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Thüringer Bauordnung
[ThürBO]
Kommentar
Prof. Dr. Sven Müller-Grune




§ 1
Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,

2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden an der Erdoberfläche,

3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, dem Rundfunk, dem Fernsehen oder dem Fernmeldewesen dienen,

4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

5. Krane und Krananlagen,

6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Thüringer Bauordnung. Der Begriff der baulichen Anlage wird in § 2 Abs. 1, der der Bauprodukte in § 2 Abs. 10 definiert. Andere Anlagen, an die die Thüringer Bauordnung Anforderungen stellt, sind beispielsweise Warenautomaten, für die nach § 10 Abs. 5 die für Werbeanlagen geltenden Bestimmungen entsprechend gelten.
Absatz 2 nimmt verschiedene Anlagen aus dem Geltungsbereich der Thüringer Bauordnung aus, obwohl sie die Definition der baulichen Anlage erfüllen. Es handelt sich dabei um Anlagen, die einem Fachplanungsprivileg unterfallen und bei denen teilweise die Anwendung des materiellen Bauordnungsrechts keinen Sinn machen würde.
Zusätzlich ausgenommen vom Anwendungsbereich werden Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden. Anders als Messestände, die im Freien auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden und die nach § 60 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. e unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sind, sind Messestände, die in Gebäuden auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, keine baulichen Anlagen, sondern Einrichtungsgegenstände. Mangels Qualifizierung als bauliche Anlage ist der Anwendungsbereich der Thüringer Bauordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 insoweit nicht eröffnet. Der ausdrückliche Ausschluss von Messeständen in Gebäuden aus dem Anwendungsbereich dient somit lediglich der Klarstellung.
Für Messestände in Gebäuden findet somit das Bauordnungsrecht keine Anwendung, sondern es gilt das allgemeine Sicherheitsrecht. Die Sicherheitsbehörden können sich im Rahmen der Amtshilfe zwar der Fachkenntnis der unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen, im Außenverhältnis bleiben sie jedoch für die von ihnen getroffenen Entscheidungen verantwortlich.

3. Verwaltungsvorschrift







B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 1.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune


§ 823 BGB


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CategoryAAllgemeineBestimmungen
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