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Thüringer Bauordnung [ThürBO]
Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune
§ 65 Bautechnische Nachweise |
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
(2) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von
1. einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung, der unter Beachtung des § 64 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in der Liste nach Absatz 5 eingetragen ist oder
2. einem Prüfingenieur für Standsicherheit
erstellt sein; dem Halbsatz 1 Nr. 1 entsprechende Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden. Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von
1. einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
2. einem
a) Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, des Bauingenieurwesens oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder
b) Absolventen, der die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat,
und nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder
3. einem Prüfingenieur für Brandschutz.
Die in Satz 3 Nr. 1 und 2 genannten Personen müssen unter Beachtung des § 64 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in der Liste nach Absatz 5 eingetragen sein, entsprechende Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 64 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der für die Führung der Liste nach Absatz 5 zuständigen Stelle einzureichen ist. Bei Bediensteten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist für die dienstliche Tätigkeit eine Eintragung in die Liste abweichend von den Sätzen 1 und 4 nicht erforderlich, wenn ihnen die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass sie im Übrigen die Voraussetzungen nach diesem Absatz erfüllen.
(3) Es muss
1. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
2. bei unterirdischen Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 3 oder
3. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m
der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein; dies gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Bei
1. Sonderbauten,
2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 oder
3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5
muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein. Soweit abweichend von Absatz 2 Satz 1 bis 4 der Ersteller eines Standsicherheits- oder Brandschutznachweises nicht in die Liste nach Absatz 5 eingetragen ist, ist die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheits- oder Brandschutznachweises erforderlich.
(4) Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 66 bleibt unberührt. Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch in Thüringen.
(5) Die in Absatz 2 genannten Listen werden von der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen gemeinsam geführt. Die §§ 10 und 11 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gelten entsprechend.
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
§ 65 enthält ein Kernstück des Verfahrensrechts. Mit der Beschränkung des Prüfprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Satz 1) und der Genehmigungsfreistellung (§ 61) entfallen bauaufsichtliche Prüfungen auch hinsichtlich bautechnischer Anforderungen des Bauordnungsrechts, sodass insoweit die in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 gesetzlich definierten bautechnischen Nachweise nicht mehr inhaltlich zu prüfende Bestandteile der Bauvorlagen sind. Auch die in § 65 enthaltenen Prüfeinschränkungen müssen zudem - jedenfalls teilweise - durch Anforderungen an die Ersteller bautechnischer Nachweise und an die private Prüfung solcher Nachweise außerhalb des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ausgeglichen werden.
Für die Kompensation entfallender bauaufsichtlicher Prüfungen stellt § 65 ein dreistufiges Modell zur Verfügung. Grundsätzlich genügt die allgemeine Bauvorlageberechtigung auch für die Erstellung der bautechnischen Nachweise (Absatz 1 Satz 2). Für Teilbereiche (Absatz 2 Satz 1 = Standsicherheit, Absatz 2 Satz 3 = Brandschutz) wird eine zusätzliche oder besondere Qualifikation gefordert (qualifizierter Tragwerks- beziehungsweise Brandschutzplaner). Soweit dies angesichts der bautechnischen Schwierigkeit und/oder des Risikopotenzials bestimmter Bauvorhaben angezeigt erscheint, hält § 65 am Vier-Augen-Prinzip fest (Absatz 3), das aber einer "Privatisierung" geöffnet wird.
Auch wenn die jeweiligen bauaufsichtlichen Aufgaben einem Privaten übertragen werden, bleibt davon - auch unabhängig davon, wer den Prüfingenieur für das konkrete Bauvorhaben beauftragt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1993, Az. III ZR 34/92, NJW 1993, S. 1784) - die Hoheitlichkeit der Aufgabe unberührt; der Private wird in diesem Falle als beliehener Unternehmer und damit als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung hoheitlich (bauaufsichtlich) tätig. Er nimmt seine Prüfaufgaben für die Bauaufsichtsbehörde wahr, der seine Prüftätigkeit verfahrens- und haftungsrechtlich zugerechnet wird. Soweit er im Zusammenhang mit einem Baugenehmigungsverfahren prüft, ist diese Prüfung Bestandteil des - insoweit gegebenenfalls durch § 65 erweiterten - Prüfprogramms in § 62 Abs. 1 Satz 1 und § 63 Satz 1; die Prüfungsergebnisse gehen in die Regelungs- und Feststellungswirkung der Baugenehmigung ein. Insgesamt liegt daher eine Funktionsprivatisierung vor.
Absatz 1 stellt in Satz 1 Halbsatz 1 zunächst die Verpflichtung zur Erstellung bautechnischer Nachweise heraus. Die Verweisung auf die Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 3 - die Thüringer Bauvorlagenverordnung - soll verdeutlichen, dass die Anforderungen an die bautechnischen Nachweise im Einzelnen und gegebenenfalls auch der Verzicht auf bautechnische Nachweise dort zu regeln ist. Halbsatz 2 stellt klar, dass die Anforderungen des § 65 nicht für die nach § 60 verfahrensfreien Bauvorhaben gelten. Dies rechtfertigt sich daraus, dass Entscheidung über die Verfahrensfreiheit auch einen Verzicht auf die bauaufsichtlich geforderte Erstellung und Prüfung bautechnischer Nachweise beinhaltet; unberührt bleibt die Verantwortlichkeit des Bauherrn für die Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen (vgl. § 53), die gegebenenfalls auch die Erstellung bautechnischer Nachweise erforderlich machen kann.
Satz 2 enthält den Grundsatz, dass die jeweilige (allgemeine) Bauvorlageberechtigung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 die Berechtigung zur Erstellung der in der Bestimmung legal definierten bautechnischen Nachweise umfasst. Sie betont damit die Gesamtverantwortung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers für die Planung insgesamt (einschließlich der bautechnischen Nachweise). Im Hinblick darauf, dass der nach der Energieeinsparverordnung erforderliche Wärmeschutz den bauordnungsrechtlich erforderlichen Wärmeschutz großteils mit abdeckt, wird auf einen Nachweis des bauordnungsrechtlichen Wärmeschutzes verzichtet und dadurch das Verfahren zugunsten des Bauherrn vereinfacht. Diese Vereinfachung ist möglich, da auch in Konstellationen, in denen den Anforderungen an den bauordnungsrechtlichen Wärmeschutznachweis beispielsweise mangels Erforderlichkeit des Nachweises nach der Energieeinsparverordnung oder aufgrund unterschiedlich gut gedämmter Gebäudeteile nicht durch den Wärmeschutznachweis nach der Energieeinsparverordnung genügt ist, nur der Nachweis entfällt, während die materiellen Anforderungen an den bauordnungsrechtlichen Wärmeschutz nach § 15 bestehen bleiben.
Absatz 2 Satz 1 enthält hiervon eine Ausnahme für den Nachweis der Standsicherheit bei baulichen Anlagen, bei denen dieser Nachweis nicht bauaufsichtlich zu prüfen ist. In diesen Fällen muss der Standsicherheitsnachweis durch einen qualifizierten Tragwerksplaner erstellt sein, der den in der Bestimmung näher geregelten Anforderungen genügt. Auf eine Listeneintragung und -führung kann nicht verzichtet werden, da die Voraussetzung der "mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung" für den Bauherrn nicht ohne weiteres ablesbar ist. Satz 2 erweitert die bautechnische Nachweisberechtigung des Absatzes 1 Satz 2 hinsichtlich des Standsicherheitsnachweises auch auf solche qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 1, die nicht bauvorlageberechtigt sind. Dies ist gerechtfertigt, weil an die Erstellung dieser Nachweise spezifische fachliche Anforderungen gestellt werden, die der qualifizierte Tragwerksplaner erfüllt, die aber die (allgemeine) Bauvorlageberechtigung nicht voraussetzen; begünstigt von dieser Regelung wird beispielsweise ein großer Teil der Prüfingenieure für Baustatik.
Die Sätze 3 bis 5 enthalten entsprechende Regelungen für den Brandschutznachweis. Die Schaffung eines qualifizierten Brandschutzplaners nur für Gebäude der Gebäudeklasse 4, die keine Sonderbauten sind, ist trotz des relativ schmalen Anwendungsbereichs dieser Regelung gerechtfertigt, da die Einbeziehung auch dieser Gebäude in die bauaufsichtliche Prüfung durch einen Prüfingenieur unverhältnismäßig erscheint. Die Brandschutzanforderungen an solche Gebäude sind in der Thüringer Bauordnung standardisiert und ablesbar; für die ordnungsgemäße Planung und Ausführung der hochfeuerhemmenden Bauweise werden in der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise vom Juli 2004 in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen. Soweit die den Brandschutznachweis erstellende Person nicht Prüfingenieur für Brandschutz ist, muss sie in die Liste nach Absatz 5 eingetragen sein und hierzu die erforderlichen Kenntnisse im Brandschutz nachgewiesen haben. Der Nachweis kann insbesondere durch den erfolgreichen Besuch der in verschiedenen Ländern in der Regel von Fortbildungsinstituten gemeinsam mit der jeweiligen Architekten- oder Ingenieurkammer angebotenen Lehrgänge mit Abschlussprüfung geführt werden. Der Zugang soll grundsätzlich allen Personen möglich sein, die im Hinblick auf ihren Ausbildungsabschluss auch Prüfingenieure für Brandschutz werden könnten.
