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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 44
Kleinkläranlagen, Gruben



Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

Quelle









Kommentierung






A. Normgeschichte



1. Historie/Gesetzesbegründung


2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)

§ 44 enthält Anforderungen an Kleinkläranlagen und Gruben, die unter anderem auch bei allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zu berücksichtigen sind. Ergänzende Anforderungen können wasserrechtliche Regelungen enthalten. Aus diesen ergibt sich auch, ob eine Entsorgung über Kleinkläranlagen und Gruben überhaupt zulässig ist.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768


2. Verwaltungsvorschrift


Die geordnete Abwasserentsorgung ist Bestandteil der bauplanungsrechtlich erforderlichen Erschließung. Anforderungen können sich auch aus dem Wasserrecht ergeben.

VollzBekThürBO


B. Normauslegung

















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 44.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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