Thüringer Bauordnung [ThürBO]
Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune
§ 3 Allgemeine Anforderungen |
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.
Quelle
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie/Gesetzesbegründung
2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)
§ 3 enthält unverändert die Grundanforderungen des Bauordnungsrechts.Absatz 1 regelt den materiell-rechtlichen Mindeststandard, dem der Thüringer Bauordnung unterliegende Anlagen genügen müssen. Dieser Mindeststandard ist unter anderem beim Verzicht auf Zustimmungen im Einzelfall (§ 20 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 4), beim Maßstab für besondere Anforderungen an Sonderbauten (§ 51 Satz 1) oder bei der Zulassung von Abweichungen (§ 66 Abs. 1) zu berücksichtigen.
Absatz 2 enthält dem Absatz 1 vergleichbare Anforderungen an Bauprodukte.
Absatz 3 ermächtigt die oberste Bauaufsichtsbehörde, technische Regeln als Technische Baubestimmungen einzuführen und damit für grundsätzlich verbindlich zu erklären. Dadurch ist es möglich, schnell auf Änderungen im technischen Regelwerk zu reagieren. Da technische Regeln zwar den zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung aktuellen technischen Standard aufnehmen, dieser aber schnell voranschreiten kann, kann der Bauherr ohne Zulassungsverfahren jede andere genauso geeignete technische Lösung wählen. Soweit die für das Bauvorhaben zuständige Bauaufsichtsbehörde oder der beauftragte Prüfingenieur Bedenken gegen die gewählte Lösung haben, hat der Bauherr deren Eignung zu belegen.
Absatz 4 stellt klar, dass die für die Errichtung und Änderung von Anlagen geltenden Grundanforderungen auch bei der Beseitigung und Nutzungsänderung zu beachten sind.
Absatz 5 enthält aufgrund einschlägiger Forderungen der Kommission der Europäischen Union in Notifizierungsverfahren zu Mustervorschriften eine allgemeine Gleichwertigkeitsklausel.
Thüringer Landtag Drucksache 5/5768
2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297)
In Satz 1 wird klargestellt, dass die Anforderungen an Bauwerke, die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 als Grundanforderungen an Bauwerke aufgeführt werden, auch Anforderungen sind, die sich aus der Thüringer Bauordnung ergeben. Halbsatz 2 enthält keine Erweiterung des Halbsatzes 1. Vielmehr soll das Wort "dabei" klarstellen, dass die nationalen Schutzziele die Grundanforderungen mit umfassen, sie in der Verwaltungsvorschrift nach § 87 a konkretisiert werden und sie damit erfolgreich in der europäischen Normung eingebracht werden können. Satz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 4 und stellt klar, dass die für die Errichtung und Änderung von Anlagen geltenden Grundanforderungen auch bei der Beseitigung und Nutzungsänderung zu beachten sind.Die Anforderungen des bisherigen Absatzes 2 finden sich nun für Bauarten in § 16 a Abs. 1 und für Bauprodukte in § 16 b.
Die Regelungen des bisherigen Absatzes 3 werden inhaltlich in § 87 a Abs. 1 übernommen.
Die im bisherigen Absatz 5 enthaltene Gleichwertigkeitsklausel für Bauarten entfällt, weil sie darauf abzielte, mit dem Ziel der Vollendung des europäischen Binnenmarktes Produkte handelbar zu machen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig entsprechend den dortigen Anforderungen in Verkehr gebracht worden sind. Bauarten sind aber gerade keine Produkte, die in Verkehr gebracht werden können. Für Bauprodukte findet sich die Gleichwertigkeitsklausel nun in § 16 b Abs. 2.
Thüringer Landtag Drucksache 6/3277
2. Verwaltungsvorschrift
3.1.1 Der Nachweis für die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen sowie der Gleichwertigkeit i. S. d. Absatz 3 Satz 3 obliegt in Zweifelsfällen dem Bauherrn oder dem von ihm beauftragten Entwurfsverfasser oder Fachplaner.
3.1.2 Instandhalten bedeutet, die baurechtlich relevanten Eigenschaften baulicher Anlagen sowie die Gebrauchstauglichkeit für die Dauer der Nutzung zu sichern. Qualitative Änderungen oder der Austausch wesentlicher Teile einer Anlage fallen nicht darunter.
3.1.3 Die Nennung der „natürlichen Lebensgrundlagen” erfordert keine Umweltverträglichkeitsprüfung in bauaufsichtlichen Verfahren. Vor Erteilung einer Baugenehmigung ist lediglich zu prüfen, ob das Vorhaben den nach §§ 62, 63 zu prüfenden Bestimmungen entspricht. Darunter fallen nur die Anforderungen, die aufgrund spezieller Regelungen gestellt werden. Allgemeine Optimierungsgebote bestehen nicht. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich nach dem UVPG und dem ThürUVPG.
3.3 Verbindlich sind nur die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. Bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe können ergänzend auch nicht eingeführte aber allgemein anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden. Werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen der ThürBO und der auf Grund der ThürBO erlassenen Vorschriften als eingehalten. Von Technischen Baubestimmungen abweichende Lösungen können ohne förmliches Verfahren angewandt werden, soweit sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit muss bei Bedarf belegt werden können. Die technischen Regeln für Bauprodukte, die nach § 17 Abs.2 auch als Technische Baubestimmungen gelten, werden vom Deutschen Institut für Bautechnik in dessen Mitteilungen veröffentlicht (Bekanntmachung der Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C).
VollzBekThürBO
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 3.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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