Thüringer Bauordnung [ThürBO]
Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune
§ 55 Unternehmer |
(1) Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.
(2) Jeder Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass er für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.
Quelle
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie/Gesetzesbegründung
2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)
Nach Absatz 1 ist der Unternehmer für die Einhaltung der für die übernommenen Bauarbeiten geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen verantwortlich. Die Verpflichtung gilt neben der Verpflichtung des Bauleiters nach § 56 sowie gegebenenfalls weiterer - beispielsweise für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlicher - Personen. Ebenfalls verantwortlich ist der (Haupt-)Unternehmer für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen durch von ihm eingesetzte Subunternehmer. Werden dagegen weitere (Haupt-)Unternehmer unmittelbar durch den Bauherrn beauftragt, sind diese unmittelbar nach Absatz 1 verantwortlich. Eine Verpflichtung anderer Hauptunternehmer besteht insoweit nicht. Die Verpflichtung zur Bereithaltung der Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten soll der Bauaufsichtsbehörde und den Prüfingenieuren die Baukontrollen erleichtern und unnötige auch den Unternehmer belastende Nachfragen vermeiden. Eine zusätzliche Belastung für den Unternehmer entsteht dadurch nicht, da die Verpflichtung zur Beachtung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen auch die Verpflichtung beinhalten, nur für den jeweiligen Verwendungszweck zugelassene Bauprodukte und Bauarten zu verwenden.Nach Absatz 2 kann die Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, den Nachweis verlangen, dass der Unternehmer für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt. Dieses Verlangen wird sich auf Sonderfälle beschränken und insbesondere Fälle erfassen, bei denen eine nicht sachgerechte Bauausführung nicht ohne weiteres im Rahmen normaler Kontrollen erkannt werden kann.
Thüringer Landtag Drucksache 5/5768
2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297)
Nach Absatz 1 ist der Unternehmer für die Einhaltung der für die übernommenen Bauarbeiten geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen verantwortlich. Die Verpflichtung gilt neben der Verpflichtung des Bauleiters nach § 56 sowie gegebenenfalls weiterer beispielsweise für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlicher Personen. Ebenfalls verantwortlich ist der (Haupt-)Unternehmer für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Anforderungen durch von ihm eingesetzte Subunternehmer. Werden dagegen weitere (Haupt-)Unternehmer unmittelbar durch den Bauherrn beauftragt, sind diese unmittelbar nach Absatz 1 verantwortlich. Eine Verpflichtung anderer Hauptunternehmer besteht insoweit nicht. Die Verpflichtung zur Bereithaltung der Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten soll der Bauaufsichtsbehörde und den Prüfingenieuren die Baukontrollen erleichtern und unnötige auch den Unternehmer belastende Nachfragen vermeiden. Dazu gehört nach Satz 3 auch die Verpflichtung zur Bereithaltung der Leistungserklärungen von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen; die Bereithaltung der Leistungserklärung kann auch elektronisch erfolgen. Eine zusätzliche Belastung für den Unternehmer entsteht durch die Verpflichtung zum Bereithalten der Verwendbarkeitsnachweise nicht, weil die Verpflichtung zur Beachtung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen auch die Verpflichtung beinhaltet, nur für den jeweiligen Verwendungszweck zugelassene Bauprodukte und Bauarten zu verwenden. Hierzu muss sich der Unternehmer auch selbst über die Verwendbarkeit und die Leistungsmerkmale der Bauprodukte Gewissheit verschaffen.Thüringer Landtag Drucksache 6/3277
2. Verwaltungsvorschrift
55.1.1 Unternehmer ist unabhängig des Vertragsverhältnisses mit dem Bauherrn jeder, der die Ausführung von Bauarbeiten unternimmt. Unterauftragsverhältnisse sind für die Bauaufsichtsbehörde unbeachtlich. Die Beauftragung eines Unternehmers ist nicht generell erforderlich, wenn die Baudurchführung in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit erfolgt.
55.1.2 Unbeschadet weiter gehender zivilrechtlicher Ansprüche ist jeder Unternehmer zur Einhaltung öffentlich rechtlicher Anforderungen verpflichtet. Dazu gehört auch die den genehmigten oder im Verfahren nach § 61 eingereichten Bauvorlagen entsprechende Bauausführung.
VollzBekThürBO
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 55.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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