Revision history for ThuerBO26
Additions:
====((2)) Historie/Gesetzesbegründung====
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
====((2)) Verwaltungsvorschrift ====
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
====((2)) Verwaltungsvorschrift ====
Deletions:
====((2)) Gesetzesbegründung====
=== 2014 ===
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
Additions:
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/vollzbekth__rbo_endg.pdf VollzBekThürBO]]
Additions:
=== 2014 ===
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
Additions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/n70/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014pP26#focuspoint Quelle]]
No Differences
Additions:
|!|{width: 70%}||1. Bauteile aus nichtbrennbaren Stoffen||A, A1, A2||
Deletions:
Additions:
|!|{width: 50%}||1. Bauteile aus nichtbrennbaren Stoffen||A, A1, A2||
Deletions:
Additions:
|!|{width: 90%}|=| |=|Feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen|=|Feuerbeständig|=|Hochfeuerhemmend|=|Feuerhemmend|=|
|!|{width: 35%}|=|Bauaufsichtliche Benennung|=|Baustoffklasse nach DIN 4102|=|
|!|{width: 35%}|=|Bauaufsichtliche Benennung|=|Feuerwiderstandsklasse|=|
|!|{width: 35%}||1. Bauteile aus nichtbrennbaren Stoffen||A, A1, A2||
|!|{width: 90%}||(x:2;y:2) ||(x:4)Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile||
|!|{width: 35%}|=|Bauaufsichtliche Benennung|=|Baustoffklasse nach DIN 4102|=|
|!|{width: 35%}|=|Bauaufsichtliche Benennung|=|Feuerwiderstandsklasse|=|
|!|{width: 35%}||1. Bauteile aus nichtbrennbaren Stoffen||A, A1, A2||
|!|{width: 90%}||(x:2;y:2) ||(x:4)Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile||
Deletions:
|!|{width: 350px}|=|Bauaufsichtliche Benennung|=|Baustoffklasse nach DIN 4102|=|
|!|{width: 350px}|=|Bauaufsichtliche Benennung|=|Feuerwiderstandsklasse|=|
|!|{width: 350px}||1. Bauteile aus nichtbrennbaren Stoffen||A, A1, A2||
|!|||(x:2;y:2) ||(x:4)Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile||
Additions:
|=|Alle Bestandteile sind nichtbrennbar (Satz 2 Nr. 1)||{text-align: center}X||{text-align: center}X||{text-align: center}X||{text-align: center}X||
|=|Tragende und aussteifende Teile sind nichtbrennbar (Satz 2 Nr. 2)||{text-align: center}-||{text-align: center}X||{text-align: center}X||{text-align: center}X||
|=|Tragende und aussteifende Teile sind brennbar; sie haben eine Brandschutzbekleidung (Satz 2 Nr. 3)||{text-align: center}-||{text-align: center}-||{text-align: center}X||{text-align: center}X||
|=|Alle Teile sind brennbar zulässig (Satz 2 Nr. 4)||{text-align: center}-||{text-align: center}-||{text-align: center}-||{text-align: center}X||
||(y:4)Baustoffanforderung||alle Bestandteile sind nicht brennbar||{text-align: center}X||{text-align: center}X||{text-align: center}X||{text-align: center}X||
||tragende u. aussteifende Teile sind nicht brennbar (Satz 3, Nr. 1)|| ||{text-align: center}X||{text-align: center}X||{text-align: center}X||
||tragende u. aussteifende Teile sind brennbar und haben eine Brandschutzbe-kleidung (Satz 3 Nr.2)|| || ||{text-align: center}X||{text-align: center}X||
||alle Bestandteile sind brennbar|| || || ||{text-align: center}X||
|=|Tragende und aussteifende Teile sind nichtbrennbar (Satz 2 Nr. 2)||{text-align: center}-||{text-align: center}X||{text-align: center}X||{text-align: center}X||
|=|Tragende und aussteifende Teile sind brennbar; sie haben eine Brandschutzbekleidung (Satz 2 Nr. 3)||{text-align: center}-||{text-align: center}-||{text-align: center}X||{text-align: center}X||
|=|Alle Teile sind brennbar zulässig (Satz 2 Nr. 4)||{text-align: center}-||{text-align: center}-||{text-align: center}-||{text-align: center}X||
