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**Deutschland:** Das Verbot von Anwendung von Gewalt ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 617-619 ""BGB"".
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**Deutschland:** Das Verbot von Anwendung von Gewalt ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis gemäß §{{du przepis="§ 617-619 BGB"}}.
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ChristophBieramperl