Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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Revision history for ThuerBO39


Revision [94181]

Last edited on 2019-04-11 17:22:50 by MarcelOschmann
Additions:
====((2)) Historie/Gesetzesbegründung====
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
Deletions:
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
=== 2014 ===


Revision [93015]

Edited on 2019-01-07 15:58:23 by MarcelOschmann
Additions:
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/vollzbekth__rbo_endg.pdf VollzBekThürBO]]


Revision [92916]

Edited on 2019-01-07 14:53:54 by MarcelOschmann
Additions:
=== 2014 ===
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]


Revision [92729]

Edited on 2018-12-26 19:45:46 by MarcelOschmann
Additions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/n70/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014pP39#focuspoint Quelle]]
Deletions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/n70/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014pP39#focuspoint Quelle]


Revision [92728]

Edited on 2018-12-26 19:45:28 by MarcelOschmann
Additions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/n70/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014pP39#focuspoint Quelle]


Revision [86308]

Edited on 2017-11-26 17:04:10 by MarcelOschmann
Additions:
|!|{width: 70%}|=|Aufzüge|=|{width: 10%}GK 1|=|{width: 10%}GK 2|=|{width: 10%}GK 3|=|{width: 10%}GK 4|=|{width: 10%}Gk 5||
Deletions:
|!|{width: 90%}|=|Aufzüge|=|GK 1|=|GK 2|=|GK 3|=|GK 4|=|Gk 5||


Revision [86307]

Edited on 2017-11-26 17:03:37 by MarcelOschmann
Additions:
Der Regelungsbereich beschränkt sich auf den baulichen Teil von Aufzügen. Für außen liegende Aufzüge ohne Fahrschacht sind die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 nicht anwendbar. Anforderungen an den maschinentechnischen Teil sind in der ThürBO nicht geregelt. Es gilt die Aufzugsverordnung (12. ProdSV).
Die Regelungen gelten nicht für Treppenschrägaufzüge, da nutzungsbedingt eine Verkleidung nicht möglich ist.
Schutzziel: ausreichend lange Verhinderung einer Brandausbreitung in andere Geschosse
|!|{width: 90%}|=|Aufzüge|=|GK 1|=|GK 2|=|GK 3|=|GK 4|=|Gk 5||
||Fahrschachtwände als Raumabschluss|| || ||F 30(1)||F 60-BA(1)||F 90-A||
||Fahrschachttüren|| || ||(x:3)ausreichend lange Verhinderung einer Brandausbreitung in andere Geschosse||
(1) ggf. schachtseitige Bekleidung aus A-Baustoffen
39.3 Öffnungen zur Rauchableitung, die u.a. aus Gründen der Energieeinsparung mit Abschlüssen versehen werden, bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für das System (Abschluss und Rauchauslöseeinrichtung). Neben der Rauchableitung im Brandfall ist auch die Lüftung im „Normalbetrieb“ sicherzustellen. Fahrschächte innerhalb notwendiger Treppenräume bedürfen keiner eigenen Rauchabzugsöffnung.
39.4.1 Aufzüge sind in „ausreichender“ Zahl vorhanden, wenn für je 20 auf den Aufzug angewiesene Personen ein Platz zur Verfügung steht. Im konkreten Einzelfall sind dabei insbesondere
- die planerische Konzeption (Eigenart der Gebäudenutzung, Gebäudegeometrie, getrennte Aufzüge für unterschiedliche Aufzugsfunktionen),
- die zeitliche Verteilung der die Aufzüge in Anspruch nehmenden Personen,
- die zeitliche Verteilung zu befördernder Lasten,
- die Geschwindigkeit der Aufzüge,
- die gebäudeabschnittsweise Zuordnung von Haltestellen an bestimmten Aufzügen und
- die Verwendung geeigneter (intelligenter) Steuerungselektronik
zu berücksichtigen.
39.4.2 Der Verzicht auf Haltestellen im obersten Geschoss oder in den Kellergeschossen bedarf keiner Abweichungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde. „Besondere Schwierigkeiten“ stehen der Herstellung der Haltestellen im obersten Geschoss z.B. entgegen, wenn der Triebwerksraum aus baurechtlichen Gründen nicht als Dachaufbau angeordnet werden kann. Im Kellergeschoss kann das Herstellen einer Haltestelle besonders schwierig sein, wenn der Aufzug als hydraulischer Aufzug ausgeführt wird. Als Gründe für die Nichterschließung sind Kostengesichtspunkte nur relevant, wenn sie auf technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten beruhen.


Revision [86176]

Edited on 2017-11-25 23:10:49 by MarcelOschmann
Additions:
- Aufzüge in Treppenräumen bis zur Hochhausgrenze, da erfahrungsgemäß keine vom Aufzug ausgehende Gefahr für den Treppenraum zu erwarten ist (Nummer 1),
- Aufzüge innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken (Nummer 2) und zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen (Nummer 3), da in beiden Fällen bereits ein Luftverbund entsteht und damit durch den Verzicht auf einen Fahrschacht keine zusätzliche Gefahr entsteht,
- Aufzüge in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (Nummer 4), da bei diesen Gebäuden auch Treppen ohne Treppenräume zulässig sind (siehe § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1).
Deletions:
- Aufzüge in Treppenräumen bis zur Hochhausgrenze, da erfahrungsgemäß keine vom Aufzug ausgehende Gefahr für den Treppenraum zu erwarten ist (Nummer 1),
- Aufzüge innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken (Nummer 2) und zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen
(Nummer 3), da in beiden Fällen bereits ein Luftverbund entsteht und damit durch den Verzicht auf einen Fahrschacht keine zusätzliche Gefahr entsteht,
- Aufzüge in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (Nummer 4), da bei diesen Gebäuden auch Treppen ohne Treppenräume zulässig sind (siehe § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1).


Revision [86175]

Edited on 2017-11-25 23:10:05 by MarcelOschmann
Additions:
====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: center}||
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 100%; text-align: left}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: left}||
Deletions:
|!|{border:3px black; background-color: #CEF6F5; color: black; width: 800px; text-align: center}||
||(c:smaller){font-size:130%} Thüringer Bauordnung
||(c:smaller){font-size:130%} [ThürBO]
||(c:smaller){font-size:130%} Kommentar
||(c:smaller){font-size:130%} Prof. Dr. Sven Müller-Grune||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: center}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
||(c:smaller){font-size:110%}
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 800px; text-align: left}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
||(c:smaller){font-size:110%}
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: left}||


Revision [83127]

Edited on 2017-08-14 21:55:51 by MarcelOschmann

No Differences

Revision [82936]

Edited on 2017-08-14 16:27:31 by MarcelOschmann
Additions:
- Aufzüge innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken (Nummer 2) und zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen
(Nummer 3), da in beiden Fällen bereits ein Luftverbund entsteht und damit durch den Verzicht auf einen Fahrschacht keine zusätzliche Gefahr entsteht,
Deletions:
- Aufzüge innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken (Nummer 2) und zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen (Nummer 3), da in beiden Fällen bereits ein Luftverbund entsteht und damit durch den Verzicht auf einen Fahrschacht keine zusätzliche Gefahr entsteht,


Revision [82935]

Edited on 2017-08-14 16:26:54 by MarcelOschmann
Additions:
- Aufzüge innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken (Nummer 2) und zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen (Nummer 3), da in beiden Fällen bereits ein Luftverbund entsteht und damit durch den Verzicht auf einen Fahrschacht keine zusätzliche Gefahr entsteht,
Deletions:
- Aufzüge innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken (Nummer 2) und zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen (Nummer 3), da in beiden Fällen bereits ein Luftverbund entsteht und damit durch den Verzicht auf einen Fahrschacht keine zusätzliche Gefahr entsteht,


Revision [82934]

Edited on 2017-08-14 16:26:03 by MarcelOschmann
Additions:
Absatz 1 Satz 1 enthält das Schutzziel der Fahrschachtforderung: Fahrschächte sollen die Brandausbreitung von Geschoss zu Geschoss ausreichend lang verhindern. Satz 2 lässt bis zu drei Aufzüge in einem Schacht zu. Satz 3 enthält Ausnahmen, nach denen Aufzüge ohne eigenen Schacht zulässig sind:
- Aufzüge in Treppenräumen bis zur Hochhausgrenze, da erfahrungsgemäß keine vom Aufzug ausgehende Gefahr für den Treppenraum zu erwarten ist (Nummer 1),
- Aufzüge innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken (Nummer 2) und zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen (Nummer 3), da in beiden Fällen bereits ein Luftverbund entsteht und damit durch den Verzicht auf einen Fahrschacht keine zusätzliche Gefahr entsteht,
- Aufzüge in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (Nummer 4), da bei diesen Gebäuden auch Treppen ohne Treppenräume zulässig sind (siehe § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1).
Absatz 2 enthält in Satz 1 Halbsatz 1 die Anforderungen an die Fahrschachtwände und stellt klar, dass sie sich auf den Raumabschluss beziehen. Die Anforderungen werden, den Anforderungen an die tragenden Teile des Gebäudes folgend, abgestuft. Für Fahrschachtwände, die auch aus brennbaren Baustoffen zulässig sind (feuerhemmend in Gebäudeklasse 3) wird verlangt, dass sie schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke erhalten (Halbsatz 2).
Absatz 3 verlangt die Möglichkeit der Belüftung und der Rauchableitung. Die Bezeichnung "Öffnung zur Rauchableitung" stellt klar, dass zur Rauchableitung keine Anlagentechnik erforderlich ist. Ergänzend wird gefordert, dass die Lage der Rauchaustrittsöffnung so gewählt werden muss, dass die Rauchableitung nicht durch Windeinfluss beeinträchtigt wird (Satz 3).
Absatz 4 verlangt bei höheren Gebäuden eine ausreichende Zahl von Aufzügen. Die Zahl der erforderlichen Aufzüge richtet sich sowohl nach der Zahl der auf ihn angewiesenen Personen als auch nach der Höhe des Gebäudes und der Größe und Geschwindigkeit des Aufzugs. Aufzüge haben insbesondere die Funktion, Personen die Nutzung des Gebäudes zu ermöglichen, die nicht oder nur mit Schwierigkeiten Treppen nutzen können. Außerdem soll der Transport sperriger und schwerer Lasten erleichtert werden. Daher werden Anforderungen an die Ausgestaltung der Aufzüge und die Lage der Haltestellen gestellt. Entfallen ist die im bisherigen Satz 4 enthaltene Verweisung auf § 53 a. F., da aufgrund der beabsichtigten Einführung der DIN 18040 als Technische Baubestimmung § 53 Abs. 3 a. F. entbehrlich wird.
Absatz 5 regelt die Größe von Fahrkörben, die auch zur Aufnahme von Krankentragen oder Rollstühlen gedacht sind.


Revision [82711]

Edited on 2017-08-13 15:16:53 by MarcelOschmann
Additions:
====((1)) Normgeschichte====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====


Revision [79779]

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