Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: ThuerBO7
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Arb R Literatur
  B W L Literatur
  Buchfuehrung Literatur
  Common Law Literatur
  E V T Z Literatur
  Energie R Literatur
  Europa R Literatur
  Gew R S Literatur
  Informations R Literatur
  Infotech Literatur
  Insolvenz R Literatur
  Internat W R Literatur
  Jur Arbeitstechnik Lit...
  Jur Methodenlehre Lite...
  Marketing Literatur
  Mediation Literatur
  Oeffentliches R Litera...
  Personalmanagement Lit...
  Projektmanagement Lite...
  Soz R Literatur
  Sprache Literatur
  Staats R Literatur
  Steuer R Literatur
  Straf R Literatur
  Unternehmens R Literatur
  Urh R Literatur
  V W L Literatur
  Vertragsgestaltungs Li...
  Verw R Literatur
  Voelker R Literatur
  Vortragstechnik Litera...
  W I P R Literatur
  Wettbew R Literatur
  Z P O Literatur
  Insolvenzrecht Litera...
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: CategoryWissensmanagement » CategoryLiteratur » SQProverb20150112Kowalski » ThuerBO7

Version [92983]

Dies ist eine alte Version von ThuerBO7 erstellt von MarcelOschmann am 2019-01-07 15:41:59.

 

Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 7
Teilung von Grundstücken



(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen.

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, ist § 66 entsprechend anzuwenden.

(3) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Bauaufsichtsbehörde ein Zeugnis darüber auszustellen, dass die Teilung des Grundstücks den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Quelle










Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


2014

Die Teilung eines Grundstücks ist zwar seit dem Jahr 2004 nicht mehr genehmigungsbedürftig. Sie kann aber gleichwohl Auswirkungen auf bauordnungsrechtliche Belange haben. Daher stellt Absatz 1 klar, dass auch durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine bauordnungswidrigen Verhältnisse entstehen dürfen.

Absatz 2 stellt klar, dass eine Abweichungsentscheidung nach § 66 getroffen werden muss, wenn durch eine Teilung im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften stehende Verhältnisse entstehen. Die Verantwortung für die Einhaltung der materiellen Anforderungen der Thüringer Bauordnung trägt ebenso wie bei verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 60 der Veranlasser der Grundstücksteilung. Da bei einem Verstoß gegen materielle Anforderungen ein Grundstücksteil nach der Teilung nicht mehr bebaubar sein kann, sollten die Beteiligten, insbesondere der Käufer, zur Vermeidung unnötiger Kosten im Vorfeld fachkundigen Rat einholen.

Da eine materiell-rechtlich unzulässige Teilung das bebaute Grundstück beziehungsweise die vorhandene Bebauung wertlos machen kann, geht ein Käufer dieses Grundstücks ein erhebliches Risiko ein. Daher haben er und die anderen Beteiligten die Möglichkeit, ein Zeugnis über die Zulässigkeit der Teilung zu beantragen.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768


3. Verwaltungsvorschrift


7.1 Bei der Beurteilung, ob durch eine Grundstücksteilung bauordnungswidrige Verhältnisse entstehen, sind insbesondere die Lage an öffentlichen Verkehrsflächen (§ 4), die Abstandsflächen (§ 6), die Zuordnung von Nebenanlagen wie Stellplätzen (§ 49) und Brandschutzbestimmungen von Bedeutung.

7.3 Ein Zeugnis über die baurechtliche Unbedenklichkeit ist auf Antrag eines Beteiligten von der Bauaufsichtsbehörde auszustellen. Beteiligte sind Eigentümer und Erwerber, nicht aber z.B. Notare oder Vermessungsstellen.

VollzBekThürBO


B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 7.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





Zurück zur Inhaltsübersicht



CategoryBDasGrundstueckUndSeineBebauung
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki