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Thüringer Bauordnung [ThürBO]
Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune
§ 46 Blitzschutzanlagen |
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
Nach § 46 sind nur in besonderen Fällen Blitzschutzanlagen erforderlich. In Betracht kommen beispielsweise besonders hohe Gebäude oder Gebäude, die gleichzeitig von vielen Personen genutzt werden. Die Forderung dient dem Personenschutz. Allein das Risiko hoher Sachschäden erfordert regelmäßig keine Blitzschutzanlage.
3. Verwaltungsvorschrift
Blitzschutzanlagen können erforderlich sein bei Anlagen, die ihre Umgebung überragen, die von zahlreichen Personen genutzt werden, die keine Bedachung haben oder bei der Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr.
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 46.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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