||(y:4)Baustoffanforderung||alle Bestandteile sind nicht brennbar||{text-align: center}X||{text-align: center}X||{text-align: center}X||{text-align: center}X||
||tragende u. aussteifende Teile sind nicht brennbar (Satz 3, Nr. 1)|| ||{text-align: center}X||{text-align: center}X||{text-align: center}X||
||tragende u. aussteifende Teile sind brennbar und haben eine Brandschutzbe-kleidung (Satz 3 Nr.2)|| || ||{text-align: center}X||{text-align: center}X||
||alle Bestandteile sind brennbar|| || || ||{text-align: center}X||
Deletions:
|=|Tragende und aussteifende Teile sind nichtbrennbar (Satz 2 Nr. 2)||-||X||X||X||
|=|Tragende und aussteifende Teile sind brennbar; sie haben eine Brandschutzbekleidung (Satz 2 Nr. 3)||-||-||X||X||
|=|Alle Teile sind brennbar zulässig (Satz 2 Nr. 4)||-||-||-||X||
||(y:4)Baustoffanforderung||alle Bestandteile sind nicht brennbar||{text-align: center}X||X||X||X||
||tragende u. aussteifende Teile sind nicht brennbar (Satz 3, Nr. 1)|| ||X||X||X||
||tragende u. aussteifende Teile sind brennbar und haben eine Brandschutzbe-kleidung (Satz 3 Nr.2)|| || ||X||X||
||alle Bestandteile sind brennbar|| || || ||X||
Additions:
||(y:4)Baustoffanforderung||alle Bestandteile sind nicht brennbar||{text-align: center}X||X||X||X||
Deletions:
Additions:
|!|||(x:2;y:2) ||(x:4)Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile||
||alle Bestandteile sind brennbar|| || || ||X||
||alle Bestandteile sind brennbar|| || || ||X||
Deletions:
||alle Bestandteile sind brennbar||B3 (Verwendung verboten)|| || || ||X||
Additions:
||feuerbeständig u. aus nichtbrenn-baren Baustoffen||feuerbeständig||hochfeuerhemmend||feuerhemmend||
||(y:4)Baustoffanforderung||alle Bestandteile sind nicht brennbar||X||X||X||X||
||tragende u. aussteifende Teile sind nicht brennbar (Satz 3, Nr. 1)|| ||X||X||X||
||tragende u. aussteifende Teile sind brennbar und haben eine Brandschutzbe-kleidung (Satz 3 Nr.2)|| || ||X||X||
||alle Bestandteile sind brennbar||B3 (Verwendung verboten)|| || || ||X||
||(y:4)Baustoffanforderung||alle Bestandteile sind nicht brennbar||X||X||X||X||
||tragende u. aussteifende Teile sind nicht brennbar (Satz 3, Nr. 1)|| ||X||X||X||
||tragende u. aussteifende Teile sind brennbar und haben eine Brandschutzbe-kleidung (Satz 3 Nr.2)|| || ||X||X||
||alle Bestandteile sind brennbar||B3 (Verwendung verboten)|| || || ||X||
Deletions:
||Test3||B||
||(x:2;y:2){background-color:pink}2x2||(x:2){background-color:lightblue}2x1||(y:2){background-color:lightyellow}1x2||
||(y:2){background-color:lightyellow}1x2||{background-color:#333;color:white}1x1||
||{background-color:lightblue}1x1||{background-color:#333;color:white}1x1||(x:2){background-color:pink}2x1||
Additions:
Zulässige Kombinationen von Feuerwiderstandsfähigkeit und Baustoffverwendung
|!|||(x:2;y:2) ||(x:3)Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile||
||Test1||T2||
||Test3||B||
||(x:2;y:2){background-color:pink}2x2||(x:2){background-color:lightblue}2x1||(y:2){background-color:lightyellow}1x2||
||(y:2){background-color:lightyellow}1x2||{background-color:#333;color:white}1x1||
||{background-color:lightblue}1x1||{background-color:#333;color:white}1x1||(x:2){background-color:pink}2x1||
|!|||(x:2;y:2) ||(x:3)Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile||
||Test1||T2||
||Test3||B||
||(x:2;y:2){background-color:pink}2x2||(x:2){background-color:lightblue}2x1||(y:2){background-color:lightyellow}1x2||
||(y:2){background-color:lightyellow}1x2||{background-color:#333;color:white}1x1||
||{background-color:lightblue}1x1||{background-color:#333;color:white}1x1||(x:2){background-color:pink}2x1||
Additions:
26.2.1 Bauteile nach dem Feuerwiderstand (vgl. auch Anlage 0.1 zur BRL A Teil 1 – 2013/2)
