, welche Arten von Regelungen in die Verwaltungsvorschrift aufgenommen werden können. Die Bezugnahme auf
nichtstaatliche technische Regeln ist zulässig und im Sinne der schlanken Gestaltung der Technischen Baubestimmungen auch erwünscht; es
können aber auch Regelungen auf andere Weise unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden, und zwar in
Bezug auf die in den Nummern 1 bis 6 genannten Gegenstände.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind Regelungen zu Verfahren für die Feststellung der Leistung von Bauprodukten,
zum Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie Übereinstimmungserklärungen zu zusätzlichen nationalen Anforderungen nicht
statthaft. Nummer 3 Buchst. c und die Nummern 4 und 5 sind daher auf
Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, nicht anwendbar. Dies
folgt aus § 16 c Satz 2. Im Übrigen gelten die Regelungen für alle harmonisierten und nicht harmonisierten Bauprodukte in gleicher Weise.
Die Regelungen können nach Nummer 1 der Konkretisierung der Bauwerksanforderungen dienen, sowohl in Bezug auf die bauliche Anlage
insgesamt als auch für Teile der baulichen Anlage. Auf der Grundlage
von Nummer 1 können dort, wo dies erforderlich ist, die Anforderungen
an Bauwerke insgesamt oder ihre Teile so genau beschrieben werden,
dass die am Bau Beteiligten anhand dieser Beschreibung in der Lage
sind, das geeignete Bauprodukt auszuwählen. Bei den Konkretisierungen auf der Grundlage von Nummer 1 handelt es sich um abstrakt-generelle Regelungen, nicht um auf ein konkretes Bauvorhaben bezogene.
In Abgrenzung zu § 87 Abs. 1 Nr. 1, der allgemein die nähere Bestimmung der allgemeinen Anforderungen der §§ 4 bis 48 durch Rechtsverordnung erlaubt, zielt diese Regelung lediglich darauf ab, die Konkretisierungen der Grundanforderungen zu ermöglichen, die erforderlich sind,
damit ein Verwender erkennen kann, welche Leistung ein bestimmtes
Bauprodukt in einer konkreten Verwendungssituation erbringen muss.
Nummer 2 bildet die Grundlage für Anforderungen an die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile. Die Regelung erfasst nicht Anforderungen an die Planung, Bemessung und
Ausführung, die im Zusammenhang mit der Verwendung konkreter Bauprodukte stehen. Für diese gibt es die speziellere Ermächtigungsgrundlage in Nummer 3 Buchst. a.
In Nummer 3 sind die Ermächtigungsgrundlagen für Regelungen zusammengefasst, die unmittelbar oder mittelbar in Beziehung zu den Bauprodukten stehen:
Buchstabe a ermöglicht die Festlegung von Anforderungen an die Planung, Bemessung und Ausführung, die im Zusammenhang mit der Verwendung konkreter Bauprodukte stehen; insbesondere können auf dieser Grundlage auch alternative konstruktive Maßnahmen beschrieben
werden, bei deren Ausführung in der konkreten Verwendungssituation
darauf verzichtet werden kann, dass ein Bauprodukt in Hinblick auf eine
bestimmte Leistung den Anforderungen entspricht.
Buchstabe b ermöglicht die Festlegung, welche Merkmale für einen konkreten Verwendungszweck ein Bauprodukt aufweisen muss, um die Anforderungen nach § 3 Satz 1 zu erfüllen und damit für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet zu sein; diese Merkmale müssen nachvollziehbar aus den Bauwerksanforderungen abgeleitet sein; insbesondere
können sich erforderliche Merkmale aus dem Vorliegen oder Nichtvorliegen von Einwirkungen auf bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile ergeben; diese Einwirkungen können sich aus klimatischen, geologischen, geographischen, physikalischen, chemischen oder biologischen
Rahmenbedingungen ergeben; umgekehrt können sich bestimmte Merkmale aber auch im Hinblick auf den Einfluss ergeben, den das Bauwerk
oder seine Teile auf seine Umgebung ausüben.
Nach Buchstabe c können Prüfverfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3
Satz 1 beziehen, bestimmt werden; die Festlegung von Prüfverfahren ist
ausschlaggebend dafür, dass die aufgrund von Prüfverfahren erklärten
Leistungen vergleichbar sind.
Nach Buchstabe d kann die Verwendung bestimmter Bauprodukte für
bestimmte Verwendungszwecke erlaubt oder untersagt werden, weil
sich aus der Betrachtung der Merkmale des Bauprodukts, die sich für
einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 beziehen, und der Anforderungen an die bauliche
Anlage oder den Teil der baulichen Anlage ergibt, dass das Bauprodukt
für diesen Zweck grundsätzlich geeignet oder ungeeignet ist.
Buchstabe e entspricht dem bisher geltenden § 17 Abs. 7 Nr. 1. Je nach
klimatischen, geografischen oder sonstigen Besonderheiten können an
Bauprodukte für einen bestimmten Verwendungszweck unterschiedliche
Anforderungen zu stellen sein; soweit Normen der Europäischen Union unterschiedliche Leistungsstufen oder -klassen regeln, kann festgelegt werden, welche für einen bestimmten Verwendungszweck zu erfüllen sind.
Nach Buchstabe f kann für ein konkretes Bauprodukt in Bezug auf einen
konkreten Verwendungszweck vorgesehen werden, zu welchen Merkmalen, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 beziehen, der Hersteller Angaben zur Leistung machen muss; außerdem können Aussagen dazu
getroffen werden, wie die Leistung beschaffen sein muss, damit ein Produkt für einen konkreten Verwendungszweck eingesetzt werden darf.
Nach Nummer 4 kann entsprechend § 16 a Abs. 3 Satz 2 beziehungsweise
§ 19 Abs. 1 Satz 2 festgelegt werden, welche Bauarten und Bauprodukte
lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen.
Aufgrund der Nummer 5 können die Voraussetzungen für die Abgabe der
Übereinstimmungserklärung geregelt werden, ob also nach § 22 Abs. 2
die Einschaltung einer Prüfstelle erforderlich ist oder nach § 22 Abs. 3
eine Zertifizierung erfolgen muss.
Nummer 6 ermöglicht Vorgaben zum Inhalt und zur Form der technischen
Dokumentation, die zu einem Bauprodukt zu erstellen ist. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass Angaben in Bezug auf die verwendete Prüfmethode, die beteiligten Prüfinstitute, die Prüfhäufigkeit und die
werkseigene Produktionskontrolle gemacht werden können oder müssen. Denkbar ist auch, dass verpflichtende oder empfohlene Muster für
die technische Dokumentation und insbesondere für die Erklärung von
Produktleistungen geschaffen werden.
Nach Absatz 3 sollen die Technischen Baubestimmungen nach den
Grundanforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
gegliedert sein. Schon hierdurch soll verdeutlicht werden, welche Technischen Baubestimmungen zur Konkretisierung welcher gesetzlichen
Anforderung an das Bauwerk bestimmt sind. Die Regelung ist allerdings nicht zwingend gestaltet. Ausnahmsweise kann es, insbesondere aus Gründen der Regelungsökonomie, geboten sein, einen anderen
Aufbau zu wählen.
Absatz 4 enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Erstellung der in
§ 17 Abs. 3 vorgesehenen Liste der Produkte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Das sind Produkte, die bislang als sonstige
Bauprodukte betrachtet oder in Liste C geführt wurden.
Absatz 5 weist dem Deutschen Institut für Bautechnik die Aufgabe zu,
Technische Baubestimmungen bekannt zu machen. Die Technischen
Baubestimmungen sind als Verwaltungsvorschrift zu erlassen. Damit
wird die Rechtsnatur der Technischen Baubestimmungen klargestellt,
wobei es sich bei der Verwaltungsvorschrift um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift handelt. Solchen im Bereich des Umwelt- und
Technikrechts üblichen Verwaltungsvorschriften billigt das Bundesverwaltungsgericht Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren zu, soweit
sie die "höherrangigen Gebote" und "im Gesetz getroffenen Wertungen" berücksichtigen, in einem sorgfältigen Verfahren unter Einbeziehung des technischen und wissenschaftlichen Sachverstands zustande
gekommen und nicht durch die Erkenntnisfortschritte von Wissenschaft
und Technik überholt sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998, Az. 8
C 16/96, BVerwGE 107, S. 338).
Um den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift gerecht zu werden, müssen strenge verfahrensmäßige Vorgaben erfüllt werden, zum einen bezüglich der
Beteiligung interessierter und sachkundiger Kreise und zum anderen bezüglich der Form der Bekanntmachung. Zur Beteiligung ist vorgesehen,
dass das Deutsche Institut für Bautechnik vor der Bekanntmachung der
Technischen Baubestimmungen die beteiligten Kreise zu hören sowie das
Einvernehmen der obersten Bauaufsichtsbehörde herbeizuführen hat.
Nach Satz 2 werden die Technischen Baubestimmungen durch Bekanntmachung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde im Thüringer Staatsanzeiger als Verwaltungsvorschrift des Landes verbindlich. Im Rahmen
der Bekanntmachung, bei der hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle
der Technischen Baubestimmungen verwiesen werden kann, kann die
oberste Bauaufsichtsbehörde auch abweichende Regelungen treffen,
um eventuellen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Ziel ist es jedoch,
eine Vereinheitlichung der Technischen Baubestimmungen der Länder
zu erreichen. Da vor Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift eine
Anhörung der beteiligten Kreise durch das Deutsche Institut für Bautechnik durchzuführen ist, ist sichergestellt, dass diese sich in einem frühen
Verfahrensstadium im Rahmen einer Anhörung für das gesamte Bundesgebiet einbringen können. Soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde
bei der Bekanntmachung keine abweichenden Anforderungen regelt,
sind keine weiteren Anhörungs- und Notifizierungsverfahren erforderlich.
Deletions:
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.
§ 16 c regelt die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen. Dabei ist Satz 1 eng an die Formulierung des Artikels 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angelehnt. Er stellt das rechtliche Scharnier zwischen den erklärten Leistungen eines Produkts und den spezifischen Anforderungen dar, die sich für einen bestimmten Verwendungszweck bauwerkseitig ergeben. Die bauwerkseitigen Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetz und den aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, beispielsweise aus Sonderbautenvorschriften und Technischen Baubestimmungen.
Die Thüringer Bauordnung entspricht dabei dem Ansatz der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach dem die CE-Kennzeichnung nicht die Brauchbarkeit des Bauprodukts oder seine Übereinstimmung mit den Vorgaben der harmonisierten technischen Spezifikation belegt, sondern lediglich die nach den Vorgaben der harmonisierten technischen Spezifikation festgestellte Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Aus der Regelung ergibt sich, dass das Bauprodukt verwendet werden darf, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen entsprechen. Dabei müssen alle Leistungen erklärt sein, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob alle durch und aufgrund der Thüringer Bauordnung gestellten bauwerkseitigen Anforderungen erfüllt sind.
Es ist Aufgabe der am Bau Beteiligten, sicherzustellen, dass die für ein Bauprodukt erklärten Leistungen ausreichend sind, um die Anforderungen zu erfüllen, die sich für die Bauprodukte aus den Bauwerksanforderungen ergeben. Erreichen die erklärten Leistungen nicht vollständig das Anforderungsniveau, weichen die Randbedingungen, unter denen die Bauprodukte verwendet werden, von den in der harmonisierten technischen Spezifikation vorgesehenen Randbedingungen ab oder sind zu bestimmten Merkmalen, die sich im konkreten Verwendungszusammenhang auf die Erfüllung der Anforderungen auswirken, keine Leistungen ausgewiesen, so müssen die am Bau Beteiligten entscheiden, ob die Defizite so gering sind, dass von der Erfüllung der Bauwerksanforderungen trotzdem ausgegangen werden kann; in diesem Fall kann das Bauprodukt trotzdem verwendet werden, dies entspricht der nicht wesentlichen Abweichung für Bauprodukte, die nicht in den Anwendungsbereich des § 16 c fallen (vergleiche § 17 Abs. 1 Nr. 1).
Der Leistungserklärung kann eine harmonisierte Europäische Norm (hEN) oder eine Europäische Technische Bewertung (ETB) zugrunde liegen. Insbesondere kann der Hersteller bei Produkten, die in den Anwendungsbereich einer harmonisierten Europäische Norm fallen, dann eine Europäische Technische Bewertung beantragen, wenn die harmonisierte Europäische Norm es ihm nicht ermöglicht, die Leistungen so zu erklären, dass beurteilt werden kann, ob sie den Bauwerksanforderungen entsprechen - Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 -; er ist hierzu aber nicht verpflichtet.
Liegt im Hinblick auf die zu erfüllenden Bauwerksanforderungen keine ausreichende Leistungserklärung vor, kann das Bauprodukt nicht aufgrund des § 16 c verwendet werden. Aus § 16 c Satz 2 ergibt sich, welche Bestimmungen aus europarechtlichen Gesichtspunkten, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014 (Az. C-100/13) ergeben, für Bauprodukte, die eine CE-Kennzeichnung tragen, unanwendbar sind. Insbesondere dürfen für diese Bauprodukte keine Verwendbarkeitsnachweise und Übereinstimmungsbestätigungen gefordert werden.
Vielmehr muss die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der materiellen Anforderungen des § 16 b entscheiden, ob gegebenenfalls eine ordnungsbehördliche Maßnahme (beispielsweise die Einstellung von Arbeiten) erforderlich ist.


Revision [92664]

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