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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 52
Grundsatz



Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Quelle










Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


2014

§ 52 enthält den Grundsatz, dass der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich sind, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Pflichten des Bauherrn beginnen mit der ersten bauvorbereitenden Tätigkeit und enden mit der abschließenden Herstellung, da ab diesem Zeitpunkt dem - nicht zwingend mit dem Bauherrn identisch - Eigentümer, Nutzer oder sonstigen Verantwortlichen die Verpflichtungen nach der Thüringer Bauordnung obliegen.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768


3. Verwaltungsvorschrift


Der Bauherr und die anderen am Bau Beteiligten tragen die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auch insoweit, als diese im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden bzw. ein Genehmigungsverfahren nicht erforderlich ist. Dabei sind auch die eingeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten.

VollzBekThürBO


B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 52.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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