|!|{width: 350px}|=|Bauaufsichtliche Benennung|=|Feuerwiderstandsklasse|=|
||feuerbeständig||F 90||
||hochfeuerhemmend||F 60||
||feuerhemmend||F 30||
26.2.2 Bauteile nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe
|!|{width: 350px}||1. Bauteile aus nichtbrennbaren Stoffen||A, A1, A2||
||2. Bauteile in wesentlichen Teilen aus nicht-brennbaren Stoffen||AB-Bauweise||
||3. Bauteile, deren tragende und aussteifen-de Teile aus brennbaren Stoffen bestehen und die allseitig eine Brandschutzbekleidung und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen haben||BA-Bauweise||
||4. Bauteile aus brennbaren Stoffen||B, B1, B2||
|!|{width: 350px}|=|Bauaufsichtliche Benennung|=|Feuerwiderstandsklasse|=|
||feuerbeständig||F 90||
||hochfeuerhemmend||F 60||
||feuerhemmend||F 30||
26.2.2 Bauteile nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe
|!|{width: 350px}||1. Bauteile aus nichtbrennbaren Stoffen||A, A1, A2||
||2. Bauteile in wesentlichen Teilen aus nicht-brennbaren Stoffen||AB-Bauweise||
||3. Bauteile, deren tragende und aussteifen-de Teile aus brennbaren Stoffen bestehen und die allseitig eine Brandschutzbekleidung und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen haben||BA-Bauweise||
||4. Bauteile aus brennbaren Stoffen||B, B1, B2||
Deletions:
|test | test|
Additions:
|test | test|
Deletions:
Additions:
||nicht brennbar ||A, A1, A2||
test | test
test | test
Additions:
|!|{width: 350px}|=|Bauaufsichtliche Benennung|=|Baustoffklasse nach DIN 4102|=|
Deletions:
Additions:
||nicht brennbar||A, A1, A2||
||brennbar||B||
||schwer entflammbar||B1||
||normal entflammbar||B2||
||leicht entflammbar||B3 (Verwendung verboten)||
||brennbar||B||
||schwer entflammbar||B1||
||normal entflammbar||B2||
||leicht entflammbar||B3 (Verwendung verboten)||
Deletions:
|=|brennbar||B||
|=|schwer entflammbar||B1||
|=|normal entflammbar||B2||
|=|leicht entflammbar||B3 (Verwendung verboten)||
Additions:
|=|leicht entflammbar||B3 (Verwendung verboten)||
Deletions:
Additions:
|=|brennbar||B||
Deletions:
Additions:
Ausgehend von der Schutzzielformulierung des § 14 werden die allgemeinen Anforderungen an das Brandverhalten beschrieben und das System der Begriffe und deren Zuordnung zuei-nander bestimmt.
Die technische Umsetzung der Anforderungen erfordert die Zuordnung der bauordnungsrecht-lichen Begriffe zu Klassen von Baustoffen und Bauteilen, die sich auf Grund von Brandversu-chen nach technischen Regeln (DIN 4102, DIN EN 13501) ergeben. Diese Zuordnung ist in der Bauregelliste A Teil 1 unter Anlage 0.1 veröffentlicht.
Die bauaufsichtlichen Anforderungen sind bei Bauprodukten im Geltungsbereich harmonisier-ter Normen nach der Bauproduktenrichtlinie auch durch die europäische Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen bzw. des Brandverhaltens nachweisbar, soweit har-monisierte Bestimmungen vorliegen und Bauregelliste B Teil 1 keine abweichenden Regelun-gen trifft.
Die Anforderungen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Beurteilung der Baustoffe und Bauteile im eingebauten Zustand. Bauteile, die auf Grund ihrer Materialeigen-schaft oder Bemessung die erforderliche Feuerwiderstandsdauer nicht aufweisen, müssen diese durch zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Beschichtungen oder Bekleidungen errei-chen. Soweit Bekleidungen und somit die Oberfläche von Bauteilen nichtbrennbar oder schwer entflammbar sein müssen, ist deren Oberflächenbehandlung grundsätzlich in die Beur-teilung der Brennbarkeit mit einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich um Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke, um Anstriche oder um Tapeten auf Mauerwerk, Beton oder mineralischem Putz.
26.1 Baustoffe
|!|{width: 350px}|=| **Bauaufsichtliche Benennung**|=|*Baustoffklasse nach DIN 4102*|=|
|=|nicht brennbar||A, A1, A2||
|=|brennbar||-||B||
|=|schwer entflammbar||B1||
|=|normal entflammbar||B2||
|||leicht entflammbar||B3 (Verwendung verboten)||
Die technische Umsetzung der Anforderungen erfordert die Zuordnung der bauordnungsrecht-lichen Begriffe zu Klassen von Baustoffen und Bauteilen, die sich auf Grund von Brandversu-chen nach technischen Regeln (DIN 4102, DIN EN 13501) ergeben. Diese Zuordnung ist in der Bauregelliste A Teil 1 unter Anlage 0.1 veröffentlicht.
Die bauaufsichtlichen Anforderungen sind bei Bauprodukten im Geltungsbereich harmonisier-ter Normen nach der Bauproduktenrichtlinie auch durch die europäische Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen bzw. des Brandverhaltens nachweisbar, soweit har-monisierte Bestimmungen vorliegen und Bauregelliste B Teil 1 keine abweichenden Regelun-gen trifft.
Die Anforderungen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Beurteilung der Baustoffe und Bauteile im eingebauten Zustand. Bauteile, die auf Grund ihrer Materialeigen-schaft oder Bemessung die erforderliche Feuerwiderstandsdauer nicht aufweisen, müssen diese durch zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Beschichtungen oder Bekleidungen errei-chen. Soweit Bekleidungen und somit die Oberfläche von Bauteilen nichtbrennbar oder schwer entflammbar sein müssen, ist deren Oberflächenbehandlung grundsätzlich in die Beur-teilung der Brennbarkeit mit einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich um Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke, um Anstriche oder um Tapeten auf Mauerwerk, Beton oder mineralischem Putz.
26.1 Baustoffe
|!|{width: 350px}|=| **Bauaufsichtliche Benennung**|=|*Baustoffklasse nach DIN 4102*|=|
|=|nicht brennbar||A, A1, A2||
|=|brennbar||-||B||
|=|schwer entflammbar||B1||
|=|normal entflammbar||B2||
|||leicht entflammbar||B3 (Verwendung verboten)||
Additions:
====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: center}||
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 100%; text-align: left}||
- feuerhemmend : 30 Minuten,
- hochfeuerhemmend: 60 Minuten,
- feuerbeständig: 90 Minuten.
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: left}||
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: center}||
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 100%; text-align: left}||
- feuerhemmend : 30 Minuten,
- hochfeuerhemmend: 60 Minuten,
- feuerbeständig: 90 Minuten.
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: left}||
Deletions:
||(c:smaller){font-size:130%} Thüringer Bauordnung
||(c:smaller){font-size:130%} [ThürBO]
||(c:smaller){font-size:130%} Kommentar
||(c:smaller){font-size:130%} Prof. Dr. Sven Müller-Grune||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: center}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
||(c:smaller){font-size:110%}
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 800px; text-align: left}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
||(c:smaller){font-size:110%}
- feuerhemmend : 30 Minuten,
- hochfeuerhemmend: 60 Minuten,
- feuerbeständig: 90 Minuten.
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
||(c:smaller){font-size:110%}
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: left}||
No Differences
Additions:
|!|{width: 350px}|=| |=|Feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen|=|Feuerbeständig|=|Hochfeuerhemmend|=|Feuerhemmend|=|
Deletions:
No Differences
No Differences
Deletions:
Additions:
|?|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
No Differences
No Differences
No Differences
Additions:
- feuerhemmend : 30 Minuten,
- hochfeuerhemmend: 60 Minuten,
- feuerbeständig: 90 Minuten.
- hochfeuerhemmend: 60 Minuten,
- feuerbeständig: 90 Minuten.
Deletions:
- hochfeuerhemmend: ~ 60 Minuten,
- feuerbeständig: ~ 90 Minuten.
Additions:
- feuerhemmend : ~ 30 Minuten,
- hochfeuerhemmend: ~ 60 Minuten,
- feuerbeständig: ~ 90 Minuten.
- hochfeuerhemmend: ~ 60 Minuten,
- feuerbeständig: ~ 90 Minuten.
Deletions:
- hochfeuerhemmend: 60 Minuten,
- feuerbeständig: 90 Minuten.
Additions:
- feuerhemmend : 30 Minuten,
- hochfeuerhemmend: 60 Minuten,
- feuerbeständig: 90 Minuten.
- hochfeuerhemmend: 60 Minuten,
- feuerbeständig: 90 Minuten.
Deletions:
- hochfeuerhemmend: 60 Minuten,
- feuerbeständig: 90 Minuten.
No Differences
Additions:
|=| |=|Feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen|=|Feuerbeständig|=|Hochfeuerhemmend|=|Feuerhemmend|=|
|=|Alle Bestandteile sind nichtbrennbar (Satz 2 Nr. 1)||X||X||X||X||
|=|Tragende und aussteifende Teile sind nichtbrennbar (Satz 2 Nr. 2)||-||X||X||X||
|=|Tragende und aussteifende Teile sind brennbar; sie haben eine Brandschutzbekleidung (Satz 2 Nr. 3)||-||-||X||X||
|=|Alle Teile sind brennbar zulässig (Satz 2 Nr. 4)||-||-||-||X||
|=|Alle Bestandteile sind nichtbrennbar (Satz 2 Nr. 1)||X||X||X||X||
|=|Tragende und aussteifende Teile sind nichtbrennbar (Satz 2 Nr. 2)||-||X||X||X||
|=|Tragende und aussteifende Teile sind brennbar; sie haben eine Brandschutzbekleidung (Satz 2 Nr. 3)||-||-||X||X||
|=|Alle Teile sind brennbar zulässig (Satz 2 Nr. 4)||-||-||-||X||
Deletions:
|=|alle Bestandteile sind nichtbrennbar (Satz 2 Nr. 1)||X||X||X||X||
|=|tragende und aussteifende Teile sind nichtbrennbar (Satz 2 Nr. 2)||-||X||X||X||
|=|tragende und aussteifende Teile sind brennbar; sie haben eine Brandschutzbekleidung (Satz 2 Nr. 3)||-||-||X||X||
|=|alle Teile sind brennbar zulässig (Satz 2 Nr. 4)||-||-||-||X||
Additions:
|=| |=|feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen|=|feuerbeständig|=|hochfeuerhemmend|=|feuerhemmend|=|
|=|alle Bestandteile sind nichtbrennbar (Satz 2 Nr. 1)||X||X||X||X||
|=|tragende und aussteifende Teile sind nichtbrennbar (Satz 2 Nr. 2)||-||X||X||X||
|=|tragende und aussteifende Teile sind brennbar; sie haben eine Brandschutzbekleidung (Satz 2 Nr. 3)||-||-||X||X||
|=|alle Teile sind brennbar zulässig (Satz 2 Nr. 4)||-||-||-||X||
|=|alle Bestandteile sind nichtbrennbar (Satz 2 Nr. 1)||X||X||X||X||
|=|tragende und aussteifende Teile sind nichtbrennbar (Satz 2 Nr. 2)||-||X||X||X||
|=|tragende und aussteifende Teile sind brennbar; sie haben eine Brandschutzbekleidung (Satz 2 Nr. 3)||-||-||X||X||
|=|alle Teile sind brennbar zulässig (Satz 2 Nr. 4)||-||-||-||X||
Deletions:
|=|(y:2) Zeilen||Cell 1||Cell 2||
||Cell 3||Cell 4||
Additions:
|=| |=|(x:2)Spalten||
|=|(y:2) Zeilen||Cell 1||Cell 2||
||Cell 3||Cell 4||
|=|(y:2) Zeilen||Cell 1||Cell 2||
||Cell 3||Cell 4||
Additions:
§ 26 greift die allgemeinen Anforderungen an Baustoffe und Bauteile auf und vervollständigt sie, sodass darin das gesamte System der in der Thüringer Bauordnung verwendeten Begriffe und deren Zuordnung zueinander enthalten ist.
Absatz 1 Satz 1 benennt die Bezeichnungen für die Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen. Satz 2 enthält das schon immer bestehende Verbot der Verwendung leicht entflammbarer Baustoffe.
Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 benennt die Bezeichnungen für die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen (feuerhemmend, feuerbeständig, hochfeuerhemmend). Den Begriffen entsprechen folgende Feuerwiderstandsdauern:
- feuerhemmend : 30 Minuten,
- hochfeuerhemmend: 60 Minuten,
- feuerbeständig: 90 Minuten.
Halbsatz 2 bezieht die Feuerwiderstandsfähigkeit auf die Funktionen, auf die es im Brandfall ankommt. Für tragende (auch unterstützende) und aussteifende Bauteile ist das die Standsicherheit im Brandfall, für raumabschließende Bauteile ihr Widerstand gegen die Brandausbreitung. Die Regelungen in den §§ 27 bis 41 stellen diese Funktionen jeweils klar.
