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Subsidaritätsprinzip
allg. Informationen
A. Allgemeines
Dieses Prinzip ist in Art. 5 Abs. 3 EUV geregelt. Unter diesem ist zu verstehen, dass die Union erst dann taetig werden darf, wenn sich die Ziele der jeweiligen Massnahme auf der Ebene der Mitgliedsstaaten weder zentral noch lokal oder auf regionaler Ebene verwirklichen lassen. Der Grund hierfuer ist darin zu sehen, dass diese Ziele, wegen ihres Umfangs oder wegen ihrer Wirkung auf der Unionsebene, besser zu erreichen sind. ( "Ob der Massnahme"). Weiterhin ist der Sinn und Zweck dieses Prinzips darin zu sehen, dass ein eurpaeischer Zentralismus verhindert werden soll und die Entscheidungsprozesse staerker regionalisiert werden sollen. Insbesondere ist an dieser Stelle zu erwaehnen, dass dieses kulturelle, traditionelle und historische nationale Unterschiede erhalten und Nationalitaeten und Gewohnheiten schuetzen soll.
Die oben genannten Aspekte, fuer die ausschliessliche Zustaendigkeit, werden nochmals ausdruecklich in der Neufassung, also im Art. 5 Abs.3 EUV betont.
B. Anwendungsbereich
Anwendung findet dieses Prinzip vorallem in dem Bereich der geteilten Zustaendigkeit. Naehere Hinweise zu den jeweiligen Bereichen der geteilten Zustaendigkeit sind im Art. 4 EUV zu enthalten. Demgegenueber ist das Prinzip nicht anzuwenden, wenn die Union fuer den vorliegenden Sachverhalt eine ausschliesliche Zustaendigkeit besitzt. Welche Bereiche dies sind, ist dem Art. 3 EUV zu entnehmen.
C. Wirkung und Rechtsfolge
1. Folgen von dem Prinzip
Im folgenden soll naeher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge ist darin zu sehen, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese dem Mitgliedsstaat zuweist. sondern dieses versucht die Ausuebung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subisdaritaet um ein dynaisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhaengig zu machen ist, ob die Taetigkeit der Union im Rahmen iherer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschraenken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschreankung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Berschraenkung iherer Taetigkeit im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Weiterhin folgt aus dem Subsidaritaetsprinzip, dass die Union selbst bei einer geteilten Zustaendigkeit erst bei Vorliegen der folgenden zwei Voraussetzungen taetig werden darf. Erstens muss eine fehlende Effiziens mitgliedsstaatlichen handelns vorliegen und zweitens ist erforderlich, dass das europaeische Handeln einen Mehrwert als Ergebnis aufweist. Was genau unter den genannten Voraussetzungen zu verstehen ist, kann der folgenden Grafik entnommen werden.
Fuer den Fall, dass die Unionsorgane taetig werden, koennen sich diese an konkretisieete Leitlinien orientieren. Dies sind folgende:
- betreffende Bereiche weisen transnationale Aspekta auf, die durch die Mitgliedsstaaten nicht genuegend geregelt werden koennen
- alleinige Massnahme der Mitgliedsstaaten oder fehlende Massnahme auf der Unionsebene, die gegen die Anforderungen der Vertraege verstossen wuerden oder das Interesse der Mitgliedsstaaten, in sonstiger Weise erheblich beeintraechtigen
- Massnahme auf der Unionsebene bringen Vorteile
Aufgrund der bereits getroffenen Aussagen, stellt sich im folgenden die Frage, ob die Union nach dem Subsidaritaetsprinzip bei einer geteilten Zustaendigkeit ueberhaupt taetigt werden darf ? Im Rahmen dieser Frage ist zu beruecksichtigen, dass sich beim Subsidaritaetsprinzip das "Ob" mit dem "Wie?" vermischt, weil es nicht nur bei der Zulaessigkeit des Handelns ansetzt, sondern auch bei der Ausgestaltung der zu ergreifenden Unionsmassnahme. Diese Erlaeuterungen lassen sich zudem aus Art. 5 Abs.3 Uabs.1 EUV herleiten, welcher sich auf die Effektivitaet der Ziel- und Aufgabenverwirklichung bezieht. Demzufolge kommt es zu Ueberschneidungen mit dem Prinzip der Verhaeltnismaessigkeit.
2. Wirkung
Anfangs entfaltet dieses Prinzip, nicht nur fuer das zukuenftige Handeln der Union, sondern auch fuer die bereits bestehenden Rechtsvorschriften, Wirkung. Daraus folgt, dass die Kommission nicht nur zu ueberpruefen hat, ob sie einen Gesetzesentwurf vorschlagen soll. Sondern diese ist auch verpflichtet, im Rahmen eines sog. SLIM-Programms, die beretis bestehenden Unionsvorschriften, dahingehend zu ueberpruefen, ob diese aufrecht erhalten werden koennen. Eine weitere Folge von diesem Prinzip besteht darin, dass der europaeische Gerichtshof bei der Auslegung der Ermaechtigungsnorm, der Unionsnorm und der darauf gestuetzten Rechtsakte der Union beschreankt wird. Als wichtigste Art der Beschraenkung gilt die teleologische Auslegung. Hinter dieser Auslegung versteckt sich die Idee der Suche nach der nuetzlichen Wirkung, diese wird auch effet utile genannt. Unter der effet utile wird verstanden, dass der EuGH der Auslegung den Vorrang einraeumt, welche die Verwirklichung des Vertrageszieles am meisten foerdert. Allerdings steht diese Idee im Wiederspruch mit der Kompetenzergaenzungsbestimmung des Art. 352 AEUV, weil es bei der Anwendung dieser Regelung zu einer endlosen Kompetenzausweitung seitens der Union fuehren wuerde. Dieser Wiederspruch stellt aber nur eine Ausnahme dar.
Abschliessend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH ueberpruefbar ist. Allerdings scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidaritaetsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidaritaetsruege in dem Gesetzgebungsverfahren fuer die nationalen Parlamente die Moeglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritaetsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage (Subsidaritaetsnichtigkeitsklage) zu erzwingen. Diese Moeglichkeit soll die gerichtliche Durchsetzung von diesem Prinzip staerken.
Eine Einschraenkung von dem Gebaruch der Moeglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausschuss der Regionen diese nutzt, denn dieser darf die Moeglichkeit nur dann nutzen, wenn seine Anhoerung vertraglich vorgeschrieben ist.
vgl. dazu: Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht S. 79 - 83
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