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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 43
Sanitäre Anlagen, Wasserzähler



(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

Quelle









Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Die Thüringer Bauordnung stellt außer bei Wohnungen (siehe § 48 Abs. 3) keine Anforderungen an die Ausstattung von Gebäuden mit Bädern und Toiletten oder deren Lage oder Ausstattung. Nach Absatz 1 muss aber bei fensterlosen Bädern oder Toiletten eine wirksame Lüftung gewährleistet sein. Die Forderung wird konkretisiert durch die als Technische Baubestimmung eingeführte Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen vom April 2009 in der jeweils geltenden Fassung.

Absatz 2 dient der sparsamen Verwendung von Trinkwasser, da separate Wasserzähler einen auf den tatsächlichen Verbrauch abstellende Nebenkostenabrechnung ermöglichen und dadurch einen Anreiz zum Wassersparen schaffen.


3. Verwaltungsvorschrift


43.1 Auf die Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen (Nr. 6.3 der Liste der Technischen Baubestimmungen) wird hingewiesen.

43.2 Die Pflicht zum Einbau von Wasserzählern gilt auch, wenn in bisher anders genutzten Gebäu-den Wohnungen neu eingerichtet werden oder wenn größere Wohnungen in kleinere geteilt werden. Die Wasserzähler müssen nicht in der Wohnung installiert sein.

Die Einschränkung bei Nutzungsänderungen in Satz 2 trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Ein unverhältnismäßiger Mehraufwand ist z.B. anzunehmen, wenn die Nutzungsänderung nicht mit baulichen Änderungen der Wasserversorgungsanlagen verbunden ist und nur wegen der getrennten Erfassung des Wasserverbrauchs die Leitungsanlagen geändert werden müssten.


B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 43.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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