Satz 2 benennt vier Typen der Baustoffverwendung von Bauteilen. Nummer 1 verlangt grundsätzlich nichtbrennbare Baustoffe. Bei Nummer 2, die häufig nach der Kurzbezeichnung in der sie konkretisierenden Prüfnorm als "AB-Bauweise" bezeichnet wird, sind die für die Tragfähigkeit und den Raumabschluss wesentlichen Teile nichtbrennbar. Nummer 3 erlaubt tragende und aussteifende Teile (innerhalb des Bauteils) aus Holz und mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung. Diese Bekleidung wird technisch konkretisiert durch die als Technische Baubestimmung eingeführte "Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR)". Während die Nummern 1 bis 3 Anforderungstypen nennen, die von Nummer 1 bis 3 abnehmend die Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe in bestimmter Weise vorschreiben, ist Nummer 4 durch das Fehlen solcher Anforderungen gekennzeichnet; sie erfasst allgemein Bauteile aus brennbaren Baustoffen.
Satz 3 ordnet den Anforderungen "feuerbeständig" und "hochfeuerhemmend" Mindestanforderungen an die Baustoffe standardmäßig zu. Soweit in der Thüringer Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung keine andere Baustoffverwendung verlangt oder zugelassen wird, ist mindestens die hier verlangte oder eine brandschutztechnisch bessere Ausführung (beispielsweise nach Satz 2 Nr. 2 anstelle von Satz 2 Nr. 3 oder Satz 2 Nr. 1 anstelle von Satz 2 Nr. 2) erforderlich. An Bauteile, die feuerhemmend sein müssen, werden standardmäßig keine besonderen Baustoffanforderungen gestellt.
Daraus ergeben sich folgende zulässige Kombinationen (X) der Feuerwiderstandsfähigkeit und Baustoffverwendung von Bauteilen:
Absatz 1 Satz 1 benennt die Bezeichnungen für die Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen. Satz 2 enthält das schon immer bestehende Verbot der Verwendung leicht entflammbarer Baustoffe.
Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 benennt die Bezeichnungen für die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen (feuerhemmend, feuerbeständig, hochfeuerhemmend). Den Begriffen entsprechen folgende Feuerwiderstandsdauern:
- feuerhemmend : 30 Minuten,
- hochfeuerhemmend: 60 Minuten,
- feuerbeständig: 90 Minuten.
Halbsatz 2 bezieht die Feuerwiderstandsfähigkeit auf die Funktionen, auf die es im Brandfall ankommt. Für tragende (auch unterstützende) und aussteifende Bauteile ist das die Standsicherheit im Brandfall, für raumabschließende Bauteile ihr Widerstand gegen die Brandausbreitung. Die Regelungen in den §§ 27 bis 41 stellen diese Funktionen jeweils klar.
Satz 2 benennt vier Typen der Baustoffverwendung von Bauteilen. Nummer 1 verlangt grundsätzlich nichtbrennbare Baustoffe. Bei Nummer 2, die häufig nach der Kurzbezeichnung in der sie konkretisierenden Prüfnorm als "AB-Bauweise" bezeichnet wird, sind die für die Tragfähigkeit und den Raumabschluss wesentlichen Teile nichtbrennbar. Nummer 3 erlaubt tragende und aussteifende Teile (innerhalb des Bauteils) aus Holz und mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung. Diese Bekleidung wird technisch konkretisiert durch die als Technische Baubestimmung eingeführte "Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR)". Während die Nummern 1 bis 3 Anforderungstypen nennen, die von Nummer 1 bis 3 abnehmend die Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe in bestimmter Weise vorschreiben, ist Nummer 4 durch das Fehlen solcher Anforderungen gekennzeichnet; sie erfasst allgemein Bauteile aus brennbaren Baustoffen.
Satz 3 ordnet den Anforderungen "feuerbeständig" und "hochfeuerhemmend" Mindestanforderungen an die Baustoffe standardmäßig zu. Soweit in der Thüringer Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung keine andere Baustoffverwendung verlangt oder zugelassen wird, ist mindestens die hier verlangte oder eine brandschutztechnisch bessere Ausführung (beispielsweise nach Satz 2 Nr. 2 anstelle von Satz 2 Nr. 3 oder Satz 2 Nr. 1 anstelle von Satz 2 Nr. 2) erforderlich. An Bauteile, die feuerhemmend sein müssen, werden standardmäßig keine besonderen Baustoffanforderungen gestellt.
Daraus ergeben sich folgende zulässige Kombinationen (X) der Feuerwiderstandsfähigkeit und Baustoffverwendung von Bauteilen:
Additions:
====((1)) Normgeschichte====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====