Version [81742]
Dies ist eine alte Version von StromsteuerBefreiungUnd53cEEGStruktur erstellt von LichtChristoph am 2017-07-20 19:27:24.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Besteht ein Anspruch dem...
1. Ermittlung des anzulegen...
2. Verringerungen
a. Verringerung des anzuleg...
b. Verringerung des anzuleg...
c. Zeitlicher Anwendungsber...
3. Verringerung auf den Mon...
B. Welche rechtlichen Folge...
1. Rückwirkende Kürzung der...
2. Meldepflichten i.S.v. § ...
3. Sanktionen gem. § 86 EEG...
1. Ermittlung des anzulegen...
2. Verringerungen
a. Verringerung des anzuleg...
b. Verringerung des anzuleg...
c. Zeitlicher Anwendungsber...
3. Verringerung auf den Mon...
B. Welche rechtlichen Folge...
1. Rückwirkende Kürzung der...
2. Meldepflichten i.S.v. § ...
3. Sanktionen gem. § 86 EEG...
Problemstruktur
In diesem Artikel wird die Frage geklärt, in welcher Höhe ein Anspruch auf EEG-Förderung besteht, wenn insbesondere § 53c EEG zu berücksichtigen ist. Dafür ist zunächst zu fragen, inwiefern die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage (§ 19 Abs. 1 EEG) dem Grunde nach erfüllt sind und in welchem Umfang der Anspruch besteht. Dabei ist das Problem des § 53c EEG in erster Linie als ein Problem des Anspruchsumfangs zu betrachten. § 53c EEG wirkt sich mindernd auf den Förderanspruch gem. § 19 EEG aus.A. Besteht ein Anspruch dem Umfang nach?
Hier ist die Frage, ob ich einen Anspruch auf die EEG-Förderung in voller Höhe habe. Den Anspruch auf die volle Höhe der EEG-Förderung habe ich nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind
- nach Maßgabe des § 39h Absatz 2 Satz 1 EEG oder § 44b Absatz 1 Satz 2 EEG für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,
- nach Maßgabe des § 51 EEG bei negativen Preisen,
- nach Maßgabe der § 52 EEG und § 44c Absatz 3 EEG sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
- nach Maßgabe des § 53 EEG bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,
- nach Maßgabe des § 53 EEG bei einem Verzicht auf den gesetzlich bestimmten Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG,
- nach Maßgabe des § 53b EEG bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
- nach Maßgabe des § 53c EEG bei einer Stromsteuerbefreiung und
- für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
- nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 EEG im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage und
- nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 EEG im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort.
- Strom (Bezug auf den Anspruchsgrund)
- Netzdurchleitung (Sowohl physikalische als auch kaufmännisch-bilanzielle Durchleitung durch ein Netz)
- Stromsteuerbefreiung i.S.d. § 53c EEG
- "Befreiung im Sinne des StromStG" (§ 9 Befreiung und ggf. Erstattung oder Minderung etc.)
- Tatsächliche Befreiung (Muss eine tatsächliche Befreiung vorliegen oder reicht es aus einfach nur unter diese Befreiung zu fallen?)
- ab Inkrafttreten 01.01.2017
- ab Rückwirkung zum 01.01.2016 i.S.d. § 104 Absatz 5 EEG
Das ist dann die Nebenfrage, zu der es auch gilt, die Voraussetzungen genau zu erarbeiten. Bitte erst, nachdem die Frage oben grundsätzlich geklärt ist.
INTERNE BEMERKUNGEN:
- Seitenbenennung und Inhalt wurde korrigiert.
- Zum Punkt B. Allgemein zum Umfang der EEG-Förderung hatten Sie mich gebeten, das mit der Marktprämie umzuschreiben, da es nicht richtig war. Ich habe den Punkt B soweit fertig geschrieben, bitte um Kontrolle ggf. Änderungsvorschläge hier vermerken. Ich bin hierbei der Meinung, dass der Abzug des Monatsmarktwertes vom a. W. als erster Verringerungstatbestand anzusehen ist.... auch hier überprüfen und ggf. Ihre Meinung diesbezüglich.
- Fußnoten werden umgeschrieben in Zahlen.
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