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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 4
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden


(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.

(2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen.

Quelle









Kommentierung





A. Normgeschichte



1. Historie/Gesetzesbegründung


2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)

Nach Absatz 1 dürfen Gebäude nur auf Grundstücken errichtet werden, wenn das Grundstück an einer öffentlichen Verkehrsfläche anliegt oder eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt aufweist. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung ist nur durch Baulast nach § 82 möglich. Die Anforderung besteht nicht, wenn Anlagen errichtet werden, die keine Gebäude sind.

Absatz 2 bestimmt, dass Gebäude auf mehreren Grundstücken nur zulässig sind, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen widersprechen. Durch die Änderung des in der bisherigen Thüringer Bauordnung enthaltenen Wortlauts ist diese Anforderung nicht nur bei der Errichtung des Gebäudes, sondern dauerhaft einzuhalten. Diese Änderung kann Bedeutung haben bei einer Grundstücksteilung nach der Errichtung eines Gebäudes oder bei Anbauten an bestehende Gebäude.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768


2. Verwaltungsvorschrift


4.1.1 Die Anforderung gilt nur für Gebäude. Grundstück ist i.d.R. das Buchgrundstück. Andere Anlagen können auch auf gefangenen Grundstücken errichtet werden oder auf Grundstücken, die zwar eine Zufahrt haben, die aber nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist.

4.1.2 Als öffentlich-rechtliche Sicherung einer Zufahrt ist nur eine Baulast nach § 82 möglich. Die Zulassung einer Abweichung vom Erfordernis einer gesicherten Zufahrt kommt nur in Be-tracht, wenn die Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudes keine Auswirkungen auf die Wahrscheinlichkeit hat, dass das Grundstück von Fahrzeugen angefahren werden muss, die im öffentlichen Interesse im Einsatz sind (z. B. Krankenwagen, Feuerwehr oder Müllabfuhr). Das kann z.B. bei der Errichtung von Kleingaragen als Bestandteil eines bereits bewohnten Grundstücks der Fall sein. Die Anforderung dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht der Erreichbarkeit des Grundstücks für Nutzer oder Besucher.

Eine öffentlich-rechtliche Sicherung für Leitungsanlagen, die über fremde Grundstücke führen, ist zur Erfüllung der bauplanungsrechtlichen Erschließungspflicht i.d.R. nicht erforderlich; ausreichend ist im Allgemeinen eine zivilrechtliche Sicherung. Im Einzelfall kann eine Baulasteintragung erforderlich werden, wenn Anlagen und Einrichtungen wie Hydranten oder eine gesicherte Netzeinspeisungen zur Gefahrenabwehr Versorgungszuleitungen über Fremdgrundstücke zwingend benötigen.

4.1.3 Bei Wohnwegen mit begrenzter Länge (bis ca. 80 m) kann durch Zulassung einer Abweichung auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Die Abweichung kommt bei den Gebäudeklassen 4 und 5 regelmäßig nicht in Be-tracht.

4.2.1 Das Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Sicherung gilt auch bei einer Grundstücksteilung nach Errichtung eines Gebäudes bzw. bei Anbauten an bestehende Gebäude. Bestehende Gebäude haben Bestandsschutz, soweit nicht die für die materielle Zulässigkeit des Gebäudes relevanten Grundstücksverhältnisse (z.B. durch eine Grundstücksteilung) nachträglich geändert werden.

4.2.2 Wird durch eine nachträglich angebrachte Wärmedämmung die Grundstücksgrenze überbaut, ist eine öffentlich-rechtliche Sicherung entbehrlich, da das Eintreten von Verhältnissen, die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, auch ohne Sicherung nicht zu erwarten ist.(siehe auch Nr. 6.7.3)

VollzBekThürBO


B. Normauslegung

















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 4.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune



CategoryBDasGrundstueckUndSeineBebauung

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