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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 12
Standsicherheit



(1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer baulichen Anlage bestehen bleiben können.

Quelle










Kommentierung






A. Normgeschichte



1. Historie/Gesetzesbegründung


2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)

Absatz 1 enthält die Generalklausel für die Standsicherheit baulicher Anlagen. Die konkreten materiellen Anforderungen zur Gewährleistung der Standsicherheit enthält das technische Regelwerk, insbesondere die nach § 3 Abs. 3 eingeführten Technischen Baubestimmungen. Die Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen und die Erforderlichkeit ihrer Überprüfung ist in § 65 geregelt.

Absatz 2 schränkt den Grundsatz des Absatzes 1 ein, dass jede Anlage für sich allein standsicher sein muss. Damit beim Abbruch einer Anlage die andere weiter standsicher ist, ist öffentlich-rechtlich zu sichern, dass die gemeinsamen Bauteile im notwendigen Umfang erhalten bleiben. Die erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung erfolgt durch Baulast nach § 82.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768


2. Verwaltungsvorschrift


12.1 Beim Standsicherheitsnachweis sind nicht nur die Standsicherheit des Gebäudes, sondern auch die Tragfähigkeit und Setzungsempfindlichkeit des Baugrundes sowie die Grundwasserverhältnisse zu berücksichtigen. Die Standsicherheit ist zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen, in der Bauphase ist dazu ggf. eine provisorische Absicherung erforderlich.

12.2 Beim Abbruch einer Anlage kann es erforderlich sein, das zur Erhaltung der Standsicherheit der anderen Anlage gemeinsame Bauteile im notwendigen Umfang erhalten bleiben. Eine erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung erfolgt durch Eintragung einer Baulast nach § 82.

VollzBekThürBO


B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 12.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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