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Thüringer Bauordnung
[ThürBO]
Kommentar
Prof. Dr. Sven Müller-Grune




§ 47
Aufenthaltsräume



(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und für Aufenthaltsräume im Dachraum.

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.

(3) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Nach Absatz 1 müssen Aufenthaltsräume unabhängig von ihrer konkreten Nutzung eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m aufweisen. Satz 2 nimmt von dieser Anforderung Aufenthaltsräume in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 aus, da es sich hierbei um Gebäude handelt, die der (Haupt-)Nutzer für sich selbst errichtet. Bei diesen Gebäuden spielt der Schutz der Nutzer (Mieter) keine Rolle. Auch für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss werden keine Mindesthöhen vorgesehen, da insoweit teilweise geringere Raumhöhen durch die besondere Geometrie von Dachräumen kompensiert werden.
Absatz 2 Satz 1 fordert, dass Aufenthaltsräume ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Die Grundanforderung nach ausreichender Belüftung gilt für alle Aufenthaltsräume; wie sie erfüllt wird, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, sodass auf detaillierte Regelungen verzichtet werden kann. Satz 2 konkretisiert die Anforderung an die ausreichende Belichtung und präzisiert diese Regelung durch die Einbeziehung der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien. Geprüft worden ist, ob wegen der geringen Regelabstandsflächentiefe von 0,4 H nach § 6 Abs. 5 Satz 1 eine Erhöhung der Bemessungsfläche von einem Achtel für die Fenstergröße erforderlich ist. Davon wird abgesehen, weil lediglich materiell-rechtliche Mindeststandards festgelegt werden sollen, eine Ausleuchtung im fensternahen Bereich unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten ausreichend ist, die DIN-Werte als Qualitätsstandards sich auf die ungünstigste Situation im Bereich des unteren Geschosses beziehen, bei bedecktem Himmel eine Vergrößerung der Abstände und des Lichteinfallswinkels nur zu einer verhältnismäßig geringen Erhöhung der Helligkeit im Aufenthaltsraum führte und schließlich trotz Beibehaltung der Fenstergrößenfestlegung die Reduzierung der Regelabstandsflächentiefe auf 0,4 H im Jahr 2004 keine schlechten Erfahrungen zu verzeichnen waren.
Absatz 3 lässt bei verschiedenen Räumen einen Verzicht auf Fenster zu. Dabei handelt es sich zum einen um Räume, deren Benutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet (beispielsweise Theater) und zum anderen um Räume, bei denen aufgrund ihrer Größe, wegen des nur kurzzeitigen Aufenthalts oder aus anderen Gründen eine natürliche Belichtung nicht erforderlich ist.
Aufenthaltsräume, die die in § 47 enthaltenen sowie die sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen, können - unter dem Blickwinkel der bausicherheitsrechtlichen Gefahrenabwehr - auch in Kellergeschossen und Dachräumen liegen; einer gesonderten Regelung solcher Aufenthaltsräume bedarf es daher nicht.


3. Verwaltungsvorschrift







B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 47.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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