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Thüringer Bauordnung [ThürBO]
Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune
§ 84 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden |
(1)
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Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2013fn_stop
Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach1.
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 16c,
2.
dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179, 2012 I S. 131), soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449 -2450-) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
4.
dem Bauproduktengesetz
jeweils in der geltenden Fassung wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.
Quelle
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
2016
Absatz 1 Satz 1 beschreibt die Aufgaben der Marktüberwachung. Diese ergeben sich zunächst aus Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Nummer 1). Da diese Verordnung sich aber auf alle und nicht nur auf Bauprodukte nach harmonisierten europäischen technischen Spezifikationen erstreckt, erfolgt eine Beschränkung auf die Bauprodukte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a. Die Regelung erstreckt sich daher nur auf Bauprodukte, und zwar auf solche, die nach den Bestimmungen der Bauproduktenverordnung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen. Nicht erfasst werden die nach anderen Richtlinien zulässigerweise in den Verkehr gebrachten gehandelten Bauprodukte (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b), da deren fachlicher Schwerpunkt im Anwendungsbereich dieser anderen Richtlinien liegt.Ferner ergeben sich Aufgaben der Marktüberwachung aus dem Produktsicherheitsgesetz (Nummer 2), der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Nummer 3) und dem Bauproduktengesetz (Nummer 4).
Zu den Aufgaben der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gehört nicht die Überprüfung von Bauprodukten nach den Anforderungen der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung sowie den allgemeinen Produktsicherheitsanforderungen des Produktsicherheitsgesetzes.
Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass für die Aufsicht über das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktaufsichtsbehörde Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik gilt, sodass sich eine gesonderte Regelung erübrigt.
Absatz 2 stellt klar, dass den Marktüberwachungsbehörden die sich aus den in Absatz 1 genannten Bestimmungen ergebenden Befugnisse zustehen, sodass es einer eigenständigen, konstitutiven gesetzlichen Regelung der Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden nicht bedarf.
2018
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.Thüringer Landtag Drucksache 6/3277
3. Verwaltungsvorschrift
Die Aufgaben und die Befugnisse der Marktüberwachung ergeben sich aus den genannten europäischen Vorschriften. Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden bestehen in diesem Bereich nicht (vgl. § 83). Bei Erkenntnissen über Verstöße gegen das Bauproduktenrecht (z.B. im Zusammenhang mit der Bauüberwachung) ist das Landesverwaltungsamt als obere Marktüberwachungsbehörde zu informieren.
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 84.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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