Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: ThuerBO44
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: ThuerBO44

Version [83132]

Dies ist eine alte Version von ThuerBO44 erstellt von MarcelOschmann am 2017-08-14 21:57:50.

 

Thüringer Bauordnung
[ThürBO]
Kommentar
Prof. Dr. Sven Müller-Grune




§ 44
Kleinkläranlagen, Gruben



Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


§ 44 enthält Anforderungen an Kleinkläranlagen und Gruben, die unter anderem auch bei allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zu berücksichtigen sind. Ergänzende Anforderungen können wasserrechtliche Regelungen enthalten. Aus diesen ergibt sich auch, ob eine Entsorgung über Kleinkläranlagen und Gruben überhaupt zulässig ist.


3. Verwaltungsvorschrift







B. Normauslegung

















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 44.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





Zurück zur Inhaltsübersicht

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki