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Version [86133]

Dies ist eine alte Version von ThuerBO3 erstellt von MarcelOschmann am 2017-11-25 21:31:40.

 

Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 3
Allgemeine Anforderungen



(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei ihrer Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.

(4) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.











Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


§ 3 enthält unverändert die Grundanforderungen des Bauordnungsrechts.

Absatz 1 regelt den materiell-rechtlichen Mindeststandard, dem der Thüringer Bauordnung unterliegende Anlagen genügen müssen. Dieser Mindeststandard ist unter anderem beim Verzicht auf Zustimmungen im Einzelfall (§ 20 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 4), beim Maßstab für besondere Anforderungen an Sonderbauten (§ 51 Satz 1) oder bei der Zulassung von Abweichungen (§ 66 Abs. 1) zu berücksichtigen.

Absatz 2 enthält dem Absatz 1 vergleichbare Anforderungen an Bauprodukte.

Absatz 3 ermächtigt die oberste Bauaufsichtsbehörde, technische Regeln als Technische Baubestimmungen einzuführen und damit für grundsätzlich verbindlich zu erklären. Dadurch ist es möglich, schnell auf Änderungen im technischen Regelwerk zu reagieren. Da technische Regeln zwar den zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung aktuellen technischen Standard aufnehmen, dieser aber schnell voranschreiten kann, kann der Bauherr ohne Zulassungsverfahren jede andere genauso geeignete technische Lösung wählen. Soweit die für das Bauvorhaben zuständige Bauaufsichtsbehörde oder der beauftragte Prüfingenieur Bedenken gegen die gewählte Lösung haben, hat der Bauherr deren Eignung zu belegen.

Absatz 4 stellt klar, dass die für die Errichtung und Änderung von Anlagen geltenden Grundanforderungen auch bei der Beseitigung und Nutzungsänderung zu beachten sind.

Absatz 5 enthält aufgrund einschlägiger Forderungen der Kommission der Europäischen Union in Notifizierungsverfahren zu Mustervorschriften eine allgemeine Gleichwertigkeitsklausel.


3. Verwaltungsvorschrift


3.1.1 Der Nachweis für die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen sowie der Gleichwertigkeit i. S. d. Absatz 3 Satz 3 obliegt in Zweifelsfällen dem Bauherrn oder dem von ihm beauftragten Entwurfsverfasser oder Fachplaner.

3.1.2 Instandhalten bedeutet, die baurechtlich relevanten Eigenschaften baulicher Anlagen sowie die Gebrauchstauglichkeit für die Dauer der Nutzung zu sichern. Qualitative Änderungen oder der Austausch wesentlicher Teile einer Anlage fallen nicht darunter.

3.1.3 Die Nennung der „natürlichen Lebensgrundlagen” erfordert keine Umweltverträglichkeitsprüfung in bauaufsichtlichen Verfahren. Vor Erteilung einer Baugenehmigung ist lediglich zu prüfen, ob das Vorhaben den nach §§ 62, 63 zu prüfenden Bestimmungen entspricht. Darunter fallen nur die Anforderungen, die aufgrund spezieller Regelungen gestellt werden. Allgemeine Optimierungsgebote bestehen nicht. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich nach dem UVPG und dem ThürUVPG.

3.3 Verbindlich sind nur die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. Bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe können ergänzend auch nicht eingeführte aber allgemein anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden. Werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen der ThürBO und der auf Grund der ThürBO erlassenen Vorschriften als eingehalten. Von Technischen Baubestimmungen abweichende Lösungen können ohne förmliches Verfahren angewandt werden, soweit sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit muss bei Bedarf belegt werden können. Die technischen Regeln für Bauprodukte, die nach § 17 Abs.2 auch als Technische Baubestimmungen gelten, werden vom Deutschen Institut für Bautechnik in dessen Mitteilungen veröffentlicht (Bekanntmachung der Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C).


B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 3.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune



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CategoryAAllgemeineBestimmungen
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