Satz 6 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG. Die Erstellung und Einreichung von Standsicherheits- und Brandschutznachweisen, die keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen, ist eine besondere Dienstleistung, für die die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG gelten. Wie bei der Bauvorlageberechtigung sind Regelungen für Personen zu schaffen, die zur Erbringung einer vergleichbaren Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind. Dabei ist ebenfalls zu unterscheiden zwischen Personen, die in dem Mitgliedstaat mindestens vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und Personen, die die Erfüllung geringerer Anforderungen nachweisen mussten, tatsächlich aber die Anforderungen des § 65 Abs. 2 erfüllen. Für diese Personengruppen werden wegen des vergleichbaren Sachverhalts die entsprechenden Regelungen des § 65 mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass auch eine Anzeige bei der Architektenkammer Thüringen möglich ist.
Satz 7 enthält eine dem § 64 Abs. 2 Nr. 4 vergleichbare Sonderregelung für die dienstliche Tätigkeit von Bediensteten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Mit ihr wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im öffentlichen Dienst Beschäftigte in besonderer Weise zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet sind und der öffentliche Dienstherr regelmäßig nur solchen Beschäftigten eine höhere Verantwortung geben wird, bei denen er davon ausgehen kann, dass sie dieser Verantwortung gerecht werden. Eine darüber hinausgehende Überwachung durch die Kammern ist nicht erforderlich und wäre auch nicht zulässig. Um zu gewährleisten, dass diese Personen die erhöhten Qualifikationsanforderungen erfüllen, ist insoweit eine Prüfung durch die obere Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
Absatz 3 Satz 1 regelt grundsätzlich, in welchen Fällen auf den Standsicherheitsnachweis das Vier-Augen-Prinzip Anwendung findet. Der in Nummern 1 und 2 vorgenommenen standardisierten Auswahl von Bauvorhaben, die dem Vier-Augen-Prinzip unterworfen werden, ist der Vorzug vor einer Anknüpfung der Erforderlichkeit einer bauaufsichtlichen Prüfung an die der Gebührenbemessung der Prüfingenieure zugrunde liegenden Bauwerksklassen zu geben, da die Abgrenzungen insoweit streitanfällig und für den Bauherrn gegebenenfalls schwierig ablesbar sind. Bei den Gebäuden der Gebäudeklasse 3 erscheint es nicht gerechtfertigt, sie pauschal dem Vier-Augen-Prinzip hinsichtlich der Standsicherheit zu unterwerfen. Vielmehr werden sie einer Einzelfallbetrachtung nach Maßgabe der jeweiligen statisch-konstruktiven Schwierigkeit unterzogen. Diese Einzelfallbetrachtung ist von dem jeweils tätig werdenden qualifizierten Tragwerksplaner vorzunehmen. Sie orientiert sich an dem Kriterienkatalog, der in der Thüringer Bauvorlagenverordnung festgelegt ist (Nummer 3). Dabei begründet die Beurteilung des Tragwerksplaners öffentlich-rechtlich verbindlich die Prüfpflicht gegenüber dem Bauherrn, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dafür im Zweifel vorliegen; damit soll eine "zweitinstanzliche" Befassung der Bauaufsichtsbehörde mit dieser Einstufung des konkreten Bauvorhabens vermieden werden.
Satz 2 enthält eine der Systematik Satz 1 entsprechende Regelung für den Brandschutz.
Satz 3 ermöglicht es auch anderen Personen, die nicht die in Absatz 2 Satz 1 bis 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, die dort genannten Nachweise zu erstellen. Dies ist bereits deswegen erforderlich, damit die Betreffenden die entsprechenden Erfahrungen erwerben können. Werden die Nachweise durch diese Personen erstellt, sind sie allerdings zu prüfen.
Absatz 4 enthält einen generellen Prüfverzicht für die bautechnischen Nachweise, soweit sie nicht nach Absatz 3 (durch die Bauaufsichtsbehörde selbst oder durch einen Prüfingenieur) bauaufsichtlich geprüft werden. Dieser Prüfverzicht schließt seinem Sinn und Zweck nach ein, dass - werden die einschlägigen Nachweise nicht geprüft - auch die mit diesen nachzuweisenden materiell-rechtlichen Anforderungen nicht geprüft werden. Halbsatz 2 stellt klar, dass der Prüfverzicht nach Satz 1 grundsätzlich die Zulassung von Abweichungen nach § 66 nicht entbehrlich macht, soweit von materiell-rechtlichen Anforderungen abgewichen werden soll.
Da die in Absatz 2 geregelten Nachweise sowohl durch Architekten als auch durch Ingenieure erstellt werden können, werden die Listen, in die die Nachweisberechtigten eingetragen sein müssen, von der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen gemeinsam geführt. Die Listenführung soll sich zwar grundsätzlich auf die einmalige Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen beschränken. Es hat sich aber herausgestellt, dass auch Sanktionsmöglichkeiten für den Fall erforderlich sind, dass eine eingetragene Person ihrer damit verbundenen Verantwortung nicht nachkommen will oder kann oder eine entsprechende Besorgnis besteht. Daher werden die Regelungen der §§ 10 und 11 ThürAIKG zur Versagung oder Löschung einer Eintragung für entsprechend anwendbar erklärt.
3. Verwaltungsvorschrift
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 65.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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