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Thüringer Bauordnung [ThürBO]
Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune
§ 77 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte |
Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
Die Regelung ermöglicht bereits im Vorfeld der Verwendung unrechtmäßig mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneter Bauprodukte deren Verwendung zu verhindern. Sie ergänzt damit die Möglichkeit der Baueinstellung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4.
3. Verwaltungsvorschrift
Wird die untere Bauaufsichtsbehörde tätig, sollte sie die oberste Bauaufsichtsbehörde unter Darstellung des Sachverhalts über die veranlassten Maßnahmen informieren.
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 77.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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