Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: ThuerBO52
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Baurecht
  Gesellschaftsrecht
  Gewerberecht
  Informationsrecht
  Internationales Recht
  Konfliktmanagement
  Oe R
  Sozialrecht
  Strafrecht
  Unternehmens R
  Urheberrecht
  Vergaberecht
  Wettbewerbsrecht
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: CategoryLiteratur » CategoryForschungsdatenbank » CategoryRechtsgebiete » ThuerBO52

Version [93028]

Dies ist eine alte Version von ThuerBO52 erstellt von MarcelOschmann am 2019-01-07 16:05:39.

 

Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 52
Grundsatz



Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Quelle










Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


2014

§ 52 enthält den Grundsatz, dass der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich sind, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Pflichten des Bauherrn beginnen mit der ersten bauvorbereitenden Tätigkeit und enden mit der abschließenden Herstellung, da ab diesem Zeitpunkt dem - nicht zwingend mit dem Bauherrn identisch - Eigentümer, Nutzer oder sonstigen Verantwortlichen die Verpflichtungen nach der Thüringer Bauordnung obliegen.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768


3. Verwaltungsvorschrift


Der Bauherr und die anderen am Bau Beteiligten tragen die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auch insoweit, als diese im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden bzw. ein Genehmigungsverfahren nicht erforderlich ist. Dabei sind auch die eingeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten.

VollzBekThürBO


B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 52.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





Zurück zur Inhaltsübersicht

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki