Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: StromsteuerBefreiungUnd53cEEGStruktur

Version [81853]

Dies ist eine alte Version von StromsteuerBefreiungUnd53cEEGStruktur erstellt von LichtChristoph am 2017-07-23 09:58:07.

 

Dieser Artikel befindet sich in Bearbeitung!

Problemstruktur

In diesem Artikel wird die Frage geklärt, in welcher Höhe ein Anspruch auf EEG-Förderung besteht, wenn insbesondere § 53c EEG zu berücksichtigen ist. Dafür ist zunächst zu fragen, inwiefern die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage (§ 19 Abs. 1 EEG) dem Grunde nach erfüllt sind und in welchem Umfang der Anspruch besteht. Dabei ist das Problem des § 53c EEG in erster Linie als ein Problem des Anspruchsumfangs zu betrachten. § 53c EEG wirkt sich mindernd auf den Förderanspruch gem. § 19 EEG aus.

A. Besteht ein Anspruch dem Umfang nach?
Hier ist die Frage, ob ich einen Anspruch auf die EEG-Förderung in voller Höhe habe. Den Anspruch auf die volle Höhe der EEG-Förderung habe ich nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

1. Ermittlung des anzulegenden Wert
Der anzulegenden Wert wird durch Gesetz oder Ausschreibung bestimmt beziehungsweise berechnet und dient als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der EEG-Förderungshöhe.

2. Verringerungen
Der anzulegende Wert verringert sich, wenn die Voraussetzungen des § § 23 Abs. 3 Nr. 1 - 8 EEG erfüllt sind.

a. Verringerung des anzulegenden Wertes i.S.d. § 23 Abs. 3 EEG
Ich glaube, diese komplette Liste werden wir auch nicht präsentieren. Wir müssen hier einfach sagen, es gibt viele, 2-3 Beispiele nennen, und dann auf den Punkt kommen - unter anderem gibt es eben den 53c...
      1. nach Maßgabe des § 39h Absatz 2 Satz 1 EEG oder § 44b Absatz 1 Satz 2 EEG für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,
      1. nach Maßgabe des § 51 EEG bei negativen Preisen,
      1. nach Maßgabe der § 52 EEG und § 44c Absatz 3 EEG sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
      1. nach Maßgabe des § 53 EEG bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,
      1. nach Maßgabe des § 53 EEG bei einem Verzicht auf den gesetzlich bestimmten Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG,
      1. nach Maßgabe des § 53b EEG bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
      1. nach Maßgabe des § 53c EEG bei einer Stromsteuerbefreiung und
      1. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
        1. nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 EEG im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage und
        1. nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 EEG im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort.

b. Verringerung des anzulegenden Wertes unter Betracht der Stromsteuerbefreiung i.S.d. § 53c EEG
Sind die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt, findet eine Verringerung in Form einer Anrechnung des Betrages der Stromsteuerbefreiung auf den anzulegenden Wert statt.

      • Strom (Bezug auf den Anspruchsgrund)
      • Netzdurchleitung (Sowohl physikalische als auch kaufmännisch-bilanzielle Durchleitung durch ein Netz)
      • Stromsteuerbefreiung i.S.d. § 53c EEG
        • "Befreiung im Sinne des StromStG" (§ 9 Befreiung und ggf. Erstattung oder Minderung etc.)
        • Tatsächliche Befreiung (Muss eine tatsächliche Befreiung vorliegen oder reicht es aus einfach nur unter diese Befreiung zu fallen?)

c. Zeitlicher Anwendungsbereich
Hier ist die Frage, wann die Anrechnung des Betrages der Stromsteuerbefreiung anzuwenden ist

      • ab Inkrafttreten 01.01.2017
      • ab Rückwirkung zum 01.01.2016 i.S.d. § 104 Absatz 5 EEG


3. Verringerung auf den Monatsmarktwert
Der anzulegende Wert kann durch Pflichtverstöße auf den Monatsmarktwert verringert werden



B. Welche rechtlichen Folgen ergeben sich aus der Rückwirkung i.S.d. § 104 Abs. 5 EEG17 und welche Sanktionen drohen bei Missachtung.
Das ist dann die Nebenfrage, zu der es auch gilt, die Voraussetzungen genau zu erarbeiten. Bitte erst, nachdem die Frage oben grundsätzlich geklärt ist.


1. Rückwirkende Kürzung der EEG-Förderung

2. Meldepflichten i.S.v. § 71 Nr. 2 EEG17

3. Sanktionen gem. § 86 EEG17


INTERNE BEMERKUNGEN

  • Seitenbenennung und Inhalt wurde korrigiert.
  • Zum Punkt B. Allgemein zum Umfang der EEG-Förderung hatten Sie mich gebeten, das mit der Marktprämie umzuschreiben, da es nicht richtig war. Ich habe den Punkt B soweit fertig geschrieben, bitte um Kontrolle ggf. Änderungsvorschläge hier vermerken. Ich bin hierbei der Meinung, dass der Abzug des Monatsmarktwertes vom a. W. als erster Verringerungstatbestand anzusehen ist.... auch hier überprüfen und ggf. Ihre Meinung diesbezüglich.
  • Fußnoten werden gerade umgeschrieben in Zahlen.
  • inhaltliche Dopplungen werden gerade beseitigt
  • Sie baten mich, den Punkt C. Bedeutung und Entstehungsgeschichte des § 53c EEG noch besser und verständlicher aufzuzeigen und zu formulieren. (in etwa wie das Schreiben aus der Mail mit der Aufstellung der BGBl.) Des Weiteren wünschten Sie, dass es hier eine kleine tabellarische Auflistung bezüglich der Vorschriften und der einzelnen zeitlichen Abschnitte. ist in Arbeit.
  • Ihre Anmerkungen bezüglich "genauerer zitieren" habe ich und werde ich auch weiter umsetzen. Bitte schauen Sie diesbezüglich unter den Fußnoten 8, 9 und 10 nach. auch hier ggf. berichtigen oder Anmerkungen
  • Andere Kleinigkeiten die Sie in grau geschrieben haben werde ich verbessern
  • zur Rückwirkung beten Sie mich noch genauer zu recherchieren. ggf. wegen beihilferechtlichen Verstoß (Überförderung) eine echte Rückwirkung denkbar (Stichwort Korrektur einer nichtigen Regelung)
  • Bitte um Korrektur A-C inkl. der schematischen Darstellung der Rechtslage
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki