Vorsatz im Strafrecht
in Arbeit
A. Begriff
Gem. § 15 StGB muss die Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestdandes grundsätzlich vorsätzlich erfolgen. Hierbei handelt derjenige vorsätzlich, wer im Zeitpunkt des Versuchsbeginns für möglich hält und zumindestens billigend in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten alle Umstönde des Straftatbstandes sich realisieren. Den TB und die Merkmale des Tatbestandes selbst muss der Täter nicht kennen.
B. Formen
1. Vorsatz 1. Grades
Liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt die Umstände des konkreten Straftatbestand zu verwirklichen. Das Wollen überwegt das Wissen
2. Vorsatz 2. Grades
Liegt vor, wenn der Täter weiss, dass sein Handeln die Verwirklichung eines gesetzlichen Straftatbestandes zur Folge hat.
3. Bedingter Vorsatz
Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt diesen billigend in Kauf
4. Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit
Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich, doch vertaut dieser pflichtwidirg darauf, dass der Erfolg ausbleibt.
Quelle: Begriff des Vorsatzes im Rechtslexikon, http://www.jurawiki.de/DefinitionVorsatz
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